(1) 1Die Rente beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
2Hat der Arbeitnehmer über den nach Satz 1 maßgebenden Zeitpunkt hinaus Anspruch auf Lohn, Gehalt, Krankenbezüge oder Krankengeld, so beginnt die Zahlung erst mit dem Wegfall dieser Bezüge; ein Krankengeld, das durch freiwillige Versicherung erdient ist, führt nicht zur Hinausschiebung des Zahlungsbeginns, sofern nicht wegen des Bezuges dieses Krankengeldes der Anspruch auf Lohn, Gehalt oder Krankenbezüge ruht.
3Satz 2 gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Die Rente fällt fort
(3) Die Rente ruht,