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Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (Anlage zur Verordnung über die Feststellung der Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG) – PKDBSa

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1Die Arbeitnehmervertretungen haben die Aufgabe, die Interessen der von ihnen vertretenen Arbeitnehmer und ihrer Hinterbliebenen gegenüber der Kasse wahrzunehmen.
2Die Arbeitnehmervertretungen haben außerdem die Pflicht, bei Wahrnehmung der örtlichen Geschäfte der Kasse durch die Arbeitgeber beratend oder begutachtend mitzuwirken, wenn die Satzung es bestimmt oder der Arbeitgeber oder die Kasse es fordern.
3Sie sollen außerdem die von ihnen vertretenen Arbeitnehmer und deren Hinterbliebene in Pensionskassenangelegenheiten beraten.

Hinweis: Satzungsänderungen gem. § 2 PKDBV werden mangels Veröffentlichung als Bundesrecht nicht konsolidiert.
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25