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Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (Anlage zur Verordnung über die Feststellung der Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG) – PKDBSa

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(1) Der Vorstand beruft die Hauptversammlung mittels besonderen Anschreibens an die Arbeitgeber und die Arbeitnehmervertretungen unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von einem Monat ein.

(2) 1Die ordentliche Hauptversammlung ist innerhalb der ersten acht Monate eines jeden Geschäftsjahres abzuhalten.
2Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn diese entweder von der Aufsichtsbehörde verlangt, vom Kuratorium beschlossen oder von mindestens dem 20. Teil aller Stimmen unter Angabe des Zwecks schriftlich beantragt wird.

(3) 1Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt.
2Die Hauptversammlung kann eine Änderung der Tagesordnung beschließen.
3Anträge für die Hauptversammlung müssen spätestens zwei Monate vor der Hauptversammlung an den Vorstand gerichtet werden.
4Die Hauptversammlung kann aus wichtigem Grund weitere Anträge zur Verhandlung zulassen.

Hinweis: Satzungsänderungen gem. § 2 PKDBV werden mangels Veröffentlichung als Bundesrecht nicht konsolidiert.
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25