(1) 1Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter berufen den Arbeitnehmerausschuss nach Bedarf ein.
2Der Vorsitzende kann eine schriftliche Abstimmung herbeiführen.
(2) 1Die Einberufung des Arbeitnehmerausschusses muss erfolgen, wenn entweder der Arbeitgeber, die Kasse oder zwei Ausschussmitglieder es fordern.
2Von der Anberaumung der Sitzung hat der Vorsitzende des Arbeitnehmerausschusses seinem Arbeitgeber so rechtzeitig Mitteilung zu machen, dass dieser einen Beauftragten entsenden kann.
3Der Beauftragte ist berechtigt, an der Sitzung mit beratender Stimme teilzunehmen.
(3) 1Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens zwei Vertretern oder Ersatzpersonen erforderlich.
2Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
3Bei Anwesenheit von nur zwei Vertretern bzw.
4Ersatzpersonen ist Stimmeneinheit erforderlich.
(4) Im Falle des Ausscheidens sowie bei Verhinderung eines Vertreters treten die Ersatzpersonen in der Reihenfolge der bei der Wahl erhaltenen Stimmen, bei Stimmengleichheit nach der Entscheidung durch das Los, ein.