(1) 1Entscheidungen des Kuratoriums sind schriftlich auszufertigen und von dem Kuratoriumsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.
2Die Entscheidungen des Kuratoriums können auch im Auftrage des Kuratoriumsvorsitzenden von dem Vorstande mitgeteilt werden.
3Für die Zustellung gelten die Vorschriften des § 64 Abs. 1. Die Entscheidungen sind zu begründen.
(2) 1Gegen diese Entscheidungen ist der ordentliche Rechtsweg binnen einer Ausschlussfrist von sechs Monaten seit der Zustellung des Bescheides zulässig.
2Zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten kann das Kuratorium in geeigneten Fällen die Ausschlussfrist ausnahmsweise verlängern.
3Wird binnen dieser Frist keine Klage erhoben, so ist die Entscheidung rechtskräftig.