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Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (Anlage zur Verordnung über die Feststellung der Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG) – PKDBSa

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(1) 1Die Rente wird auf Antrag von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen (§ 23) erfüllt sind.
2Der Arbeitnehmer kann den Beginn der Rente auch für einen späteren Zeitpunkt beantragen.

(2) Für den Fortfall und das Ruhen der Rente gelten § 18 Abs. 2 und 3 entsprechend.

Hinweis: Satzungsänderungen gem. § 2 PKDBV werden mangels Veröffentlichung als Bundesrecht nicht konsolidiert.
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25