print

Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (Anlage zur Verordnung über die Feststellung der Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG) – PKDBSa

arrow_left arrow_right

(1) 1Die Sitzungen des Kuratoriums werden einberufen, wenn dieses vom Vorsitzenden für erforderlich gehalten oder von mindestens vier Mitgliedern beantragt wird.
2In jedem Kalenderjahr hat mindestens eine Kuratoriumssitzung stattzufinden.
3Der Vorsitzende kann nach seinem Ermessen in Einzelfällen die Beschlussfassung auf schriftlichem Wege herbeiführen, soweit kein Widerspruch erfolgt.

(2) 1Die Mitglieder des Kuratoriums sind von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstage einzuladen.
2Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, so hat es unverzüglich dem Vorsitzenden oder dem Vorstand Nachricht zu geben.
3Der Vorsitzende hat dann einen Stellvertreter einzuladen.
4Die Vertreter der beteiligten Arbeitgeber und die der Arbeitnehmer im Kuratorium haben jeweils für ihre Gruppe festzulegen, in welcher Reihenfolge die Stellvertreter einzuladen sind.

(3) 1Zur Beschlussfassung ist die Teilnahme von mindestens 8 Mitgliedern erforderlich.
2Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Satzungsänderungen mit 2/3-Mehrheit gefasst.
3Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
4Sämtliche Beschlüsse sind nur gültig, wenn mindestens zwei von den Arbeitgebern und zwei von den Arbeitnehmern gewählte Kuratoriumsmitglieder zugestimmt haben.

(4) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil, soweit das Kuratorium nicht etwas anderes beschließt.

(5) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen.

Hinweis: Satzungsänderungen gem. § 2 PKDBV werden mangels Veröffentlichung als Bundesrecht nicht konsolidiert.
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25