(1) 1Das Abrechnungsverfahren regelt der Vorstand der Kasse.
2Die Abrechnungssalden sind unverzüglich auszugleichen; bei Verzug sind Verzugszinsen von 6 v. H. zu entrichten.
(2) Auf die Abrechnung sind auf Antrag des Abrechnungsgläubigers von dem Abrechnungsschuldner monatliche Vorschüsse in ungefährer Höhe des Abrechnungssaldos zu zahlen.