α
PKDBSa
print
Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (Anlage zur Verordnung über die Feststellung der Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG) – PKDBSa
arrow_left
arrow_right
§ 20d Auszubildende
link
anchor
Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Satzung gelten auch Auszubildende.
Hinweis: Satzungsänderungen gem. § 2 PKDBV werden mangels Veröffentlichung als Bundesrecht nicht konsolidiert.
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
Impressum
Datenschutzerklärung