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Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (Anlage zur Verordnung über die Feststellung der Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG) – PKDBSa

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1Der Anspruch auf Rente sowie der Anspruch auf Sterbegeld verjähren in fünf Jahren.
2Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann.
3§ 12 Abs. 2 und 3 des Versicherungsvertragsgesetzes gilt entsprechend.

Hinweis: Satzungsänderungen gem. § 2 PKDBV werden mangels Veröffentlichung als Bundesrecht nicht konsolidiert.
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25