1Der Anspruch auf Rente sowie der Anspruch auf Sterbegeld verjähren in fünf Jahren.
2Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann.
3§ 12 Abs. 2 und 3 des Versicherungsvertragsgesetzes gilt entsprechend.