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Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (Anlage zur Verordnung über die Feststellung der Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG) – PKDBSa

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(1) 1Stirbt der Arbeitnehmer vor Vollendung der Wartezeit, erhalten seine Angehörigen, sofern kein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente gemäß § 15 Abs. 2 besteht, ein Sterbegeld in Höhe der insgesamt für den Arbeitnehmer entrichteten Beiträge.
2Der Anspruch auf Sterbegeld steht in erster Linie dem Ehepartner zu.
3Ist der Arbeitnehmer nicht verheiratet, so bestimmt der Vorstand nach Anhörung des Arbeitgebers und der Arbeitnehmervertretung, an wen das Sterbegeld zu zahlen ist.
4Dabei soll in erster Linie derjenige berücksichtigt werden, der nachweislich die Beerdigungskosten oder die Kosten der letzten Krankheit getragen hat.

(2) 1Stirbt der Arbeitnehmer nach Vollendung der Wartezeit, ohne rentenberechtigte Angehörige zu hinterlassen, so erhält diejenige natürliche Person, die die Kosten der Bestattung getragen hat, ein Sterbegeld in Höhe von zwei Monatsbeträgen der Rente, die dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Todes zugestanden hätte, höchstens aber in Höhe der gewöhnlichen Bestattungskosten.
2Wenn die ungedeckten Kosten höher sind, kann das Sterbegeld bis zur Höhe der gewöhnlichen Bestattungskosten erhöht werden.

(3) 1Beim Tode eines Rentenempfängers erhalten der überlebende Ehegatte, die leiblichen Abkömmlinge, die von ihm an Kindes statt angenommenen Kinder, die Verwandten der aufsteigenden Linie, seine Geschwister und Geschwisterkinder sowie seine Stiefkinder Sterbegeld, wenn sie zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft des Rentenempfängers gehört haben.
2Das Sterbegeld wird in Höhe von zwei Monatsbeträgen der im Sterbemonat zustehenden Rente, höchstens aber in Höhe der gewöhnlichen Bestattungskosten, in einer Summe gezahlt.

Hinweis: Satzungsänderungen gem. § 2 PKDBV werden mangels Veröffentlichung als Bundesrecht nicht konsolidiert.
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25