(1) 1Das Stimmrecht der Arbeitnehmervertreter richtet sich nach der Zahl der von ihnen vertretenen Arbeitnehmer und Rentenempfänger; hierbei werden die Rückversicherungsverhältnisse mitgezählt.
2Entfällt bei einem Arbeitgeber die Wahl einer Arbeitnehmervertretung, weil sämtliche Versicherungsverhältnisse dieses Arbeitgebers als Rückversicherungsverhältnisse geführt werden, so wird dem Stimmrecht der ordentlichen Arbeitnehmervertretungen die Zahl der Rückversicherungsverhältnisse dieses Arbeitgebers anteilig zugerechnet.
(2) 1Die Stimmenzahl der Arbeitgebervertreter entspricht der Stimmenzahl der Arbeitnehmervertreter beim jeweiligen Arbeitgeber gemäß Absatz 1 Satz 1, 1. und 2. Halbsatz.
2Arbeitgeber im Sinne von Absatz 1 Satz 2 haben so viele Stimmen wie Rückversicherungsverhältnisse in ihrem Unternehmen bestehen.
(2a) 1Bei der Berechnung der Stimmenzahl nach Absatz 1 und Absatz 2 werden Mitglieder, die in zwei Abteilungen der Kasse (A, A 2000 oder G sowie Z 2002) ordentliches Mitglied sind, doppelt berücksichtigt.
2Das doppelte Stimmrecht gilt nicht für die Fälle gleichzeitigen Mitgliedschaft in Abteilung A und A 2000 gemäß § 21 Abs. 1a und § 28 Abs. 2a.
(3) Der für die Berechnung der Stimmenzahl maßgebende Stichtag wird jeweils vor der Hauptversammlung von dem Kuratorium auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt.
(4) 1Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
2Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
3Satzungsänderungen können nur bei einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen, die Auflösung der Kasse nur mit einer Mehrheit von 3/4 aller vorhandenen Stimmen beschlossen werden.