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Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (Anlage zur Verordnung über die Feststellung der Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG) – PKDBSa

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(1) Die Vorschriften dieses Paragrafen gelten nur für unverfallbare Altersversorgungszusagen, die nach dem 31. Dezember 2004 erteilt wurden.

(2) Der Arbeitnehmer kann gemäß § 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei einem an der Kasse beteiligten Arbeitgeber von der Kasse verlangen, dass der Übertragungswert (§ 4 Abs. 5 BetrAVG) auf den neuen Arbeitgeber übertragen wird, wenn der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten nicht übersteigt.

(3) Das Verlangen bedarf der Schriftform und muss alle Angaben enthalten, welche die Kasse zur Durchführung der Übertragung auf den neuen Arbeitgeber bzw. dessen Versorgungsträger benötigt.

(4) 1Der neue Arbeitgeber ist gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG verpflichtet, eine dem Übertragswert wertgleiche Zusage zu erteilen und über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchzuführen.
2Mit dem Verlangen nach Absatz 3 ist der Kasse eine entsprechende schriftliche Verpflichtungserklärung des neuen Arbeitgebers mit den zur Übertragung benötigten Angaben vorzulegen.

(5) 1Mit der vollständigen Übertragung des Übertragungswerts an die vom Arbeitnehmer bezeichnete Versorgungseinrichtung erlischt die Altersversorgungszusage des an der Kasse beteiligten ehemaligen Arbeitgebers.
2Zugleich erlöschen alle Ansprüche aus dem bei der Kasse bestehenden Versicherungsverhältnis.

(6) Der Arbeitnehmer ist in dem Informationsschreiben der Kasse nach § 30e auch auf seine Rechte nach diesem Paragrafen und auf die Einjahresfrist hinzuweisen.

(7) Eine weitergehende einvernehmliche Übertragung von Übertragungswerten von der Kasse auf einen anderen Versorgungsträger gemäß § 4 Abs. 2 BetrAVG ist ausgeschlossen.

Hinweis: Satzungsänderungen gem. § 2 PKDBV werden mangels Veröffentlichung als Bundesrecht nicht konsolidiert.
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25