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Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes – GKrimDVDV

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(1) Für das Auswahlverfahren gelten die §§ 6a bis 7 entsprechend.

(2) 1Anhand der Gesamtergebnisse des Auswahlverfahrens wird eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber, die alle Teile des Auswahlverfahrens bestanden haben, festgelegt.
2Die festgelegte Rangfolge ist für die Einstellung maßgeblich.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 15.1.2025 I Nr. 18
Ersetzt V 2030-6-31 v. 2.2.2015 I 98, 100 (GKrimDVDV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25