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Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes – GKrimDVDV

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(1) Zu jeder und jedem Studierenden führt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt eine Prüfungsakte.

(2) 1In die Prüfungsakte aufzunehmen sind:
2

1.
die Thesis der Bachelorarbeit,
2.
das Protokoll über die Verteidigung der Bachelorarbeit und
3.
eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids bei endgültigem Nichtbestehen.

(3) Die Prüfungsakten sind beim Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt mindestens fünf Jahre und höchstens zehn Jahre aufzubewahren.

(4) Die Betroffenen können nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 15.1.2025 I Nr. 18
Ersetzt V 2030-6-31 v. 2.2.2015 I 98, 100 (GKrimDVDV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25