(1) Jede Ausbildungsbehörde bestellt im Benehmen mit der Hochschule
(2) 1Die Ausbildungsverantwortlichen sind für die ordnungsgemäße Durchführung der Module der praxisintegrierenden Studien I und II verantwortlich.
2Während der praxisintegrierenden Studienzeiten beraten sie die Studierenden und die Ausbildenden.