(1) Jeder Person, die in der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ eine Modulprüfung, eine Prüfung im polizeispezifischen Training oder die mündliche Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden hat, stellt das Prüfungsamt einen Bescheid über die bis dahin erbrachten Leistungen aus.
(2) 1In dem Bescheid über die erbrachten Studienleistungen sind anzugeben:
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