(1) Für jede Person, die die Laufbahnprüfung bestanden hat, berechnet das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die Gesamtnote fest.
(2) 1In die Berechnung gehen ein
(3) 1Die Rangpunktzahl der fachtheoretischen Studienzeiten wird aus den einzelnen Bewertungen der Modulprüfungen zu den Modulen 1 bis 6, 8 bis 11 und 13 berechnet.
2In die Berechnung geht die einzelne Bewertung der Modulprüfung zu einem Modul mit der Gewichtung ein, die den in diesem Modul vergebenen Leistungspunkten entspricht.
3Die berechnete Rangpunktzahl wird auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet.
(4) 1Die Rangpunktzahl der Module der praxisintegrierenden Studien I und II wird aus den einzelnen Bewertungen der Modulprüfungen zu den Modulen 7 und 12 berechnet.
2In die Berechnung geht die einzelne Bewertung der Modulprüfung zu einem Modul mit der Gewichtung ein, die den in diesem Modul vergebenen Leistungspunkten entspricht.
3Die berechnete Rangpunktzahl wird auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet.
(5) Der Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung wird die entsprechende Note zugeordnet und als Gesamtnote festgesetzt.