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Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes – GKrimDVDV

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In der Thesis soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er fähig ist, innerhalb einer vorgegebenen Bearbeitungszeit eine für die Studienziele relevante Problemstellung mit wissenschaftlichen Methoden und wissenschaftlichen Standards selbständig zu bearbeiten.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 15.1.2025 I Nr. 18
Ersetzt V 2030-6-31 v. 2.2.2015 I 98, 100 (GKrimDVDV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25