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Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes – GKrimDVDV

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(1) 1In einem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes geeignet sind.
2Insbesondere wird in dem Auswahlverfahren festgestellt, ob sie über das Allgemeinwissen, die kognitiven und sozialen Kompetenzen, die gesundheitliche Eignung und die Leistungsmotivation, die für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes erforderlich sind, verfügen.
3Zusätzlich wird in dem Auswahlverfahren festgestellt, inwieweit bei ihnen für die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung Fachwissen im Bereich Informationstechnik für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ vorhanden ist.

(2) Das Auswahlverfahren wird beim Bundeskriminalamt durchgeführt.

(3) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt.

(4) 1Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl an zur Verfügung stehenden Plätzen, so kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden auf das Dreifache der Zahl an zur Verfügung stehenden Plätzen beschränkt werden.
2In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 15.1.2025 I Nr. 18
Ersetzt V 2030-6-31 v. 2.2.2015 I 98, 100 (GKrimDVDV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25