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Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes – GKrimDVDV

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(1) Für die Verteidigung richtet das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt eine Prüfungskommission ein.

(2) Die Prüfungskommission besteht aus

1.
einer oder einem Angehörigen des höheren Dienstes als Vorsitzende oder Vorsitzendem,
2.
einer oder einem der beiden Prüfenden der Thesis und
3.
einer weiteren Person, die nach § 33 Absatz 2 Satz 1 als Prüfende oder Prüfender der Thesis bestellt werden darf.
Ein Mitglied der Prüfungskommission muss eine Lehrkraft am Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule sein.

(3) 1Die Mitglieder der Prüfungskommission werden vom Bundeskriminalamt bestellt.
2Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und die Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können geeignete Personen vorschlagen.
3Die Bestellung kann widerrufen werden.

(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(5) 1Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit.
2Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 15.1.2025 I Nr. 18
Ersetzt V 2030-6-31 v. 2.2.2015 I 98, 100 (GKrimDVDV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25