(1) Für die Verteidigung richtet das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt eine Prüfungskommission ein.
(2) Die Prüfungskommission besteht aus
(3) 1Die Mitglieder der Prüfungskommission werden vom Bundeskriminalamt bestellt.
2Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und die Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können geeignete Personen vorschlagen.
3Die Bestellung kann widerrufen werden.
(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(5) 1Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit.
2Stimmenthaltung ist nicht zulässig.