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Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes – GKrimDVDV

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(1) Die Verteidigung wird als Einzelprüfung durchgeführt.

(2) Für die Durchführung der Verteidigung kann Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.

(3) Die Verteidigung besteht aus

1.
einer Präsentation der Thesis und
2.
einem Prüfungsgespräch.

(4) In der Präsentation soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er

1.
gesichertes Wissen auf den Themengebieten besitzt, die in der Thesis bearbeitet worden sind und
2.
fähig ist, die in der Thesis angewendeten Methoden und erzielten Ergebnisse zu erläutern und zu begründen.
Die Präsentation soll 15 Minuten dauern.

(5) 1Im Anschluss an die Präsentation findet das Prüfungsgespräch statt.
2In ihm sollen Ziele, Methodik und Ergebnisse der Bachelorarbeit erörtert und begründet sowie weiterführende Bezüge zu anderen Wissensgebieten geprüft werden.
3Das Prüfungsgespräch soll 30 Minuten dauern.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 15.1.2025 I Nr. 18
Ersetzt V 2030-6-31 v. 2.2.2015 I 98, 100 (GKrimDVDV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25