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Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes – GKrimDVDV

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(1) Die Verteidigung ist hochschulöffentlich, es sei denn, die oder der Studierende, die oder der die Verteidigung absolviert, widerspricht dem.

(2) 1Bei der Verteidigung sollen nicht mehr als fünf Zuhörerinnen und Zuhörer zugelassen werden.
2Über die Zulassung entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 15.1.2025 I Nr. 18
Ersetzt V 2030-6-31 v. 2.2.2015 I 98, 100 (GKrimDVDV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25