(1) Im Polizeitraining ist eine praktische Prüfung abzulegen.
(2) 1Die Prüfung im Polizeitraining besteht aus zwei Teilen.
2Zu prüfen ist
(3) Die Prüfung muss bis zum Abschluss des Moduls 8 durchgeführt sein.
(4) 1Die Prüfung wird mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet.
2Das Nähere regelt das Modulhandbuch „Cyberkriminalität“ nach § 63 Absatz 3.
(5) 1Für die Teilnehmerin oder den Teilnehmer, die oder der die Prüfung bestanden hat, erstellt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt einen qualifizierten Teilnahmenachweis.
2Mit ihm wird die regelmäßige Teilnahme am Polizeitraining und das Bestehen der Prüfung bescheinigt.