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Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes – GKrimDVDV

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(1) Die Prüfungskommission bewertet die in der Präsentation der Bachelorarbeit erbrachten Leistungen und die im Prüfungsgespräch erbrachten Leistungen einzeln.

(2) Das Ergebnis der Verteidigung ist das arithmetische Mittel aus

1.
der Punktzahl für die Präsentation der Thesis und
2.
der Punktzahl für das Prüfungsgespräch.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 15.1.2025 I Nr. 18
Ersetzt V 2030-6-31 v. 2.2.2015 I 98, 100 (GKrimDVDV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25