(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere kognitive Fähigkeiten und die Fähigkeit, einen Text sicher zu erfassen, geprüft.
(2) 1Der schriftliche Teil ist ein Leistungstest.
2Er kann um höchstens zwei weitere Auswahlinstrumente ergänzt werden.
(3) 1Weitere Auswahlinstrumente können sein:
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