(1) 1Zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens wird zugelassen, wer den schriftlichen Teil bestanden hat.
2Findet der mündliche Teil nach der Prüfung der körperlichen Tauglichkeit statt, so wird zugelassen, wer den schriftlichen Teil und die Prüfung der körperlichen Tauglichkeit jeweils bestanden hat.
(2) 1Für die Person, die nicht zum mündlichen Teil zugelassen wird, ist das Auswahlverfahren beendet.
2Die Nichtzulassung ist ihr elektronisch mitzuteilen und zu begründen.