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Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes – GKrimDVDV

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(1) 1Im Modul 7 ist die Modulprüfung mindestens die dienstliche Bewertung.
2Darüber hinaus können weitere Formen festgelegt werden, insbesondere die Form eines Praktikumsberichts.

(2) Im Modul 12 ist die Modulprüfung die dienstliche Bewertung.

(3) 1Die dienstliche Bewertung wird von der oder dem Ausbildenden erstellt.
2Dabei sind die Ausbildungsverantwortlichen zu beteiligen.
3Die dienstliche Bewertung enthält neben den Rangpunkten die wesentlichen Leistungs- und Befähigungsmerkmale der oder des Studierenden.
4Sie ist mit der oder dem Studierenden zu besprechen.

(4) Näheres regelt das Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 15.1.2025 I Nr. 18
Ersetzt V 2030-6-31 v. 2.2.2015 I 98, 100 (GKrimDVDV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25