(1) Sobald das Thema der Thesis festgelegt worden ist, bestellt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt eine Erstprüfende oder einen Erstprüfenden und eine Zweitprüfende oder einen Zweitprüfenden für die Bewertung der Thesis.
(2) 1Als Prüfende können bestellt werden:
2
(3) 1Die beiden Prüfenden bewerten die Thesis eigenständig.
2Die oder der Zweitprüfende darf jedoch Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben.
(4) 1Für die Bewertung ist jeweils ein Gutachten zu erstellen.
2Die Erstellung eines gemeinsamen Gutachtens der beiden Prüfenden ist jedoch zulässig.
3Zwei getrennte Gutachten sind jedoch zu erstellen, wenn
(5) Die Gesamtbewertung der Thesis ist das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der beiden Prüfenden.
(6) Die beiden Prüfenden sind bei ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.