(1) Für jede Person, die erfolgreich an der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ teilgenommen hat, berechnet das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt die Rangpunktzahl der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung und setzt die Gesamtnote fest.
(2) In die Berechnung gehen ein
(3) 1Der berechnete Wert wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.
2Die gerundete Zahl ist die Rangpunktzahl der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung.
(4) Der Rangpunktzahl der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung wird die entsprechende Note zugeordnet und als Gesamtnote festgesetzt.