(1) Jeder Person, die studiert oder studiert hat, stellt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen aus.
(2) 1In der Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen sind anzugeben:
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(3) Die Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.