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Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes – GKrimDVDV

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(1) Jeder Person, die studiert oder studiert hat, stellt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen aus.

(2) 1In der Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen sind anzugeben:
2

1.
zu jedem absolvierten Modul
a)
die Bezeichnung des Moduls,
b)
die Rangpunkte, die in der Modulprüfung erreicht worden sind, und
c)
die in dem Modul erworbenen Leistungspunkte sowie
2.
anerkannte Studien- und Prüfungsleistungen.

(3) Die Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 15.1.2025 I Nr. 18
Ersetzt V 2030-6-31 v. 2.2.2015 I 98, 100 (GKrimDVDV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25