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Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes – GKrimDVDV

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(1) 1Die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung wird in folgenden Modulen durchgeführt:
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ModulInhalt
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1Modul 1Allgemeine Grundlagen für den Dienst in der Bundesverwaltung und für den Kriminaldienst des Bundes
2Modul 2Kriminalität und Strafbarkeit – Basis
3Modul 3Aufgaben und Handeln der Kriminalpolizei – Basis
4Modul 4Begleitende Berufspraxis
5Modul 5Aufgaben und Handeln des Bundeskriminalamts im nationalen, europäischen und internationalen Kontext
6Modul 6Cyberkriminalität und informationstechnisch geprägte Ermittlungen
7Modul 7Schwere und organisierte Kriminalität sowie Wirtschafts- und Finanzkriminalität
8Modul 8Politisch motivierte Kriminalität“

(2) Die Hochschule kann festlegen, dass Lehrveranstaltungen eines Moduls oder Teile von Lehrveranstaltungen eines Moduls in ein anderes Modul verschoben werden.

(3) 1In den Modulen 1 bis 3 und 5 bis 8 werden fachtheoretische polizeispezifische Kenntnisse vermittelt.
2Den Inhalt dieser Module sowie die weiteren Einzelheiten der Studieninhalte und des Studienverlaufs legt die Hochschule in dem Modulhandbuch „Cyberkriminalität“ fest.
3Das Modulhandbuch „Cyberkriminalität“ wird auf der Internetseite des Bundeskriminalamts veröffentlicht und zudem in der jeweils geltenden Fassung in Papierform beim Prüfungsamt des Fachbereichs vorgehalten und archiviert.
4Maßgeblich ist die Fassung, die bei Beginn der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung gilt.

(4) Das Modul 4 dient der berufspraktischen Tätigkeit.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 15.1.2025 I Nr. 18
Ersetzt V 2030-6-31 v. 2.2.2015 I 98, 100 (GKrimDVDV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25