Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes – GKrimDVDV

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(1) 1Die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung wird in folgenden Modulen durchgeführt:

  Modul Inhalt
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1 Modul 1 Allgemeine Grundlagen für den Dienst in der Bundesverwaltung und für den Kriminaldienst des Bundes
2 Modul 2 Kriminalität und Strafbarkeit – Basis
3 Modul 3 Aufgaben und Handeln der Kriminalpolizei – Basis
4 Modul 4 Begleitende Berufspraxis
5 Modul 5 Aufgaben und Handeln des Bundeskriminalamts im nationalen, europäischen und internationalen Kontext
6 Modul 6 Cyberkriminalität und informationstechnisch geprägte Ermittlungen
7 Modul 7 Schwere und organisierte Kriminalität sowie Wirtschafts- und Finanzkriminalität
8 Modul 8 Politisch motivierte Kriminalität“

(2) Die Hochschule kann festlegen, dass Lehrveranstaltungen eines Moduls oder Teile von Lehrveranstaltungen eines Moduls in ein anderes Modul verschoben werden.

(3) 1In den Modulen 1 bis 3 und 5 bis 8 werden fachtheoretische polizeispezifische Kenntnisse vermittelt.
2Den Inhalt dieser Module sowie die weiteren Einzelheiten der Studieninhalte und des Studienverlaufs legt die Hochschule in dem Modulhandbuch „Cyberkriminalität“ fest.
3Das Modulhandbuch „Cyberkriminalität“ wird auf der Internetseite des Bundeskriminalamts veröffentlicht und zudem in der jeweils geltenden Fassung in Papierform beim Prüfungsamt des Fachbereichs vorgehalten und archiviert.
4Maßgeblich ist die Fassung, die bei Beginn der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung gilt.

(4) Das Modul 4 dient der berufspraktischen Tätigkeit.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 8 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Ersetzt V 2030-6-31 v. 2.2.2015 I 98, 100 (GKrimDVDV)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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