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Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes – GKrimDVDV

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(1) 1Für die Bewertung der Klausuren bestellt das Prüfungsamt Prüfende.
2Bestellt werden dürfen nur hauptamtliche Lehrkräfte der Hochschule.

(2) Jede Klausur wird von einer oder einem Prüfenden bewertet.

(3) Die oder der Prüfende ist bei der Bewertung unabhängig und nicht weisungsgebunden.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 15.1.2025 I Nr. 18
Ersetzt V 2030-6-31 v. 2.2.2015 I 98, 100 (GKrimDVDV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25