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Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes – GKrimDVDV

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(1) Alle Lehrveranstaltungen der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ sind Pflichtlehrveranstaltungen.

(2) Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die Beamtinnen und Beamte oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundeskriminalamts sind, sind gegebenenfalls für die Dauer der Qualifizierungsmaßnahme von ihren Dienstpflichten freizustellen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 15.1.2025 I Nr. 18
Ersetzt V 2030-6-31 v. 2.2.2015 I 98, 100 (GKrimDVDV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25