(1) 1Für jede Bewerberin und jeden Bewerber, die oder der alle drei Teile des Auswahlverfahrens bestanden hat, ermittelt die Auswahlkommission das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens.
2Das Gesamtergebnis ist die Summe der Ergebnisse der drei Teile des Auswahlverfahrens.
(2) 1Wer einen Teil des Auswahlverfahrens nicht bestanden hat, kann ein weiteres Mal an einem Auswahlverfahren nach § 6 teilnehmen.
2Bei der Wiederholung ist das gesamte Auswahlverfahren erneut zu durchlaufen.
(3) 1Den Bewerberinnen und Bewerbern wird elektronisch mitgeteilt, ob ihre Teilnahme am Auswahlverfahren erfolgreich war und ob sie aufgrund der erfolgreichen Teilnahme eingestellt werden.
2Kann keine Einstellung erfolgen, ist die Mitteilung zu begründen.
3Die Bewerbungsunterlagen sind der Bewerberin oder dem Bewerber auf seine Kosten zurückzusenden, wenn sie oder er die Rücksendung verlangt; ansonsten sind sie zu vernichten.
4Elektronisch eingesandte Bewerbungsunterlagen sind endgültig zu löschen.