(1) Zusätzlich zu den Modulen werden in den Fachstudien modulbegleitende Veranstaltungen durchgeführt.
(2) 1Die modulbegleitenden Veranstaltungen dienen dazu, Inhalte, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln, die für die Laufbahnbefähigung relevant sind.
2Die Inhalte der modulbegleitenden Veranstaltungen richten sich nach dem Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“ nach § 11 Absatz 3.
(3) Modulbegleitende Veranstaltungen sind