(1) Für die mündliche Abschlussprüfung wird eine Prüfungskommission bestellt.
(2) Die Prüfungskommission besteht aus
(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(4) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission.