Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes – GKrimDVDV

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(1) 1Die in den Prüfungen des Vorbereitungsdienstes erbrachten Leistungen werden wie folgt bewertet:

  Prozentualer Anteil der
erreichten Punktzahl
an der erreichbaren
Punktzahl
Rangpunkte/
Rangpunktzahl
Note Notendefinition
  1 2 3 4
 1 93,70 bis 100,00 15 sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
 2 87,50 bis  93,69 14
 3 83,40 bis  87,49 13 gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
 4 79,20 bis  83,39 12
 5 75,00 bis  79,19 11
 6 70,90 bis  74,99 10 befriedigend eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
 7 66,70 bis  70,89  9
 8 62,50 bis  66,69  8
 9 58,40 bis  62,49  7 ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
10 54,20 bis  58,39  6
11 50,00 bis  54,19  5
12 41,70 bis  49,99  4 mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
13 33,40 bis  41,69  3
14 25,00 bis  33,39  2
15 12,50 bis  24,99  1 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können
16  0,00 bis  12,49  0

(2) Bei der Bewertung sind neben der fachlichen Leistung auch die Gliederung und Klarheit der Darstellung zu berücksichtigen.

(3) 1Werden Leistungen von zwei Prüfenden bewertet, so wird zunächst der Durchschnitt aus den erreichten Punkten berechnet.
2Dem berechneten Durchschnitt wird dann die entsprechende Bewertung in Rangpunkten zugeordnet.

(4) Werden die Bewertungen mehrerer Leistungen zu einer Bewertung zusammengefasst, so wird als Bewertung eine Rangpunktzahl berechnet.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 8 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Ersetzt V 2030-6-31 v. 2.2.2015 I 98, 100 (GKrimDVDV)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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