Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes – GKrimDVDV

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(1) Das Studium gliedert sich in

1.
Module,
2.
modulbegleitende Veranstaltungen und
3.
die Bachelorarbeit.

(2) 1Das Studium ist in sechs Studienabschnitte unterteilt.
2Die Module und die Bachelorarbeit verteilen sich wie folgt auf die Studienabschnitte und die Semester:

  Semester Studienabschnitt Modul oder
Bachelorarbeit
Inhalt
  1 2 3 4
1 1. Semester Fachstudien I Modul 1 Verfassungs-, europa- und völkerrechtliche Grundlagen sowie Recht des öffentlichen Dienstes
2 Modul 2 Rechtliche Grundlagen für die Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben
3 Modul 3 Sozial-, polizei- und kriminalwissenschaftliche sowie psychologische Grundlagen
4 Modul 4 Ökonomische Grundlagen des Verwaltungshandelns
5 2. Semester Fachstudien II Modul 5 Kriminalität und Strafbarkeit – Basis
6 Modul 6 Aufgaben und Handeln der Kriminalpolizei – Basis
7 3. Semester Praxisintegrierende
Studien I
Modul 7 Wahrnehmung kriminalpolizeilicher Aufgaben in der Praxis – Basis
8 4. Semester Fachstudien III Modul 8 Aufgaben und Handeln des Bundeskriminalamts im nationalen, europäischen und internationalen Kontext – Bundeskriminalamt
9 Modul 9 Cyberkriminalität und informationstechnisch geprägte Ermittlungen – Bundeskriminalamt
10 Modul 10 Schwere und organisierte Kriminalität sowie Wirtschafts- und Finanzkriminalität – Bundeskriminalamt
11 Modul 11 Politisch motivierte Kriminalität – Bundeskriminalamt
12 5. Semester Praxisintegrierende
Studien II
Modul 12 Wahrnehmung kriminalpolizeilicher Aufgaben in der Praxis – Bundeskriminalamt
13 6. Semester Fachstudien IV Bachelorarbeit Erstellung der Thesis
14 Modul 13 Wahlpflichtbereich: Vertiefung zu Aufgaben und Handeln des Bundeskriminalamts und den Phänomenen im Bereich Kriminalität sowie zu aktuellen polizeirelevanten Themen

(3) 1Der Studienverlauf richtet sich nach dem Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“ in der Fassung, die bei Beginn des Studiums gilt.
2Das Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“ wird auf der Internetseite des Bundeskriminalamts veröffentlicht und zudem in der jeweils geltenden Fassung in Papierform beim Prüfungsamt des Fachbereichs vorgehalten und archiviert.

(4) 1Die Hochschule kann festlegen, dass Lehrveranstaltungen eines Moduls oder Teile von Lehrveranstaltungen eines Moduls in einen anderen Studienabschnitt verschoben werden.
2In den Zeitraum der Anfertigung der Bachelorarbeit dürfen jedoch keine Lehrveranstaltungen verschoben werden.

(5) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Studiums ist verpflichtend.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 8 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Ersetzt V 2030-6-31 v. 2.2.2015 I 98, 100 (GKrimDVDV)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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