(1) Zusätzlich zu den Modulen werden modulbegleitende Veranstaltungen durchgeführt.
(2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen in der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ drei modulbegleitende Veranstaltungen absolvieren, nämlich
(3) Die Inhalte der modulbegleitenden Veranstaltungen richten sich nach dem Modulhandbuch „Ausbildungsverkürzung im Bundeskriminalamt“ nach § 98 Absatz 3.