(1) Für jede Person, die erfolgreich an der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ teilgenommen hat, berechnet das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt die Rangpunktzahl der Qualifizierungsmaßnahme und setzt die Gesamtnote fest.
(2) In die Berechnung gehen ein
(3) 1Der berechnete Wert wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.
2Die gerundete Zahl ist die Rangpunktzahl der Qualifizierungsmaßnahme.
(4) Der Rangpunktzahl der Qualifizierungsmaßnahme wird die entsprechende Note zugeordnet und als Gesamtnote festgesetzt.