(1) Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen.
(2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende vertragliche Regelungen
(+++ § 7: Zur Anwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 7: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)