(1) Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinterlegten Sicherheiten für ein bestimmtes Gebot zurück, wenn der Bieter
(2) Die Bundesnetzagentur erstattet die hinterlegten Sicherheiten für ein bestimmtes Gebot auch, soweit der Netzbetreiber
(+++ § 55a: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 55a: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 55a: Zur Anwendung vgl. § 15 WindSeeG +++)
(+++ § 55a: Zur Anwendung vgl. § 3 Abs. 2 InnAusV +++)