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Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien – EEG 2023

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1Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit.
2Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden.
3Satz 2 ist nicht gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden.

(+++ § 2: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 u. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 21.2.2025 I Nr. 52
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25