(1) Ziel dieses Gesetzes ist insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes die Transformation zu einer nachhaltigen und treibhausgasneutralen Stromversorgung, die vollständig auf erneuerbaren Energien beruht.
(2) Zur Erreichung des Ziels nach Absatz 1 soll der Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (Bundesgebiet) auf mindestens 80 Prozent im Jahr 2030 gesteigert werden.
(3) Der für die Erreichung des Ziels nach Absatz 2 erforderliche Ausbau der erneuerbaren Energien soll stetig, kosteneffizient, umweltverträglich und netzverträglich erfolgen.
(1) Nach der Vollendung des Kohleausstiegs wird die Treibhausgasneutralität der Stromversorgung im Bundesgebiet angestrebt.
(2) 1Nach der Vollendung des Kohleausstiegs soll der weitere Ausbau der erneuerbaren Energien marktgetrieben erfolgen.
2Zu diesem Zweck
(3) 1Die Bundesregierung evaluiert fortlaufend die Entwicklung des marktgetriebenen Ausbaus der erneuerbaren Energien und bewertet diese Entwicklung vor dem Hintergrund der Ausbauziele.
2Sie legt rechtzeitig, spätestens bis zum 31. März 2024 einen Vorschlag vor, wie die Finanzierung des Ausbaus der erneuerbaren Energien nach der Vollendung des Kohleausstiegs erfolgen soll.
1Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit.
2Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden.
3Satz 2 ist nicht gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden.
(+++ § 2: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 u. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind
(+++ § 3 Nr. 7a: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 37 Satz 2 +++)
(+++ § 3 Nr. 34 Buchst. a: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 2 Nr. 1 +++)
(+++ § 3 Nr. 42a u. 43a: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 2 Nr. 5 u. 15 Halbsatz 1 +++)
(+++ § 3 Nr. 42a: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 43 +++)
(+++ § 3 Nr. 43a: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 2 Nr. 2 +++)
(+++ § 3 Nr. 50: Zur Anwendung vgl. § 21 Abs. 3 Satz 2 +++)
(+++ § 3: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 3: Zur Anwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++)
(+++ § 3 Nr. 15: Zur Anwendung vgl. § 19 GEEV 2017 +++)
Die Ziele nach § 1 sollen erreicht werden durch
(+++ § 4: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
1Um überprüfen zu können, ob die erneuerbaren Energien in der für die Erreichung des Ziels nach § 1 Absatz 2 erforderlichen Geschwindigkeit ausgebaut werden, werden folgende Zwischenziele als Richtwerte für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien festgelegt:
2
(+++ § 4a: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(1) Soweit sich dieses Gesetz auf Anlagen bezieht, ist es anzuwenden, wenn und soweit die Erzeugung des Stroms im Bundesgebiet erfolgt.
(2) 1Soweit die Zahlungen für Strom aus erneuerbaren Energien durch Ausschreibungen ermittelt werden, sollen auch Gebote für Anlagen im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaates oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Umfang von 20 Prozent der gesamten jährlich zu installierenden Leistung an Anlagen bezuschlagt werden können.
2Der Umfang nach Satz 1 kann in dem Maß überschritten werden, in dem Gebote für Windenenergieanlagen auf See bezuschlagt werden sollen.
3Zu dem Zweck nach Satz 1 können die Ausschreibungen
(3) Ausschreibungen nach Absatz 2 Satz 3 sind nur zulässig, wenn
(4) Durch die völkerrechtliche Vereinbarung nach Absatz 3 Nummer 1 kann dieses Gesetz aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 88a abweichend von Absatz 1
(5) 1Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Anlagen und der in ihnen erzeugte Strom werden angerechnet auf
(5a) 1Anlagen im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaates oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der in ihnen erzeugte Strom aus erneuerbaren Energien, für den keine Zahlungen durch Ausschreibungen nach Absatz 2 Satz 1 ermittelt werden, werden auf Grundlage und nach Maßgabe einer völkerrechtlichen Vereinbarung im Sinn des Absatzes 3 Nummer 1 auf das Ziel, den Beitrag und den Anteil nach Absatz 5 Satz 1 angerechnet, wenn Strom aus der Anlage physikalisch importiert wird oder einen vergleichbaren Effekt auf den deutschen Strommarkt hat.
2Durch die völkerrechtliche Vereinbarung kann dieses Gesetz abweichend von Absatz 1 ganz oder teilweise für Anlagen nach Satz 1 als anwendbar erklärt werden.
(6) 1Anlagen im Bundesgebiet dürfen nur in einem Umfang von bis zu 20 Prozent der jährlich in Deutschland zu installierenden Leistung und unter Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 3 auf die Ziele eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union angerechnet werden.
2Für Windenenergieanlagen auf See ist Absatz 2 Satz 2 entsprechend anzuwenden.
(+++ § 5: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 5: Zur Anwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++)
(1) 1Anlagenbetreiber sollen Gemeinden, die von der Errichtung ihrer Anlage betroffen sind, finanziell beteiligen.
2Zu diesem Zweck dürfen folgende Anlagenbetreiber den Gemeinden, die von der Errichtung ihrer Anlage betroffen sind, Beträge durch einseitige Zuwendungen ohne Gegenleistung anbieten:
3
(2) 1Bei Windenergieanlagen an Land dürfen den betroffenen Gemeinden Beträge von insgesamt 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge und für die fiktive Strommenge nach Nummer 7.2 der Anlage 2 angeboten werden, wenn die Anlage eine installierte Leistung von mehr als 1 000 Kilowatt hat.
2Als betroffen gelten Gemeinden, deren Gemeindegebiet sich zumindest teilweise innerhalb eines um die Windenergieanlage gelegenen Umkreises von 2 500 Metern um die Turmmitte der Windenergieanlage befindet.
3Befinden sich in diesem Umkreis Gebiete, die keiner Gemeinde zugehörig sind (gemeindefreie Gebiete), gilt für diese Gebiete der nach Landesrecht jeweils zuständige Landkreis als betroffen.
4Sind mehrere Gemeinden oder Landkreise betroffen, müssen die Anlagenbetreiber, wenn sie sich für Zahlungen nach Absatz 1 entscheiden, allen betroffenen Gemeinden oder Landkreisen eine Zahlung anbieten.
5Im Fall des Satzes 4 ist die Höhe der angebotenen Zahlung pro Gemeinde oder Landkreis anhand des Anteils ihres jeweiligen Gemeindegebiets oder des jeweiligen gemeindefreien Gebiets an der Fläche des Umkreises der Anlage im Bundesgebiet aufzuteilen, so dass insgesamt höchstens der Betrag nach Satz 1 angeboten wird.
6Lehnen eine oder mehrere Gemeinden oder Landkreise eine Zahlung ab, kann der auf die ablehnenden Gemeinden oder Landkreise entfallende Betrag auf die Gemeinden oder Landkreise verteilt werden, die einer Zahlung zugestimmt haben.
7Im Fall des Satzes 6 erfolgt die Aufteilung des Betrags auf die Gemeinden oder Landkreise, die einer Zahlung zugestimmt haben, anhand des Verhältnisses der Anteile der Gemeindegebiete oder gemeindefreien Gebiete an der Gesamtfläche des Umkreises im Bundesgebiet zueinander.
(3) 1Bei Freiflächenanlagen dürfen den betroffenen Gemeinden Beträge von insgesamt 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge angeboten werden.
2Als betroffen gelten Gemeinden, auf deren Gemeindegebiet sich die Freiflächenanlagen befinden.
3Befinden sich die Freiflächenanlagen auf gemeindefreien Gebieten, gilt für diese Gebiete der nach Landesrecht jeweils zuständige Landkreis als betroffen.
4Im Übrigen ist Absatz 2 Satz 4 bis 7 entsprechend anzuwenden.
(4) 1Vereinbarungen über Zuwendungen nach diesem Paragrafen bedürfen der schriftlichen oder der elektronischen Form und dürfen bereits geschlossen werden
(5) Für die tatsächlich eingespeiste Strommenge und für die fiktive Strommenge nach Nummer 7.2 der Anlage 2, für die Betreiber von Windenergieanlagen an Land oder Freiflächenanlagen eine finanzielle Förderung nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung in Anspruch genommen haben und für die sie Zahlungen nach diesem Paragrafen an die Gemeinden oder Landkreise geleistet haben, können sie die Erstattung dieses im Vorjahr an die Gemeinden oder Landkreise geleisteten Betrages im Rahmen der Endabrechnung vom Netzbetreiber verlangen.
(+++ § 6 Abs. 4 Satz 1: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 2 Satz 3 +++)
(1) Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen.
(2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende vertragliche Regelungen
(+++ § 7: Zur Anwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 7: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(1) 1Netzbetreiber müssen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas unverzüglich vorrangig an der Stelle an ihr Netz anschließen, die im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet ist und die in der Luftlinie kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage aufweist, wenn nicht dieses oder ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist; bei der Prüfung des wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkts sind die unmittelbar durch den Netzanschluss entstehenden Kosten zu berücksichtigen.
2Bei einer oder mehreren Anlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt höchstens 30 Kilowatt, die sich auf einem Grundstück mit bereits bestehendem Netzanschluss befinden, gilt der Verknüpfungspunkt des Grundstücks mit dem Netz als günstigster Verknüpfungspunkt.
(2) 1Anlagenbetreiber dürfen einen anderen Verknüpfungspunkt dieses oder eines anderen im Hinblick auf die Spannungsebene geeigneten Netzes wählen, es sei denn, die daraus resultierenden Mehrkosten des Netzbetreibers sind nicht unerheblich.
2Dies kann auch ein Verknüpfungspunkt sein, der bereits von einer bestehenden Anlage genutzt wird, sofern der Betreiber der bestehenden Anlage der Mitnutzung zustimmt.
3Die Wahl nach Satz 1 oder Satz 2 kann mit dem Angebot einer flexiblen Netzanschlussvereinbarung nach § 8a verbunden werden.
(3) Der Netzbetreiber darf abweichend von den Absätzen 1 und 2 der Anlage einen anderen Verknüpfungspunkt zuweisen, es sei denn, die Abnahme des Stroms aus der betroffenen Anlage nach § 11 Absatz 1 wäre an diesem Verknüpfungspunkt nicht sichergestellt.
(4) Die Pflicht zum Netzanschluss besteht auch dann, wenn die Abnahme des Stroms erst durch die Optimierung, die Verstärkung oder den Ausbau des Netzes nach § 12 möglich wird.
(5) 1Netzbetreiber müssen Anschlussbegehrenden nach Eingang eines Netzanschlussbegehrens, einschließlich eines Begehrens auf Änderung oder Erweiterung einer Anlage zur Erhöhung der installierten Leistung, unverzüglich einen genauen Zeitplan für die Bearbeitung des Netzanschlussbegehrens übermitteln.
2In diesem Zeitplan ist anzugeben,
(5a) 1Ein Steckersolargerät oder mehrere Steckersolargeräte mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 2 Kilowatt und einer Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 Voltampere, die hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben werden und der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet werden, können unter Einhaltung der für die Ausführung eines Netzanschlusses maßgeblichen Regelungen angeschlossen werden.
2Registrierungspflichten nach der Marktstammdatenregisterverordnung bleiben unberührt; zusätzliche gegenüber dem Netzbetreiber abzugebende Meldungen von Anlagen nach Satz 1 können nicht verlangt werden.
(6) 1Netzbetreiber müssen Anschlussbegehrenden nach Eingang der erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von acht Wochen, mit dem Ergebnis ihrer Netzverträglichkeitsprüfung Folgendes übermitteln:
2
(6a) 1Für eine Solaranlage oder mehrere Solaranlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt über 30 Kilowatt bis insgesamt höchstens 100 Kilowatt ist Absatz 6 Satz 3 entsprechend anzuwenden, wenn sich die Solaranlagen auf einem Grundstück mit bereits bestehendem Netzanschluss befinden und die insgesamt installierte Leistung an diesem Verknüpfungspunkt die Kapazität des bestehenden Netzanschlusses nicht übersteigt.
2In diesem Fall gilt der Verknüpfungspunkt des Grundstücks mit dem Netz als günstigster Verknüpfungspunkt.
(7) 1Abweichend von Absatz 5 sowie Absatz 6 Satz 1 sind für Netzanschlussbegehren, einschließlich Begehren auf Änderung oder Erweiterung der Anlagen zur Erhöhung der insgesamt installierten Leistung bis zu dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Schwellenwert, nach Absatz 1 Satz 2 ab dem 1. Januar 2025 die Sätze 2 bis 6 anzuwenden.
2Netzbetreiber müssen auf ihrer Internetseite insbesondere die folgenden allgemeinen Informationen zur Verfügung stellen:
3
(+++ § 8: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 22 +++)
(+++ § 8 Abs. 5 Satz 3: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 14 +++)
(+++ § 8 Abs. 6 Satz 1: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 31 Satz 1 +++)
(+++ § 8 Abs. 6 Satz 3: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 31 Satz 2 +++)
(+++ § 8 Abs. 6a: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 32 +++)
(+++ § 8: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 8: Zur Anwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++)
(+++ § 8: Zur Anwendung vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 KWKG 2016 +++)
(1) 1Der Netzbetreiber und der Anlagenbetreiber können eine anschlussseitige Begrenzung der maximalen Wirkleistungseinspeisung in das Netz vereinbaren (flexible Netzanschlussvereinbarung).
2Die Einhaltung der Wirkleistungsbegrenzung ist durch den Anlagenbetreiber jederzeit durch geeignete technische Maßnahmen sicherzustellen.
3Die Wirkleistungsbegrenzung kann auch auf einzelne Zeitfenster beschränkt sein und in ihrer Höhe je Zeitfenster variieren.
(2) In der flexiblen Netzanschlussvereinbarung sind insbesondere Regelungen zu treffen
(3) Liegt der technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt, der im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet ist, nach § 8 Absatz 1 Satz 1 zweite Alternative nicht an der Stelle mit der in der Luftlinie kürzesten Entfernung zum Standort der Anlage nach § 8 Absatz 1 Satz 1 erste Alternative, so hat der Netzbetreiber für diesen Punkt die grundsätzliche Möglichkeit des Abschlusses einer flexiblen Netzanschlussvereinbarung zu prüfen und dem Anlagenbetreiber das Ergebnis dieser Prüfung gemeinsam mit dem Ergebnis seiner Netzverträglichkeitsprüfung mitzuteilen.
Der Netzbetreiber teilt dem Anschlussbegehrenden innerhalb von vier Wochen, nachdem sich der Netzbetreiber und der Anschlussbegehrende auf einen Verknüpfungspunkt geeinigt haben, alphanumerische Bezeichnungen des vereinbarten Ortes der Messung, der Entnahme und der Einspeisung von Energie mit.
(1) 1Betreiber von Anlagen oder KWK-Anlagen haben den ordnungsgemäßen technischen Zustand der Anlage und der jeweiligen elektrischen Anlage hinter der Hausanschlusssicherung sicherzustellen, so dass
(2) 1Bis zum Einbau von intelligenten Messsystemen und Steuerungseinrichtungen nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 des Messstellenbetriebsgesetzes und zur erstmaligen erfolgreichen Testung der Anlage oder KWK-Anlage auf Ansteuerbarkeit durch den Netzbetreiber über diese neu eingebaute Technik sowie unbeschadet weiterer Vorgaben im Zusammenhang mit der netzorientierten Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes müssen
(2a) 1Nach dem Einbau von intelligenten Messsystemen und Steuerungseinrichtungen nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 des Messstellenbetriebsgesetzes hat der Netzbetreiber dem Anlagenbetreiber bis zu einer nach Absatz 2 Satz 1 erfolgreich durchgeführten Testung zum Ausgleich der entstehenden Aufwendungen für den Weiterbetrieb von technischen Einrichtungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 ab dem 1. Januar 2028 für jedes angefangene Jahr einen Betrag von 100 Euro brutto zu zahlen.
2Die Zahlungspflicht entfällt, wenn der Netzbetreiber eine erfolglose Testung nach Satz 1 nicht zu vertreten hat.
(3) 1Mehrere Solaranlagen gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der installierten Leistung im Sinne der Absätze 1, 1a und 2 als eine Anlage, wenn
(4) Regelungen zur Weitverkehrsnetzanbindung von Anlagen in einer nach § 19 Absatz 2 Satz 3 des Messstellenbetriebsgesetzes erlassenen Verordnung sind unabhängig von den Vorgaben nach den Absätzen 1 bis 3 anzuwenden und lassen die sich hieraus ergebenden Pflichten unberührt.
(5) Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas müssen sicherstellen, dass bei der Erzeugung des Biogases zusätzliche Gasverbrauchseinrichtungen zur Vermeidung einer Freisetzung von Biogas verwendet werden.
(6) (weggefallen)
(7) (weggefallen)
(8) 1Betreiber von Windenergieanlagen an Land, die nach den Vorgaben des Luftverkehrsrechts zur Nachtkennzeichnung verpflichtet sind, müssen ihre Anlagen mit einer Einrichtung zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernissen ausstatten.
2Auf Betreiber von Windenergieanlagen auf See ist Satz 1 anzuwenden, wenn sich die Windenergieanlage befindet
(+++ § 9 Abs. 1 Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 10b Abs. 2 Satz 3 +++)
(+++ § 9 Abs. 1: zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 3 Satz 1 +++)
(+++ § 9 Abs. 1a u. 1b: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 4 Schlusssatz +++)
(+++ § 9 Abs. 1b: Zur Anwendung vgl. § 10b Abs. 2 Satz 2 +++)
(+++ § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b u. Nr. 3: Zur Nichtanwendung vgl. § 100 Abs. 3b +++)
(+++ § 9 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 10b Abs. 1 Satz 5 +++)
(+++ § 9 Abs. 3 Satz 1: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 5 +++)
(+++ § 9 Abs. 3 Satz 2 u. 3: Zur Nichtanwendung vgl. § 100 Abs. 23 +++)
(+++ § 9 Abs. 5: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 1a Nr. 4 +++)
(+++ § 9 Abs. 8: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 6 +++)
(+++ § 9: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 9: Zur Anwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++)
(+++ § 9: Zur Anwendung vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 KWKG 2016 +++)
(1) Anlagenbetreiber dürfen den Anschluss der Anlagen von dem Netzbetreiber oder einer fachkundigen dritten Person vornehmen lassen.
(2) Die Ausführung des Anschlusses und die übrigen für die Sicherheit des Netzes notwendigen Einrichtungen müssen den im Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechen.
(3) Bei der Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas ist zugunsten des Anlagenbetreibers § 18 Absatz 2 der Niederspannungsanschlussverordnung entsprechend anzuwenden.
(+++ § 10: Zur Anwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 10: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(1) 1Für den Messstellenbetrieb sind die Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes anzuwenden.
2Abweichend von Satz 1 kann anstelle der Beauftragung eines Dritten nach § 5 Absatz 1 des Messstellenbetriebsgesetzes der Anlagenbetreiber den Messstellenbetrieb auch selbst übernehmen.
3Für den Anlagenbetreiber gelten dann alle gesetzlichen Anforderungen, die das Messstellenbetriebsgesetz an einen Dritten als Messstellenbetreiber stellt.
(2) 1Der Messstellenbetreiber hat Messstellen an Zählpunkten von Steckersolargeräten im Sinne von § 8 Absatz 5a Satz 1 abweichend von § 3 Absatz 3a des Messstellenbetriebsgesetzes mit Rücksicht auf seine Rollout-Planung nach dem Messstellenbetriebsgesetz unverzüglich nach der Aufforderung durch die Bundesnetzagentur an den Netzbetreiber zur Prüfung der im Marktstammdatenregister eingetragenen Daten nach § 13 Absatz 1 der Markstammdatenregisterverordnung mit einer modernen Messeinrichtung als Zweirichtungszähler oder einem intelligenten Messsystem entsprechend den Regelungen des Messstellenbetriebsgesetzes auszustatten, ohne dass es einer gesonderten Beauftragung durch den Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer bedarf.
2Die Rechte nach § 34 Absatz 2 Satz 2 des Messstellenbetriebsgesetzes bleiben unberührt.
(3) 1Steckersolargeräte im Sinn von § 8 Absatz 5a dürfen an der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers bereits vor dem Einbau einer modernen Messeinrichtung als Zweirichtungszähler oder eines intelligenten Messsystems mit einer bereits vorhandenen Messeinrichtung betrieben werden.
2Die Richtigkeit der von der Messeinrichtung ermittelten Messwerte wird zu Zwecken der Abrechnung und Bilanzierung längstens bis zur Ausstattung mit einer modernen Messeinrichtung als Zweirichtungszähler oder einem intelligenten Messsystem nach Absatz 2 Satz 1 vermutet, dabei kann diese Vermutung nur durch den Nachweis einer technischen Störung oder einer Manipulation der Messeinrichtung widerlegt werden.
(+++ § 10a Abs. 2 u. 3: Zur Nichtanwendung vgl. § 100 Abs. 23 +++)
(+++ § 10a: Zur Anwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 10a: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(1) 1Betreiber von Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 25 Kilowatt, die den in ihren Anlagen erzeugten Strom direkt vermarkten, müssen
(2) 1Die Pflicht nach Absatz 1 muss ab dem 1. Januar 2028 und ab Einbau eines intelligenten Messsystems über das Smart-Meter-Gateway nach § 2 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes erfüllt werden.
2Sofern die Pflicht nach Absatz 1 nicht über das Smart-Meter-Gateway erfüllt wird, müssen die Anlagenbetreiber Übertragungstechniken und Übertragungswege zur Abrufung der Ist-Einspeisung und zur ferngesteuerten Regelung der Einspeiseleistung verwenden, die dem Stand der Technik bei Inbetriebnahme der Anlage entsprechen und wirtschaftlich vertretbar sind.
3Die Einhaltung des Stands der Technik wird widerleglich vermutet, wenn die einschlägigen Standards und Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik berücksichtigt werden.
(3) Die Nutzung der technischen Einrichtungen zur Abrufung der Ist-Einspeisung und zur ferngesteuerten Regelung der Einspeiseleistung sowie die Befugnis, diese zu nutzen, dürfen das Recht des Netzbetreibers zu Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht beschränken.
(4) Regelungen zur Weitverkehrsnetzanbindung von Anlagen in einer nach § 95 Nummer 2a erlassenen Verordnung sind unabhängig von den Vorgaben nach den Absätzen 1 bis 3 anzuwenden und lassen die sich hieraus ergebenden Pflichten unberührt.
(5) 1Die Netzbetreiber stimmen untereinander bis zum Ablauf des 1. März 2026 einheitliche, für Anlagenbetreiber und Direktvermarktungsunternehmen einfach umsetzbare Nachweise ab, die sie zur Überprüfung der in diesem Paragraphen genannten Pflichten heranziehen.
2Sie stellen dabei die Massengeschäftstauglichkeit der Nachweisführung sicher.
3Soweit die Bundesnetzagentur eine Festlegung nach § 85 Absatz 2 Nummer 2 getroffen hat, müssen Netzbetreiber, Direktvermarktungsunternehmen und Anlagenbetreiber für die Nachweisführung das festgelegte Verfahren und Format nutzen.
(6) Das Direktvermarktungsunternehmen ist verpflichtet,
(+++ § 10b Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 1a Nr. 1 +++)
(+++ § 10b: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 10b: Zur Anwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++)
Im Fall von Solaranlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 100 Kilowatt, die auf, an oder in einem Gebäude angebracht sind und bei denen die Einspeisung und die Entnahme über eine eigene Messeinrichtung erfasst werden, können die Strombezüge aus dem Netz, die in den Solaranlagen oder in deren Neben- und Hilfsanlagen zur Erzeugung von Strom im technischen Sinn verbraucht werden, auf Verlangen sonstigen, über eine andere Entnahmestelle bezogenen Verbrauchsmengen des Betreibers der Solaranlage in diesem Gebäude zugerechnet werden, wenn über die Entnahmestelle der Solaranlage kein weiterer Strom entnommen und der gesamte in der Solaranlage erzeugte Strom mit Ausnahme des Stroms, der in der Solaranlage oder in deren Neben- und Hilfsanlagen zur Erzeugung von Strom im technischen Sinn verbraucht wird, in das Netz eingespeist wird.
(1) 1Netzbetreiber müssen vorbehaltlich abweichender Vorgaben in einer aufgrund des § 91 Nummer 2 erlassenen Verordnung oder in § 13 des Energiewirtschaftsgesetzes den gesamten Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, der in einer Veräußerungsform nach § 21b Absatz 1 veräußert wird, unverzüglich vorrangig physikalisch abnehmen, übertragen und verteilen.
2Macht der Anlagenbetreiber einen Anspruch nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 geltend, umfasst die Pflicht aus Satz 1 auch die kaufmännische Abnahme.
3Besteht eine flexible Netzanschlussvereinbarung nach § 8a, so beschränkt sich die Verpflichtung nach Satz 1 auf den Anteil des Stroms, der im Rahmen der vereinbarten maximalen Wirkleistungseinspeisung erzeugt wird.
(2) Soweit Strom aus einer Anlage, die an das Netz des Anlagenbetreibers oder einer dritten Person, die nicht Netzbetreiber ist, angeschlossen ist, mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe in ein Netz angeboten wird, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden, und der Strom ist für die Zwecke dieses Gesetzes so zu behandeln, als wäre er in das Netz eingespeist worden.
(3) Die Pflichten zur vorrangigen Abnahme, Übertragung und Verteilung treffen im Verhältnis zum aufnehmenden Netzbetreiber, der nicht Übertragungsnetzbetreiber ist,
(+++ § 11 Abs. 3 Nr. 2: Zur Anwendung vgl. § 57 Abs. 3 Satz 2 +++)
(+++ § 11: Zur Anwendung ab 1.10.2021 vgl. § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 14 FG 1.10.2021 +++)
(+++ § 11: Zur Anwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 11: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(1) 1Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte eines Grundstücks im Eigentum der öffentlichen Hand haben auf dem Grundstück die Verlegung, die Errichtung, die Instandhaltung, die Instandsetzung, den Schutz und den Betrieb von elektrischen Leitungen sowie von Steuer- und Kommunikationsleitungen (Leitungen) und sonstigen Einrichtungen zum Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien an den Verknüpfungspunkt nach § 8 Absatz 1 bis 3 sowie von Direktleitungen im Sinn von § 3 Nummer 12 des Energiewirtschaftsgesetzes zu dulden.
2Der Betreiber der Leitung und von ihm Beauftragte sind berechtigt, das Grundstück zu diesem Zweck zu betreten und zu befahren.
3Die Duldungspflicht besteht nicht, soweit dadurch die Nutzung des Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird oder Belange der Landes- und Bündnisverteidigung dem entgegenstehen.
4Die Duldungspflicht besteht nicht für Leitungen zum Anschluss von Anlagen nach § 8 Absatz 1 Satz 2. Die Leitung und die sonstigen Einrichtungen werden keine wesentlichen Bestandteile des Grundstücks im Sinn des § 94 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) 1Hat der Grundstückseigentümer die Nutzung des Grundstücks nach Absatz 1 zu dulden, zahlt der Betreiber dem Grundstückseigentümer bei Inbetriebnahme der Leitung einmalig 5 Prozent des Verkehrswertes der in Anspruch genommenen Schutzstreifenfläche.
2Schadensersatzansprüche des Grundstückseigentümers und des Nutzungsberechtigten bleiben unberührt.
3Der Betreiber hat die Pflicht, den dem Grundstückseigentümer und dem Nutzungsberechtigten entstehenden Schaden so gering wie möglich zu halten.
4Der Betreiber übergibt dem Grundstückseigentümer und dem Nutzungsberechtigten nach Verlegung der Leitung einen Bestandsplan, in dem der Verlauf der Leitung und die Schutzstreifen auf dem Grundstück eingezeichnet sind.
(3) 1Der Grundstückseigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, alle Maßnahmen zu unterlassen, die den Bestand oder den Betrieb der Leitung oder sonstiger Einrichtungen gefährden oder beeinträchtigen.
2Der Grundstückseigentümer kann die Umverlegung der Leitung verlangen, wenn die Lage an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar ist.
3Der Betreiber trägt die Kosten der Umverlegung.
(4) 1Wenn der Betrieb der Leitung dauerhaft eingestellt wird, haben der Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte des Grundstücks die Leitung und die sonstigen Einrichtungen noch 48 Monate unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihnen dies nicht zugemutet werden kann.
2Der Betreiber hat dem Grundstückseigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten die dauerhafte Betriebseinstellung unverzüglich anzuzeigen.
(5) 1Für die Durchsetzung des Anspruchs des Betreibers ist § 83 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
2Eine etwaige Verpflichtung zur Einholung öffentlich-rechtlicher Genehmigungen, Gestattungen oder Erlaubnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind, bleibt unberührt.
(6) 1Die Absätze 1 bis 5 sind auf öffentliche Verkehrswege entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Modalitäten der zu duldenden Nutzung unter Beachtung der Absätze 1 bis 5 vertraglich oder in Form von Nebenbestimmungen zu einer Sondernutzungserlaubnis zu regeln sind.
2Auf Leitungen zum Anschluss von Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Grünem Wasserstoff und sonstigen Stromspeichern sind Satz 1 und die Absätze 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.
(1) 1Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte eines Grundstücks im Eigentum der öffentlichen Hand haben die Überfahrt und die Überschwenkung des Grundstücks zur Errichtung und zum Rückbau von Windenergieanlagen durch den Betreiber der Windenergieanlagen und durch von ihm Beauftragte zu dulden.
2Der Betreiber und von ihm Beauftragte dürfen nur die Grundstücke nutzen, die für den Transport benötigt werden.
3Die Duldungspflicht besteht nicht, soweit dadurch die Nutzung des Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird oder Belange der Landes- und Bündnisverteidigung dem entgegenstehen.
4Die Duldungspflicht erstreckt sich auch auf die Ertüchtigung des Grundstücks für die Überfahrt und Überschwenkung.
5Der Betreiber hat nach der letzten Überfahrt einen dem ursprünglichen Zustand im Wesentlichen gleichartigen Zustand herzustellen.
(2) 1Ist die Überfahrt des Grundstücks nach Absatz 1 zu dulden, zahlt der Betreiber dem Nutzungsberechtigten, der unmittelbar in der Nutzung seines Grundstücks eingeschränkt war, nach Errichtung oder Rückbau der Windenergieanlage 28 Euro pro Monat und in Anspruch genommenen Hektar.
2Eine Überschwenkung ist unentgeltlich zu dulden.
3Schadensersatzansprüche des Grundstückeigentümers und des Nutzungsberechtigten bleiben unberührt.
(3) 1Für die Durchsetzung des Anspruchs des Betreibers ist § 83 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
2Eine etwaige Verpflichtung zur Einholung öffentlich-rechtlicher Genehmigungen, Gestattungen oder Erlaubnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind, bleibt unberührt.
(4) 1Die Absätze 1 bis 3 sind auf öffentliche Verkehrswege entsprechend anzuwenden.
2Auf öffentliche Straßen sind Satz 1 sowie die Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden.
(1) 1Netzbetreiber müssen auf Verlangen der Einspeisewilligen unverzüglich ihre Netze entsprechend dem Stand der Technik optimieren, verstärken und ausbauen, um die Abnahme, Übertragung und Verteilung des Stroms aus erneuerbaren Energien oder Grubengas sicherzustellen.
2Dieser Anspruch besteht auch gegenüber den Betreibern von vorgelagerten Netzen mit einer Spannung bis 110 Kilovolt, an die die Anlage nicht unmittelbar angeschlossen ist, wenn dies erforderlich ist, um die Abnahme, Übertragung und Verteilung des Stroms sicherzustellen.
(2) Die Pflicht erstreckt sich auf sämtliche für den Betrieb des Netzes notwendigen technischen Einrichtungen sowie die im Eigentum des Netzbetreibers stehenden oder in sein Eigentum übergehenden Anschlussanlagen.
(3) 1Der Netzbetreiber muss sein Netz nicht optimieren, verstärken und ausbauen, soweit dies wirtschaftlich unzumutbar ist.
2§ 11 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(4) Die Pflichten nach § 3 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sowie nach § 12 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes bleiben unberührt.
(+++ § 12: Zur Anwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 12: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 12 Abs. 4: Zur Anwendung vgl. § 3 Abs. 1 KWKG 2016 +++)
(1) 1Verletzt der Netzbetreiber seine Pflicht aus § 12 Absatz 1, können Einspeisewillige Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verlangen.
2Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Netzbetreiber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme begründen, dass der Netzbetreiber seine Pflicht aus § 12 Absatz 1 nicht erfüllt hat, können Anlagenbetreiber Auskunft von dem Netzbetreiber darüber verlangen, ob und inwieweit der Netzbetreiber das Netz optimiert, verstärkt und ausgebaut hat.
(+++ § 13: Zur Anwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 13: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(1) Die notwendigen Kosten des Anschlusses von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas an den Verknüpfungspunkt nach § 8 Absatz 1 oder 2 sowie der notwendigen Messeinrichtungen zur Erfassung des gelieferten und des bezogenen Stroms trägt der Anlagenbetreiber.
(2) Weist der Netzbetreiber den Anlagen nach § 8 Absatz 3 einen anderen Verknüpfungspunkt zu, muss er die daraus resultierenden Mehrkosten tragen.
(+++ 16: Zur Anwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 16: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
Die Kosten der Optimierung, der Verstärkung und des Ausbaus des Netzes trägt der Netzbetreiber.
–(+++ 17: Zur Anwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 17: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(1) Betreiber von Anlagen, in denen ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas eingesetzt werden, haben für den in diesen Anlagen erzeugten Strom gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nur, soweit der Anlagenbetreiber für den Strom kein vermiedenes Netzentgelt nach § 18 Absatz 1 Satz 1 der Stromnetzentgeltverordnung in Anspruch nimmt.
(3) 1Wird der Strom vor der Einspeisung in ein Netz in einem Stromspeicher zwischengespeichert, so kann der Betreiber des Stromspeichers den Anspruch nach Absatz 1 nach folgenden Maßgaben geltend machen:
2
(3a) 1Im Fall eines Stromspeichers, in dem innerhalb eines Kalenderjahres ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas zum Zweck der Zwischenspeicherung verbraucht wird, besteht der Anspruch nach Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 und 2 auch für den in diesem Stromspeicher erzeugten und in das Netz eingespeisten Strom (Ausschließlichkeitsoption).
2Der Anspruch nach Satz 1 besteht auch bei einem gemischten Einsatz mit Speichergasen.
(3b) 1Im Fall eines Stromspeichers, in dem nicht ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas zur Zwischenspeicherung verbraucht wird, besteht der Anspruch nach Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 für einen Anteil an der in diesem Stromspeicher erzeugten und in das Netz eingespeisten Strommenge, der nach Maßgabe einer Festlegung nach § 85d als förderfähiger Anteil bestimmt und nachgewiesen wird (Abgrenzungsoption).
2Die Vorschriften dieses Gesetzes und des Energiefinanzierungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden, soweit der Anspruch nach Satz 1 geltend gemacht wird.
(3c) 1Im Fall des gemeinsamen Betriebs von Solaranlagen und einem oder mehreren Stromspeichern können der Anspruch nach Absatz 1 Nummer 1 sowie der Anspruch nach Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 auch für einen pauschalen Anteil an den in diesen Solaranlagen und diesen Stromspeichern erzeugten und in das Netz eingespeisten Strommengen geltend gemacht werden (Pauschaloption).
2Dies setzt voraus, dass hinter der Einspeisestelle
(4) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt bei Anlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, wenn zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage
(5) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt bei Anlagen, deren anzulegender Wert durch Ausschreibungen ermittelt worden ist, wenn der Anlagenbetreiber zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage
(+++ § 19 Abs. 3b u. 3c: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 34 Satz 1 +++)
(+++ § 19 Abs. 3 bis 3c: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 34 Satz 2 +++)
(+++ § 19 Abs. 3c: Zur Anwendung vgl. § 101 Abs. 1 Satz 1 +++)
(+++ § 19: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 19: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++)
Der Anspruch auf die Zahlung der Marktprämie nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 besteht nur für Kalendermonate, in denen
(+++ § 20: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 2 Nr. 3 +++)
(+++ § 20 Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 34 Satz 2 +++)
(+++ § 20: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 20: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++)
(+++ § 20: Zur Anwendung vgl. § 3 Abs. 3 InnAusV +++)
(1) Der Anspruch auf die Zahlung der Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 besteht nur für Kalendermonate, in denen der Anlagenbetreiber den Strom in ein Netz einspeist und dem Netzbetreiber nach § 11 Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung stellt, und zwar für
(2) Anlagenbetreiber, die die Einspeisevergütung in Anspruch nehmen,
(3) 1Der Anspruch auf die Zahlung des Mieterstromzuschlags nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 besteht für Strom aus Solaranlagen, die auf, an oder in einem Gebäude oder einer Nebenanlage dieses Gebäudes installiert sind, soweit er von dem Anlagenbetreiber oder einem Dritten an einen Letztverbraucher geliefert und verbraucht worden ist
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz evaluiert den Schwellenwert nach Absatz 1 Nummer 1 innerhalb eines Jahres nach der Bekanntgabe des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik nach § 10b Absatz 2 Satz 1 und legt einen Vorschlag für eine Neugestaltung der bisherigen Regelung vor.
(+++ § 21 Abs. 3: Zur Nichtanwendung vgl. § 100 Abs. 24 +++)
(+++ § 21: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 21: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++)
Das Recht der Anlagenbetreiber, den in ihren Anlagen erzeugten Strom ohne Inanspruchnahme der Zahlung nach § 19 Absatz 1 direkt zu vermarkten (sonstige Direktvermarktung), bleibt unberührt.
–(+++ § 21a: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 21a: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(1) 1Anlagenbetreiber müssen jede Anlage einer der folgenden Veräußerungsformen zuordnen:
2
(1a) (weggefallen)
(2) 1Anlagenbetreiber dürfen den in ihren Anlagen erzeugten Strom prozentual auf verschiedene Veräußerungsformen nach Absatz 1 aufteilen; in diesem Fall müssen sie die Prozentsätze nachweislich jederzeit einhalten.
2Satz 1 ist nicht für die Ausfallvergütung, die unentgeltliche Abnahme und den Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 anzuwenden.
(3) Die Zuordnung einer Anlage oder eines prozentualen Anteils des erzeugten Stroms einer Anlage zur Veräußerungsform einer Direktvermarktung ist nur dann zulässig, wenn die gesamte Ist-Einspeisung der Anlage in viertelstündlicher Auflösung gemessen und bilanziert wird.
(4) Unbeschadet von Absatz 1 können Anlagenbetreiber
(5) Für ausgeförderte Anlagen ist im Fall der Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 ausschließlich eine Zuordnung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 möglich.
(+++ § 21b Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 1a Nr. 2 +++)
(+++ § 21b Abs. 3: Zur Nichtanwendung vgl. § 10b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 +++)
(+++ § 21b: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 21b: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++)
(+++ § 21b: Zur Anwendung vgl. § 3 Abs. 3 InnAusV +++)
(1) 1Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber vor Beginn des jeweils vorangehenden Kalendermonats mitteilen, wenn sie erstmals Strom in einer Veräußerungsform nach § 21b Absatz 1 Satz 1 veräußern oder wenn sie zwischen den Veräußerungsformen wechseln.
2Im Fall der Ausfallvergütung reicht es aus, wenn der Wechsel in die Einspeisevergütung oder aus dieser heraus dem Netzbetreiber abweichend von Satz 1 bis zum fünftletzten Werktag des Vormonats mitgeteilt wird.
3Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 200 Kilowatt, für die der Anlagenbetreiber keine andere Zuordnung getroffen hat, gelten als der Veräußerungsform der Einspeisevergütung in der Variante der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet.
4Abweichend von Satz 3 gilt eine ausgeförderte Anlage mit Beendigung des Anspruchs auf Zahlung nach der für sie maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes als der Veräußerungsform der Einspeisevergütung in der Variante für ausgeförderte Anlagen nach § 21b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zugeordnet, soweit der Anlagenbetreiber keine andere Zuordnung getroffen hat.
5Die Zuordnung einer Anlage entspricht der Geltendmachung des entsprechenden Anspruchs.
(2) 1Bei den Mitteilungen nach Absatz 1 müssen die Anlagenbetreiber auch angeben:
2
(3) Soweit die Bundesnetzagentur eine Festlegung nach § 85 Absatz 2 Nummer 3 getroffen hat, müssen Netzbetreiber, Direktvermarkter und Anlagenbetreiber für die Abwicklung der Zuordnung und des Wechsels der Veräußerungsform das festgelegte Verfahren und Format nutzen.
(+++ § 21c Abs. 1 Satz 3 u. 5: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 1a Nr. 2 +++)
(+++ § 21c: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 21c: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++)
(1) Die Bundesnetzagentur ermittelt durch Ausschreibungen nach den §§ 28 bis 39q, auch in Verbindung mit den Rechtsverordnungen nach den §§ 88 bis 88f, und dem Windenergie-auf-See-Gesetz die Anspruchsberechtigten und den anzulegenden Wert für Strom aus Windenergieanlagen an Land, Solaranlagen, Biomasseanlagen, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff und Windenergieanlagen auf See auf nicht zentral voruntersuchten Flächen.
(2) 1Bei Windenergieanlagen an Land besteht der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für den in der Anlage erzeugten Strom nur, solange und soweit ein von der Bundesnetzagentur erteilter Zuschlag für die Anlage wirksam ist; der Anspruch besteht für Strommengen, die mit einer installierten Leistung erzeugt werden, die die bezuschlagte Leistung um bis zu 15 Prozent übersteigt.
2Von diesem Erfordernis sind folgende Windenergieanlagen an Land ausgenommen:
3
(3) 1Bei Solaranlagen besteht der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für den in der Anlage erzeugten Strom
(4) 1Bei Biomasseanlagen besteht der Anspruch nach § 19 Absatz 1 nur für den in der Anlage erzeugten Strom aus Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung in der zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Ausschreibung geltenden Fassung und nur, solange und soweit ein von der Bundesnetzagentur erteilter Zuschlag für die Anlage wirksam ist.
2Von diesem Erfordernis sind Biomasseanlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 150 Kilowatt ausgenommen, es sei denn, es handelt sich um bestehende Biomasseanlagen nach § 39g.
3Der Anspruch nach § 50 in Verbindung mit § 50a bleibt unberührt.
(5) 1Für Windenergieanlagen an Land, Solaranlagen und Biomasseanlagen, deren Anspruch auf Zahlung nach § 19 Absatz 1 nicht nach den Absätzen 2 bis 4 von der erfolgreichen Teilnahme an einer Ausschreibung abhängig ist, werden Gebote im Zuschlagsverfahren nicht berücksichtigt.
2Für Anlagen nach Satz 1 und für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Grubengas oder Geothermie wird die Höhe des anzulegenden Werts durch die §§ 40 bis 49 gesetzlich bestimmt.
(+++ § 22 Abs. 3 Satz 2 in der am 15.5.2024 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 39 Satz 1 u. § 101 Abs. 1 Satz 2 +++)
(+++ § 22 Abs. 3 Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 101 Abs. 1 Satz 1 +++)
(+++ § 22: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 22: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++)
(1) 1Wenn in einem Kalenderjahr Pilotwindenergieanlagen an Land mit einer installierten Leistung von insgesamt mehr als 125 Megawatt in Betrieb genommen sind und dies dem Register gemeldet worden ist, kann der Anspruch auf die Zahlung nach § 19 Absatz 1 für alle Pilotwindenergieanlagen an Land, deren Inbetriebnahme später dem Register gemeldet wird, in diesem Kalenderjahr nicht geltend gemacht werden.
2Die Bundesnetzagentur informiert hierüber die Anlagenbetreiber und die Netzbetreiber, an deren Netz die Anlagen angeschlossen sind.
3Die Betreiber der Anlagen, für deren Strom der Anspruch nach Satz 1 entfällt, können ihren Anspruch vorrangig und in der zeitlichen Reihenfolge ihrer Meldung im Register ab dem folgenden Kalenderjahr geltend machen, solange die Grenze der installierten Leistung von 125 Megawatt nicht überschritten wird.
4Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 beginnt in diesem Fall abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 3 erst, wenn der Anlagenbetreiber den Anspruch nach § 19 Absatz 1 geltend machen darf.
(2) Der Nachweis, dass eine Pilotwindenergieanlage an Land die Anforderungen nach § 3 Nummer 37 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und cc einhält, ist durch die Bestätigung eines nach DIN EN ISO/IEC 17065:2013
(3) 1Der Nachweis, dass eine Anlage eine Pilotwindenergieanlage nach § 3 Nummer 37 Buchstabe b ist, ist vom Anlagenbetreiber durch eine Bescheinigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz zu führen.
2Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann die Bescheinigung auf Antrag des Anlagenbetreibers ausstellen, wenn der Antragsteller geeignete Unterlagen einreicht, die nachweisen, dass die Anforderungen nach § 3 Nummer 37 Buchstabe b erfüllt sind.
(+++ § 22a: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 22a: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++)
(1) Die Ausnahme von dem Erfordernis eines wirksamen Zuschlags nach § 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 ist nur zulässig, wenn
(2) Die Ausnahme von dem Erfordernis einer wirksamen Zahlungsberechtigung oder eines wirksamen Zuschlags nach § 22 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 ist nur zulässig, wenn
(3) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Registernummern der Anlagen, für die eine Mitteilung nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Nummer 1 abgegeben wurde.
(4) 1Das Vorliegen der Anforderungen nach § 3 Nummer 15 ist zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme und danach alle fünf Jahre gegenüber dem Netzbetreiber nachzuweisen.
2Der Nachweis muss für die folgenden Zeiträume erfolgen:
3
(5) 1Bürgerenergiegesellschaften sowie deren stimmberechtigte Mitglieder oder Anteilseigner, die juristische Personen des Privatrechts sind, und die mit diesen jeweils verbundenen Unternehmen nach Artikel 3 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 dürfen für drei Jahre ab der Mitteilung nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Nummer 1 keine Förderung nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung für weitere Anlagen derselben Technologie und desselben Segments in Anspruch nehmen.
2Eine Teilnahme an den jeweiligen Ausschreibungen nach § 28, § 28a oder § 28b ist während dieses Zeitraums nicht zulässig.
(6) Die Länder können weitergehende Bestimmungen zur Bürgerbeteiligung und zur Steigerung der Akzeptanz für den Bau von neuen Anlagen erlassen, wenn § 80a nicht beeinträchtigt ist.
(1) Die Höhe des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 bestimmt sich nach den hierfür als Berechnungsgrundlage anzulegenden Werten für Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas.
(2) In den anzulegenden Werten ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.
(3) 1Die Höhe des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 verringert sich nach Berücksichtigung der §§ 23a bis 26 in folgender Reihenfolge, wobei der Anspruch keinen negativen Wert annehmen kann:
2
(+++ § 23 Abs. 3 Nr. 8 in der am 26.7.2021 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 105 Abs. 3 Satz 2 +++)
(+++ § 23: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 23: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++)
Die Höhe des Anspruchs auf die Marktprämie nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 wird nach Anlage 1 berechnet.
–(+++ § 23a: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 23a: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++)
Bei ausgeförderten Anlagen ist als anzulegender Wert für die Höhe des Anspruchs auf die Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Jahresmarktwert anzuwenden, der sich in entsprechender Anwendung von Anlage 1 Nummer 4 berechnet, ab dem Kalenderjahr 2023 höchstens jedoch 10 Cent pro Kilowattstunde.
Besteht für Strom der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Abhängigkeit von der Bemessungsleistung oder der installierten Leistung, bestimmt sich dieser
(1) 1Mehrere Anlagen sind unabhängig von den Eigentumsverhältnissen zum Zweck der Ermittlung des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 und zur Bestimmung der Größe der Anlage nach § 21 Absatz 1 oder § 22 für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage anzusehen, wenn
(2) Unbeschadet von Absatz 1 Satz 1 stehen mehrere Windenergieanlagen an Land oder Freiflächenanlagen unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der Anlagengröße nach § 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 38a Absatz 1 Nummer 5 für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator einer Anlage gleich, wenn sie
(3) 1Anlagenbetreiber können Strom aus mehreren Anlagen, die gleichartige erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen, über eine gemeinsame Messeinrichtung abrechnen.
2In diesem Fall sind für die Berechnung der Einspeisevergütung oder Marktprämie bei mehreren Windenergieanlagen an Land die Zuordnung der Strommengen zu den Windenergieanlagen im Verhältnis des jeweiligen Referenzertrags nach Anlage 2 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung für Windenergieanlagen an Land, deren anzulegender Wert durch § 46 bestimmt wird, und des jeweilig zuletzt berechneten Standortertrags nach Anlage 2 Nummer 7 für Windenergieanlagen an Land, deren anzulegender Wert durch § 36h bestimmt wird, maßgeblich; bei allen anderen Anlagen erfolgt die Zuordnung der Strommengen im Verhältnis zu der installierten Leistung der Anlagen.
(+++ § 24: Zur Anwendung vgl. § 51 Abs. 2 Satz 2 u. § 100 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b +++)
(+++ § 24 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 39 Abs. 4 Satz 2 u. § 50 Abs. 2 +++)
(+++ § 24 Abs. 1 Satz 1: Zur Anwendung vgl. § 61a Nr. 4, § 61b Abs. 2 Satz 2, § 61j Abs. 3 Satz 3 u. § 74a Abs. 1 Satz 3 +++)
(+++ § 24 Abs. 1 Satz 4 u. 5: Zur Nichtanwendung vgl. § 100 Abs. 23 +++)
(+++ § 24 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 19 Abs. 3 Satz 2 u. § 72 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 +++)
(+++ § 24 Abs. 1 Satz 1: Zur Anwendung vgl. § 7 Abs. 3 Satz 3 AusglMechV 2015 +++)
(+++ § 24: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 24 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 24 Abs. 5 GEEV 2017 +++)
(+++ § 24: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++)
(1) 1Marktprämien, Einspeisevergütungen oder Mieterstromzuschläge sind jeweils für die Dauer von 20 Jahren zu zahlen, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergibt.
2Bei Anlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, verlängert sich dieser Zeitraum bis zum 31. Dezember des zwanzigsten Jahres der Zahlung.
3Beginn der Frist nach Satz 1 ist, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergibt, der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bei ausgeförderten Anlagen bis zum 31. Dezember 2032 zu zahlen.
(+++ § 25 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 5 Satz 1 +++)
(+++ § 25 Abs. 2 Nr. 1: Zur Anwendung vgl. § 105 Abs. 4, Abs. 5 iVm Abs. 4 +++)
(+++ § 25 Abs. 2 Nr. 2 u. 3: Zur Anwendung vgl. § 105 Abs. 5 +++)
(+++ § 25: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 25: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++)
(1) 1Auf die zu erwartenden Zahlungen nach § 19 Absatz 1 sind monatlich jeweils zum 15. Kalendertag für den Vormonat Abschläge in angemessenem Umfang zu leisten.
2Wird die Höhe der Marktprämie nach Anlage 1 Nummer 4 anhand des Jahresmarktwertes berechnet, können die Abschläge für Zahlungen der Marktprämie anhand des Jahresmarktwertes des Vorjahres bestimmt werden.
3Zu hohe oder zu niedrige Abschläge sind mit der Endabrechnung im jeweils folgenden Kalenderjahr auszugleichen oder zu erstatten.
(2) 1Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 wird fällig, sobald und soweit der Anlagenbetreiber seine Pflichten zur Übermittlung von Daten nach § 71 Absatz 1 erfüllt hat.
2Satz 1 ist für den Anspruch auf monatliche Abschläge nach Absatz 1 erst ab März des auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Jahres anzuwenden.
(3) Die Endabrechnung nach Absatz 1 muss die Nummer der EEG-Anlage nach § 8 Absatz 2 der Marktstammdatenregisterverordnung enthalten und ist dem Berechtigten auf Verlangen in digitaler und massengeschäftstauglicher Form auszustellen.
(+++ §§ 26 u. 27: Zur Anwendung vgl. § 50 Abs. 2 +++)
(+++ § 26: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 26: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++)
(1) 1Die Aufrechnung von Ansprüchen des Anlagenbetreibers nach § 19 Absatz 1 mit einer Forderung des Netzbetreibers ist nur zulässig, soweit die Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
2Abweichend von Satz 1 können Netzbetreiber Ansprüche nach dem Energiefinanzierungsgesetz auf Zahlung einer Umlage gegen Umlagenschuldner, die zugleich Anlagenbetreiber sind, mit Ansprüchen dieser Anlagenbetreiber auf Zahlung nach diesem Teil aufrechnen.
(2) Das Aufrechnungsverbot des § 23 Absatz 3 der Niederspannungsanschlussverordnung ist nicht anzuwenden, wenn mit Ansprüchen aus diesem Gesetz aufgerechnet wird.
(+++ §§ 26 u. 27: Zur Anwendung vgl. § 50 Abs. 2 +++)
(+++ § 27 Abs. 1: Zur Nichtanwendung vgl. § 57 Abs. 5 Satz 5 +++)
(+++ § 27: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 27: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(1) Die Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land finden in den Jahren 2023 bis 2028 jeweils zu den Gebotsterminen am 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November statt.
(2) Das Ausschreibungsvolumen beträgt
(3) Das Ausschreibungsvolumen
(3a) Die Bundesnetzagentur kann das Ausschreibungsvolumen unbeschadet des Absatzes 3
(4) Die Bundesnetzagentur stellt jährlich bis zum 15. März die Differenz der Mengen nach Absatz 3 und, wenn sie die Ermächtigung nach Absatz 3a in Anspruch genommen hat, diesen Betrag fest und verteilt diese Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen erhöht oder verringert, gleichmäßig auf das Ausschreibungsvolumen der folgenden vier noch nicht bekanntgemachten Gebotstermine.
(5) 1Das nach Absatz 4 ermittelte Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins erhöht sich um die Gebotsmenge der Zuschläge, die nach dem 31. Dezember 2022 erteilt und vor der Bekanntgabe des jeweiligen Gebotstermins nach § 35a entwertet wurden.
2Satz 1 ist entsprechend anzuwenden für entwertete Gebotsmengen von Windenergieanlagen an Land, die in den Ausschreibungen nach § 39n oder § 39o bezuschlagt worden sind.
3Nach Satz 1 oder 2 zu berücksichtigende Erhöhungen werden dem auf eine Entwertung folgenden noch nicht bekanntgegebenen Gebotstermin nach Absatz 1 zugerechnet.
(6) 1Die Bundesnetzagentur kann das nach den Absätzen 2 bis 5 errechnete Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins verringern, wenn zu erwarten ist, dass die ausgeschriebene Menge größer als die eingereichte Gebotsmenge sein wird (drohende Unterzeichnung).
2Eine drohende Unterzeichnung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn
(+++ § 28 Abs. 1, 3 Nr. 1, Abs. 4 u. 5 in der am 26.7.2021 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 105 Abs. 2 Satz 2 +++)
(+++ § 28: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 28: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++)
(1) Die Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments finden in den Jahren 2023 bis 2029 jeweils zu den Gebotsterminen am 1. März, 1. Juli und 1. Dezember statt.
(2) Das Ausschreibungsvolumen beträgt
(3) Das Ausschreibungsvolumen
(4) Die Bundesnetzagentur stellt jährlich bis zum 15. März die Differenz der Mengen nach Absatz 3 fest und verteilt die Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen erhöht oder verringert, gleichmäßig auf das Ausschreibungsvolumen der folgenden drei noch nicht bekanntgemachten Gebotstermine.
(5) 1Das nach Absatz 4 ermittelte Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins erhöht sich um die Gebotsmenge der Zuschläge, die nach dem 31. Dezember 2022 erteilt und vor der Bekanntmachung des jeweiligen Gebotstermins nach § 35a entwertet wurden.
2Satz 1 ist entsprechend anzuwenden für entwertete Gebotsmengen von Solaranlagen des ersten Segments, die in den Ausschreibungen nach § 39n oder § 39o bezuschlagt worden sind.
3Nach Satz 1 oder 2 zu berücksichtigende Erhöhungen werden dem auf eine Entwertung folgenden noch nicht bekanntgemachten Gebotstermin nach Absatz 1 zugerechnet.
(6) 1Ab dem Gebotstermin am 1. März 2024 verringert die Bundesnetzagentur bei einer drohenden Unterzeichnung das nach den Absätzen 2 bis 5 errechnete Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins.
2Eine drohende Unterzeichnung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Gebotsmengen der zugelassenen Gebote der beiden vorangegangenen Gebotstermine jeweils weniger als 90 Prozent der ausgeschriebenen Mengen betrugen.
3Im Fall einer drohenden Unterzeichnung soll das neue Ausschreibungsvolumen vorbehaltlich der Sätze 4 und 5 höchstens dem Durchschnitt der Gebotsmengen der zugelassenen Gebote der zwei vorangegangenen Gebotstermine entsprechen.
4Wenn die Gebotsmenge der zugelassenen Gebote des vorangegangenen Gebotstermins über der Gebotsmenge der zugelassenen Gebote des diesem vorangegangenen Gebotstermins lag, erhöht sich das nach Satz 3 ermittelte Ausschreibungsvolumen um die Differenz dieser beiden Gebotsmengen.
5Wenn sich die Definition der zulässigen Flächen nach § 37 Absatz 1 zu einem Gebotstermin gegenüber dem vorangegangenen Gebotstermin geändert hat, kann die Bundesnetzagentur insoweit von der Verringerung nach Satz 3 absehen, als durch erstmals nach § 37 Absatz 1 zugelassene Flächenkategorien das Potenzial für die Errichtung von Solaranlagen des ersten Segments im Bundesgebiet erhöht wird.
(1) Die Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments finden in den Jahren 2023 bis 2029 jeweils zu den Gebotsterminen am 1. Februar, 1. Juni und 1. Oktober statt.
(2) 1Das Ausschreibungsvolumen beträgt
(3) Das Ausschreibungsvolumen
(4) Die Bundesnetzagentur stellt jährlich bis zum 15. März die Differenz der Mengen nach Absatz 3 fest und verteilt die Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen erhöht oder verringert, gleichmäßig auf das Ausschreibungsvolumen der folgenden drei noch nicht bekanntgemachten Gebotstermine.
(5) 1Das nach Absatz 4 ermittelte Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins erhöht sich um die Gebotsmenge der Zuschläge, die nach dem 31. Dezember 2022 erteilt und vor der Bekanntmachung des jeweiligen Gebotstermins nach § 35a entwertet wurden.
2Satz 1 ist entsprechend anzuwenden für entwertete Gebotsmengen von Solaranlagen des zweiten Segments, die in den Ausschreibungen nach § 39o bezuschlagt worden sind.
3Nach Satz 1 oder 2 zu berücksichtigende Erhöhungen werden dem auf eine Entwertung folgenden noch nicht bekanntgemachten Gebotstermin nach Absatz 1 zugerechnet.
(6) 1Ab dem Gebotstermin am 1. Februar 2024 verringert die Bundesnetzagentur bei einer drohenden Unterzeichnung das nach den Absätzen 2 bis 5 errechnete Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins.
2Eine drohende Unterzeichnung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Gebotsmengen der zugelassenen Gebote der beiden vorangegangenen Gebotstermine jeweils weniger als 90 Prozent der ausgeschriebenen Mengen betrugen.
3Im Fall einer drohenden Unterzeichnung soll das neue Ausschreibungsvolumen vorbehaltlich des Satzes 4 höchstens dem Durchschnitt der Gebotsmengen der zugelassenen Gebote der zwei vorangegangenen Gebotstermine entsprechen.
4Wenn die Gebotsmenge der zugelassenen Gebote des vorangegangenen Gebotstermins über der Gebotsmenge der zugelassenen Gebote des diesem vorangegangenen Gebotstermins lag, erhöht sich das nach Satz 3 ermittelte Ausschreibungsvolumen um die Differenz dieser beiden Gebotsmengen.
(+++ § 28b Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 101 Abs. 1 Satz 1 +++)
(+++ § 28b Abs. 2 in der am 15.5.2024 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 101 Abs. 1 Satz 2 +++)
(1) Die Ausschreibungen für Biomasseanlagen finden in den Jahren 2023 bis 2028 jeweils zu den Gebotsterminen am 1. April und 1. Oktober statt.
(2) Das Ausschreibungsvolumen beträgt
(3) Das Ausschreibungsvolumen
(4) Die Bundesnetzagentur stellt jährlich bis zum 15. März die Differenz der Mengen nach Absatz 3 fest und verteilt die Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen erhöht oder verringert,
(5) 1Das nach Absatz 4 ermittelte Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins erhöht sich um die Gebotsmenge der Zuschläge, die nach dem 31. Dezember 2022 erteilt und vor der Bekanntmachung des jeweiligen Gebotstermins nach § 35a entwertet wurden.
2Satz 1 ist entsprechend anzuwenden für entwertete Gebotsmengen von Biomasseanlagen, die in den Ausschreibungen nach § 39n bezuschlagt worden sind.
3Nach Satz 1 oder 2 zu berücksichtigende Erhöhungen werden dem auf eine Entwertung folgenden noch nicht bekanntgemachten Gebotstermin nach Absatz 1 zugerechnet.
(+++ § 28c Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 101 Abs. 2 Satz 1 +++)
(+++ § 28c Abs. 1 in der am 24.2.2025 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 101 Abs. 2 Satz 2 +++)
(+++ § 28c Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a: Zur Anwendung vgl. § 28d Abs. 6 Satz 4 +++)
(1) Die Ausschreibungen für Biomethananlagen finden in den Jahren 2023 bis 2028 jeweils zu den Gebotsterminen am 1. April und 1. September statt.
(2) 1Das Ausschreibungsvolumen beträgt in den Jahren 2023 bis 2028 jeweils 600 Megawatt zu installierende Leistung.
2Das Ausschreibungsvolumen wird jeweils gleichmäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres verteilt.
(3) Das Ausschreibungsvolumen erhöht sich im Jahr 2024 um die Mengen, für die in dem vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für Biomethananlagen nach diesem Gesetz keine Zuschläge erteilt werden konnten.
(4) Die Bundesnetzagentur verteilt die Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 3 erhöht, gleichmäßig auf das Ausschreibungsvolumen der folgenden zwei noch nicht bekanntgemachten Gebotstermine.
(5) 1Das Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins erhöht sich um die Gebotsmenge der Zuschläge, die nach dem 31. Dezember 2022 erteilt und vor der Bekanntmachung des jeweiligen Gebotstermins nach § 35a entwertet wurden.
2Nach Satz 1 zu berücksichtigende Erhöhungen werden dem auf eine Entwertung folgenden noch nicht bekanntgemachten Gebotstermin nach Absatz 1 zugerechnet.
(6) 1Die Bundesnetzagentur kann das nach den Absätzen 2 bis 5 errechnete Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins bei einer drohenden Unterzeichnung verringern.
2Eine drohende Unterzeichnung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn
(1) Die Innovationsausschreibungen nach § 39n finden in den Jahren 2023 bis 2028 jeweils zu den Gebotsterminen am 1. Mai und 1. September statt.
(2) Das Ausschreibungsvolumen für die Ausschreibungen nach § 39n beträgt vorbehaltlich einer abweichenden Bestimmung in der Verordnung nach § 88d
(3) Das Ausschreibungsvolumen erhöht sich ab dem Jahr 2024 jeweils um die Mengen, für die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen nach § 39n keine Zuschläge erteilt werden konnten.
(4) Die Bundesnetzagentur verteilt die Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 3 erhöht, gleichmäßig auf das Ausschreibungsvolumen der folgenden zwei noch nicht bekanntgemachten Gebotstermine.
(5) 1Die Bundesnetzagentur verringert bei einer drohenden Unterzeichnung das nach den Absätzen 3 und 4 errechnete Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins.
2Eine drohende Unterzeichnung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Gebotsmengen der zugelassenen Gebote der beiden vorangegangenen Gebotstermine jeweils weniger als 90 Prozent der ausgeschriebenen Mengen betrugen.
3Im Fall einer drohenden Unterzeichnung soll das neue Ausschreibungsvolumen vorbehaltlich des Satzes 4 höchstens dem Durchschnitt der Gebotsmengen der zugelassenen Gebote der zwei vorangegangenen Gebotstermine entsprechen.
4Wenn die Gebotsmenge der zugelassenen Gebote des vorangegangenen Gebotstermins über der Gebotsmenge der zugelassenen Gebote des diesem vorangegangenen Gebotstermins lag, erhöht sich das nach Satz 3 ermittelte Ausschreibungsvolumen um die Differenz dieser beiden Gebotsmengen.
(1) 1Die Ausschreibungen für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung nach § 39o finden statt:
2
(2) Das Ausschreibungsvolumen für die Ausschreibungen nach § 39o beträgt vorbehaltlich einer abweichenden Bestimmung in der Verordnung nach § 88e
(3) Das Ausschreibungsvolumen erhöht sich ab dem Jahr 2024 jeweils um die Mengen, für die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen nach § 39o keine Zuschläge erteilt werden konnten.
(4) Die Bundesnetzagentur verteilt die Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 3 erhöht, gleichmäßig auf das Ausschreibungsvolumen der folgenden zwei noch nicht bekanntgegebenen Gebotstermine.
(1) 1Die Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff nach § 39p finden statt:
2
(2) Das Ausschreibungsvolumen für die Ausschreibungen nach § 39p beträgt vorbehaltlich einer abweichenden Bestimmung in der Verordnung nach § 88f
(3) Das Ausschreibungsvolumen erhöht sich ab dem Jahr 2024 jeweils um die Mengen, für die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen nach § 39p keine Zuschläge erteilt werden konnten.
(4) Die Bundesnetzagentur verteilt die Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 3 erhöht, gleichmäßig auf das Ausschreibungsvolumen der folgenden zwei noch nicht bekanntgegebenen Gebotstermine.
(1) 1Die Bundesnetzagentur macht die Ausschreibungen frühestens acht Wochen und spätestens fünf Wochen vor dem jeweiligen Gebotstermin für den jeweiligen Energieträger auf ihrer Internetseite bekannt.
2Die Bekanntmachungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
3
(2) Die Bekanntmachungen nach Absatz 1 erfolgen ausschließlich im öffentlichen Interesse.
(+++ § 29 Abs. 1 Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 29 +++)
(+++ § 29 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 36 Abs. 4 Satz 2 +++)
(+++ § 29: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++)
(+++ § 29: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 29: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++)
(+++ § 29: Zur Anwendung vgl. § 3 Abs. 2 InnAusV +++)
(1) 1Die Gebote müssen jeweils die folgenden Angaben enthalten:
2
(2) 1Ein Gebot muss eine Gebotsmenge von mehr als 1 000 Kilowatt umfassen.
2Abweichend von Satz 1
(2a) Bieter müssen ihren Geboten eine Eigenerklärung beifügen, dass zum Zeitpunkt der Gebotsabgabe
(3) 1Bieter dürfen in einer Ausschreibung mehrere Gebote für unterschiedliche Anlagen abgeben.
2In diesem Fall müssen sie ihre Gebote nummerieren und eindeutig kennzeichnen, welche Nachweise zu welchem Gebot gehören.
(+++ § 30 Abs. 1 Nr. 9 in der am 15.5.2024 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 28 Satz 1 +++)
(+++ § 30 Abs. 2 in der am 15.5.2024 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 39 Satz 2 u. § 101 Abs. 1 Satz 2 +++)
(+++ § 30 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 101 Abs. 1 Satz 1 +++)
(+++ § 30: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++)
(+++ § 30: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 30: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++)
(+++ § 30: Zur Anwendung vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 WindSeeG +++)
(+++ § 30 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 31 Abs. 1 WindSeeG +++)
(+++ § 30 Abs. 1 Nr. 5: Zur Anwendung vgl. § 17 Abs. 3 WindSeeG +++)
(1) Die Bundesnetzagentur darf für die Ausschreibungsverfahren Formatvorgaben machen.
(2) Die Gebote müssen der Bundesnetzagentur spätestens am jeweiligen Gebotstermin zugegangen sein.
(3) 1Die Rücknahme von Geboten ist bis zum jeweiligen Gebotstermin zulässig; maßgeblich ist der Zugang einer Rücknahmeerklärung bei der Bundesnetzagentur.
2Die Rücknahme muss durch eine unbedingte, unbefristete und schriftlich oder elektronisch übermittelte Erklärung des Bieters erfolgen, die sich dem entsprechenden Gebot eindeutig zuordnen lässt.
(4) Bieter sind an ihre Gebote, die bis zum Gebotstermin abgegeben und nicht zurückgenommen worden sind, gebunden, bis ihnen von der Bundesnetzagentur mitgeteilt worden ist, dass ihr Gebot keinen Zuschlag erhalten hat.
(5) 1Die Ausschreibungen können von der Bundesnetzagentur ganz oder teilweise auf ein elektronisches Verfahren umgestellt werden; dabei kann auch von der Zustellung nach § 73 des Energiewirtschaftsgesetzes abgewichen werden.
2In diesem Fall kann die Bundesnetzagentur insbesondere Vorgaben über die Authentifizierung für die gesicherte Datenübertragung machen.
3Bei einer Umstellung auf ein elektronisches Verfahren muss die Bundesnetzagentur bei der Bekanntmachung nach § 29 auf das elektronische Verfahren hinweisen.
(+++ § 30a: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 30a: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 30a: Zur Anwendung vgl. § 15 WindSeeG +++)
(1) 1Bieter müssen bei der Bundesnetzagentur für ihre Gebote bis zum jeweiligen Gebotstermin eine Sicherheit leisten.
2Durch die Sicherheit werden die jeweiligen Forderungen der Übertragungsnetzbetreiber auf Pönalen nach § 55 gesichert.
(2) Bieter müssen bei der Leistung der Sicherheit das Gebot, auf das sich die Sicherheit bezieht, eindeutig bezeichnen.
(3) Wer eine Sicherheit leisten muss, kann dies bewirken durch
(4) 1Die Bürgschaftserklärung ist in deutscher Sprache unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage nach § 771 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und unter Verzicht auf die Einreden der Aufrechenbarkeit und Anfechtbarkeit nach § 770 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzureichen.
2Der Bürge muss in der Europäischen Union oder in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Kreditinstitut oder als Kreditversicherer zugelassen sein.
3Die Bundesnetzagentur kann im Einzelfall bei begründeten Bedenken gegen die Tauglichkeit des Bürgen vom Bieter verlangen, die Tauglichkeit des Bürgen nachzuweisen.
4Für den Nachweis der Tauglichkeit im Einzelfall ist der Maßstab des § 239 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs heranzuziehen.
(5) 1Die Bundesnetzagentur verwahrt die Sicherheiten nach Absatz 3 Nummer 2 treuhänderisch zugunsten der Bieter und der Übertragungsnetzbetreiber.
2Hierzu richtet sie ein Verwahrkonto ein.
3Die Bundesnetzagentur ist berechtigt, die Sicherheiten einzubehalten, bis die Voraussetzungen zur Rückgabe oder zur Befriedigung der Übertragungsnetzbetreiber vorliegen.
4Die Sicherheitsleistungen werden nicht verzinst.
(+++ § 31: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 31: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 31: Zur Nichtanwendung vgl. § 13 Abs. 3 FFAV +++ )
(+++ § 31: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++)
(+++ § 31: Zur Anwendung vgl. § 15 WindSeeG +++)
(1) 1Die Bundesnetzagentur führt bei jeder Ausschreibung für jeden Energieträger das folgende Zuschlagsverfahren durch, soweit in den Unterabschnitten 2 bis 7 oder in einer Rechtsverordnung aufgrund dieses Gesetzes nicht etwas Abweichendes bestimmt ist.
2Sie öffnet die fristgerecht eingegangenen Gebote nach dem Gebotstermin.
3Sie sortiert die Gebote
(2) Die Bundesnetzagentur erfasst für jedes Gebot, für das ein Zuschlag erteilt worden ist, die vom Bieter übermittelten Angaben und Nachweise sowie den Zuschlagswert.
(+++ § 32: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++)
(+++ § 32: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 32: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++)
(+++ § 32: Zur Anwendung vgl. § 15 WindSeeG +++)
(+++ § 32: Zur Anwendung vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 InnAusV +++)
(1) Die Bundesnetzagentur schließt Gebote von dem Zuschlagsverfahren aus, wenn
(2) Die Bundesnetzagentur kann ein Gebot ausschließen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Bieter keine Anlage auf dem in dem Gebot angegebenen Standort plant, und
(+++ § 33 Abs. 1 Nr. 3 in der am 26.7.2021 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 105 Abs. 3 Satz 2 +++)
(+++ § 33: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++)
(+++ § 33: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 33: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++)
(+++ § 33: Zur Anwendung vgl. § 15 WindSeeG +++)
(+++ § 33: Zur Anwendung vgl. § 3 Abs. 2 InnAusV +++)
(1) Die Bundesnetzagentur schließt Bieter und deren Gebote von dem Zuschlagsverfahren aus, wenn der Bieter keine Eigenerklärung nach § 30 Absatz 2a Satz 1 abgegeben hat oder wenn nach der Gebotsabgabe eine Mitteilung nach § 30 Absatz 2a Satz 2 zugegangen ist.
(2) Die Bundesnetzagentur kann Bieter und deren Gebote von dem Zuschlagsverfahren ausschließen, wenn
(+++ § 34: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 34: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 34: Zur Anwendung vgl. § 15 WindSeeG +++)
(+++ § 34: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++)
(+++ § 34: Zur Anwendung vgl. § 3 Abs. 2 InnAusV +++)
(1) 1Die Bundesnetzagentur kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz einen Bieter, der ein Unionsfremder im Sinn des § 2 Absatz 19 des Außenwirtschaftsgesetzes ist oder dessen unmittelbare oder mittelbare Gesellschafter Unionsfremde sind, von dem Zuschlagsverfahren ausschließen, wenn durch den Betrieb der gebotsgegenständlichen Anlage die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt würden.
2Unionsfremde Bieter aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation stehen unionsansässigen Bietern gleich.
(2) 1Die Bundesnetzagentur kann außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz den Zuschlag eines Bieters, der ein Unionsfremder im Sinn des § 2 Absatz 19 des Außenwirtschaftsgesetzes ist oder dessen unmittelbare oder mittelbare Gesellschafter Unionsfremde sind, widerrufen, wenn durch den Betrieb der gebotsgegenständlichen Anlage die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt werden.
2Satz 1 ist entsprechend auf Zahlungsberechtigungen anzuwenden.
(3) Ein Bieter hat auf Anforderung der Bundesnetzagentur innerhalb von vier Wochen die zur Prüfung nach Absatz 1 oder 2 notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere Unterlagen zu seiner Beteiligungsstruktur und seinen Geschäftsfeldern.
(++ § 34a: Zur Nichtanwendung vgl. § 15 Abs. 2 Satz 4 WindSeeG +++)
(1) 1Die Bundesnetzagentur gibt die Zuschläge mit den folgenden Angaben auf ihrer Internetseite bekannt:
2
(1a) 1Bei Ausschreibungen von Solaranlagen des ersten Segments veröffentlicht die Bundesnetzagentur zusätzlich eine Aufstellung der bezuschlagten Mengen differenziert nach:
2
(2) Der Zuschlag ist eine Woche nach der öffentlichen Bekanntgabe nach Absatz 1 als bekanntgegeben anzusehen.
(3) Die Bundesnetzagentur unterrichtet die Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, unverzüglich über die Zuschlagserteilung und den Zuschlagswert.
(4) Die Bundesnetzagentur gibt auf ihrer Internetseite spätestens drei Monate nach Ablauf der Fristen nach § 36e Absatz 1, § 37e, § 39e Absatz 1, § 39g Absatz 5 Nummer 4 und § 39j in Verbindung mit § 39e Absatz 1 sowie § 13 Absatz 1 der Innovationsausschreibungsverordnung die Projektrealisierungsrate des jeweiligen Gebotstermins bekannt.
(+++ § 35 in der am 15.5.2024 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 29 +++)
(+++ § 35: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++)
(+++ § 35: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 35: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++)
(+++ § 35: Zur Anwendung vgl. § 15 WindSeeG +++)
(1) Die Bundesnetzagentur entwertet einen Zuschlag,
(2) Wird eine Zahlungsberechtigung nachträglich aufgehoben, wird auch der zugrundeliegende Zuschlag entwertet.
(+++ § 35a: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++)
(+++ § 35a: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 35a: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++)
(+++ § 35a: Zur Anwendung vgl. § 15 WindSeeG +++)
(+++ § 35a: Zur Anwendung vgl. § 3 Abs. 2 InnAusV +++)
(1) 1In Ergänzung zu den Anforderungen an Gebote nach § 30 müssen Windenergieanlagen an Land, auf die sich ein Gebot bezieht, folgende Anforderungen erfüllen:
2
(2) 1Bieter müssen ihren Geboten in Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 folgende Angaben beifügen:
2
(3) 1Bieter müssen ihren Geboten in Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 folgende Nachweise beifügen:
2
(4) 1In den Fällen des § 28 Absatz 6 korrigiert die Bundesnetzagentur das nach § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bekanntgemachte Ausschreibungsvolumen bis spätestens zwei Wochen vor dem Gebotstermin.
2§ 29 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(+++ § 36: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++)
(+++ § 36: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 36: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++)
Die Höhe der Sicherheit nach § 31 für Windenergieanlagen an Land bestimmt sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 30 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung.
–(+++ §§ 36a bis 36c: Zur Anwendung vgl. § 36j Abs. 4 +++)
(+++ § 36a: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++)
(+++ § 36a: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 36a: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++)
(1) Der Höchstwert für Strom aus Windenergieanlagen an Land beträgt im Jahr 2023 5,88 Cent pro Kilowattstunde für den Referenzstandort nach Anlage 2 Nummer 4.
(2) 1Der Höchstwert verringert sich ab dem 1. Januar 2025 um 2 Prozent pro Kalenderjahr gegenüber dem im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geltenden Höchstwert und wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
2Für die Berechnung der Höhe des Höchstwerts aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 ist der nicht gerundete Wert zugrunde zu legen.
(+++ §§ 36a bis 36c: Zur Anwendung vgl. § 36j Abs. 4 +++)
(+++ § 36b: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++)
(+++ § 36b: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 36b: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++)
Die Bundesnetzagentur schließt Gebote für Windenergieanlagen an Land nach § 33 von dem Zuschlagsverfahren aus, wenn
(+++ §§ 36a bis 36c: Zur Anwendung vgl. § 36j Abs. 4 +++)
(+++ § 36c: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++)
(+++ § 36c: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 36c: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++)
(1) Der Zuschlag erlischt bei Geboten für Windenergieanlagen an Land 36 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags, soweit die Anlagen nicht bis zu diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen worden sind.
(2) Auf Antrag, den der Bieter vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 gestellt hat, verlängert die Bundesnetzagentur die Frist, nach der der Zuschlag erlischt, wenn gegen die im bezuschlagten Gebot angegebene Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nach der Abgabe des Gebots ein Rechtsbehelf Dritter eingelegt worden ist.Die Verlängerung soll höchstens für die Dauer der Gültigkeit der Genehmigung ausgesprochen werden, wobei der Verlängerungszeitraum unbeschadet einer Verlängerung nach Absatz 3 eine Dauer von insgesamt 18 Monaten nicht überschreiten darf.
(3) 1Auf Antrag, den der Bieter vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 gestellt hat, verlängert die Bundesnetzagentur die Frist, nach der der Zuschlag erlischt, wenn über das Vermögen des Herstellers des Generators oder eines sonstigen wesentlichen Bestandteils der Windenergieanlagen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
2Die Verlängerung soll höchstens für die Dauer der Gültigkeit der Genehmigung ausgesprochen werden, wobei der Verlängerungszeitraum unbeschadet einer Verlängerung nach Absatz 2 eine Dauer von insgesamt 18 Monaten nicht überschreiten darf.
(+++ §§ 36e bis 36g: Zur Anwendung vgl. § 36j Abs. 4 +++)
(+++ § 36e Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 19 +++)
(+++ § 36e Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 3 +++)
(+++ § 36e: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++)
(+++ § 36e: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 36e: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++)
(1) 1Zuschläge sind den Windenergieanlagen an Land, auf die sich die in dem Gebot angegebene Genehmigung bezieht, verbindlich und dauerhaft zugeordnet.
2Sie dürfen nicht auf andere Anlagen oder andere Genehmigungen übertragen werden.
(2) 1Wird die Genehmigung für das bezuschlagte Projekt nach der Erteilung des Zuschlags geändert oder neu erteilt, bleibt der Zuschlag auf die geänderte oder neu erteilte Genehmigung bezogen, wenn der Standort der Windenergieanlage um höchstens die doppelte Rotorblattlänge abweicht.
2Der Umfang des Zuschlags verändert sich dadurch nicht.
(+++ §§ 36e bis 36g: Zur Anwendung vgl. § 36j Abs. 4 +++)
(+++ § 36f: Zur Anwendung vgl. § 36g Abs. 3 Satz 6 +++)
(+++ § 36f Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 3 +++)
(+++ § 36f: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++)
(+++ § 36f: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 u. § 18 Abs. 1 GEEV 2017 +++)
(+++ § 36f: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++)
(1) 1Der Netzbetreiber berechnet den anzulegenden Wert aufgrund des Zuschlagswerts für den Referenzstandort nach Anlage 2 Nummer 4 für Strom aus Windenergieanlagen an Land mit dem Korrekturfaktor des Gütefaktors, der nach Anlage 2 Nummer 2 und 7 ermittelt worden ist.
2Es sind folgende Stützwerte anzuwenden, wobei ein Gütefaktor von weniger als 60 Prozent nur für Windenergieanlagen in der Südregion anzuwenden ist:
3
| Gütefaktor | 50 Prozent | 60 Prozent | 70 Prozent | 80 Prozent | 90 Prozent | 100 Prozent | 110 Prozent | 120 Prozent | 130 Prozent | 140 Prozent | 150 Prozent |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Korrekturfaktor | 1,55 | 1,42 | 1,29 | 1,16 | 1,07 | 1 | 0,94 | 0,89 | 0,85 | 0,81 | 0,79 |
(2) 1Die anzulegenden Werte werden jeweils mit Wirkung ab Beginn des sechsten, elften und sechzehnten auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Jahres anhand des Standortertrags der Anlagen nach Anlage 2 Nummer 7 in den fünf vorangegangenen Jahren angepasst.
2In dem überprüften Zeitraum zu viel oder zu wenig geleistete Zahlungen nach § 19 Absatz 1 müssen erstattet werden, wenn der Gütefaktor auf Basis des Standortertrags der jeweils zuletzt betrachteten fünf Jahre mehr als 2 Prozentpunkte von dem zuletzt berechneten Gütefaktor abweicht.
3Dabei werden Ansprüche des Netzbetreibers auf Rückzahlung mit 1 Prozentpunkt über dem am ersten Tag des Überprüfungszeitraums geltenden Euro Interbank Offered Rate-Satz für die Beschaffung von Zwölfmonatsgeld von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion verzinst.
4Eine Aufrechnung mit Ansprüchen nach § 19 Absatz 1 ist zulässig.
(3) 1Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1 besteht
(4) 1Der Nachweis nach Absatz 3 ist zu führen durch Gutachten, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen und die die jeweiligen Zeiträume nach Absatz 2 Satz 1 erfassen.
2Es wird vermutet, dass die allgemeinen Regeln der Technik eingehalten worden sind, wenn die Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen der „FGW e. V.
3– Fördergesellschaft Windenergie und andere Dezentrale Energien“
(5) Die anzulegenden Werte nach den Absätzen 1 und 2 werden auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
(+++ § 36h Abs. 2 bis 4: Zur Anwendung vgl. § 46 Abs. 1 Satz 2 +++)
(+++ § 36h Abs. 3 Satz 2 u. 3: Zur Nichtanwendung vgl. § 100 Abs. 33 Satz 1 u. Satz 2 Nr. 2 +++)
(+++ § 36h Abs. 3 Satz 2 u. 3: Zur Anwendung vgl. § 101 Abs. 1 Satz 1 +++)
(+++ § 36h: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++)
(+++ § 36h: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 36h: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++)
Abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 3 beginnt der Zeitraum nach § 25 Absatz 1 Satz 1 spätestens 30 Monate nach der Bekanntgabe des Zuschlags an den Bieter auch dann, wenn die Inbetriebnahme der Windenergieanlage an Land aufgrund einer Fristverlängerung nach § 36e Absatz 2 oder Absatz 3 erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.
–(+++ § 36i: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++)
(+++ § 36i: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 36i: Zur Anwendung vgl. § 3 Satz 2 GemAV +++)
(+++ § 36i: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++)
(1) Abweichend von § 36c können Bieter einmalig Gebote für bezuschlagte Windenergieanlagen an Land nach deren Inbetriebnahme abgeben, wenn die installierte Leistung der Anlagen um mehr als 15 Prozent erhöht wird oder werden soll (Zusatzgebote).
(2) 1In Ergänzung zu den Anforderungen an Gebote nach § 30 müssen Zusatzgebote folgende Anforderungen erfüllen:
2
(3) Der Vergütungszeitraum für Zusatzgebote entspricht dem des nach § 36i zuerst erteilten Zuschlags.
(4) Die §§ 36a bis 36c, 36e und 36f sind für Zusatzgebote entsprechend anzuwenden.
(+++ § 36j: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 3 +++)
(+++ § 36j: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++)
(+++ § 36j: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 36j: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++)
(1) Gebote bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments dürfen nur für Anlagen abgegeben werden, die errichtet werden sollen
(1a) 1Gebote für Anlagen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 dürfen nur abgegeben werden, wenn die Anlagen mindestens drei der folgenden Kriterien erfüllen sollen:
2
(2) 1Geboten bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments muss in Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 beigefügt werden:
2
(3) In Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 darf die Gebotsmenge bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments pro Gebot eine zu installierende Leistung von 50 Megawatt nicht überschreiten.
(4) 1Abweichend von Absatz 1 dürfen keine Gebote für Freiflächenanlagen, die auf landwirtschaftlich genutzten Flächen errichtet werden sollen, abgegeben werden, wenn drei Monate vor dem jeweiligen Gebotstermin Freiflächenanlagen, die nach dem Ablauf des 31. Dezember 2022 in Betrieb genommen wurden, mit einer installierten Leistung von mehr als 80 Gigawatt auf landwirtschaftlich genutzten Flächen betrieben werden und im Marktstammdatenregister als in Betrieb genommen registriert wurden.
2Nach dem Ablauf des 31. Dezember 2030 ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Leistungsschwelle 177,5 Gigawatt beträgt.
(+++ § 37 Abs. 1 u. 2 in der am 15.5.2024 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 28 Satz 1 +++)
(+++ § 37 Abs. 1a u. Abs. 2 Nr. 5: Zur Nichtanwendung vgl. § 100 Abs. 41 Satz 1 +++)
(+++ § 37 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 101 Abs. 1 Satz 1 +++)
(+++ § 37 Abs. 3 in der am 15.5.2024 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 101 Abs. 1 Satz 2 +++)
(+++ § 37: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++)
(+++ § 37: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 37: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++)
(+++ §§ 37 bis 38b: zur Anwendung vgl. § 3 Satz 2 GemAV +++)
(+++ § 37: Zur Nichtanwendung vgl. § 16 Abs. 2 InnAusV +++)
1Die Höhe der Sicherheit nach § 31 bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments bestimmt sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 50 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung.
2Die Sicherheit verringert sich auf 25 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung, wenn das Gebot einen Nachweis nach § 37 Absatz 2 Nummer 2 enthält.
(+++ §§ 37 bis 38i in der am 26.7.2021 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 105 Abs. 3 Satz 2 +++)
(+++ § 37a: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++)
(+++ § 37a: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 37a: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++)
(+++ §§ 37 bis 38b: zur Anwendung vgl. § 3 Satz 2 GemAV +++)
(1) 1Der Höchstwert ergibt sich aus dem um 8 Prozent erhöhten Durchschnitt der Gebotswerte des jeweils höchsten noch bezuschlagten Gebots der letzten drei Gebotstermine, deren Zuschläge bei der Bekanntmachung des jeweiligen Gebotstermins nach § 29 bereits nach § 35 Absatz 1 bekanntgegeben waren, dabei beträgt er jedoch höchstens 5,9 Cent pro Kilowattstunde.
2Ein sich aus der Berechnung ergebender Wert wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
3Für die Berechnung des Höchstwertes für die Ausschreibungen im Jahr 2023 nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 sind die Gebotswerte der im Jahr 2022 durchgeführten Gebotstermine heranzuziehen.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 ist für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 unter entsprechender Anwendung des § 37d Absatz 1 Satz 2 ein abweichender Höchstwert anzuwenden.
2Dieser beträgt im Jahr 2024 9,5 Cent pro Kilowattstunde.
3Der Höchstwert ergibt sich ab dem Jahr 2025 aus dem um 8 Prozent erhöhten Durchschnitt der Gebotswerte des jeweils höchsten im Untersegment für besondere Solaranlagen nach § 37d Absatz 1 Nummer 1 im Verfahren nach § 37d Absatz 2 noch bezuschlagten Gebots der letzten drei Gebotstermine, deren Zuschläge bei der Bekanntmachung des jeweiligen Gebotstermins nach § 29 bereits nach § 35 Absatz 1 bekanntgegeben waren, dabei beträgt er jedoch höchstens 9,5 Cent pro Kilowattstunde.
4Ein sich aus der Berechnung ergebender Wert wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
(+++ § 37b in der am 15.5.2024 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 29 +++)
(+++ § 37b Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 101 Abs. 1 Satz 1 +++)
(+++ § 37b: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++)
(+++ § 37b: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 37b: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++)
(+++ §§ 37 bis 38b: zur Anwendung vgl. § 3 Satz 2 GemAV +++)
(1) Gebote für Freiflächenanlagen auf Flächen nach § 37 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h und i werden im Zuschlagsverfahren für Solaranlagen des ersten Segments nicht berücksichtigt, wenn und soweit die Landesregierung für Gebote auf den entsprechenden Flächen in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmt hat, dass Gebote teilweise oder ganz nicht zu berücksichtigen sind, die Bundesnetzagentur den Erlass der Rechtsverordnung vor der Bekanntmachung nach § 29 bekannt gemacht hat und die jeweilige Landesregierung die Überschreitung einer Auslöseschwelle drei Monate vor dem jeweiligen Gebotstermin der Bundesnetzagentur mitgeteilt hat.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass
(+++ § 37c in der am 15.5.2024 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 28 Satz 1 +++)
(+++ § 37c: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++)
(+++ § 37c: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 u. § 22 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 37c: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++)
(+++ §§ 37 bis 38b: zur Anwendung vgl. § 3 Satz 2 GemAV +++)
(1) Abweichend von § 32 Absatz 1 führt die Bundesnetzagentur für Solaranlagen des ersten Segments folgendes zweistufiges Zuschlagsverfahren durch, wobei sie
(2) 1Die Bundesnetzagentur öffnet die fristgerecht eingegangenen Gebote nach dem Gebotstermin und prüft die Zulässigkeit der Gebote nach den §§ 33 und 34. Anschließend separiert die Bundesnetzagentur die Gebote nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d. Die Bundesnetzagentur sortiert die nach Satz 2 separierten Gebote nach Maßgabe des § 32 Absatz 1 Satz 3. Den zulässigen Geboten für Anlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d erteilt die Bundesnetzagentur in der Reihenfolge nach Satz 3 einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis das Volumen nach Absatz 1 Nummer 1 erstmals durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder überschritten ist.
2Wenn durch die Zuschläge nach Satz 4 das Volumen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht erreicht wird, separiert die Bundesnetzagentur die übrigen zulässigen Gebote für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 unter entsprechender Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 und sortiert sie nach Maßgabe des § 32 Absatz 1 Satz 3. Sodann bezuschlagt die Bundesnetzagentur die Gebote nach Satz 5, bis das Volumen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erstmals durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder überschritten ist.
(3) 1Anschließend sortiert die Bundesnetzagentur die zulässigen Gebote, die keinen Zuschlag nach Absatz 2 erlangt haben und deren Gebotswert den Höchstwert nach § 37b Absatz 1 nicht überschreitet, nach Maßgabe des § 32 Absatz 1 Satz 3. Diesen Geboten erteilt die Bundesnetzagentur in der Reihenfolge nach Satz 1 einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis das Ausschreibungsvolumen erstmals durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder überschritten ist.
2Maßgeblich ist das nach § 28a ermittelte Ausschreibungsvolumen abzüglich des bereits nach Absatz 2 bezuschlagten Volumens.
3Geboten oberhalb der Zuschlagsgrenze wird kein Zuschlag erteilt.
(+++ § 37d: zur Nichtanwendung vgl. § 100 Abs. 29 +++)
(+++ § 37d: Zur Anwendung vgl. § 101 Abs. 1 Satz 1 +++)
(+++ §§ 37 bis 38b: zur Anwendung vgl. § 3 Satz 2 GemAV +++)
Der Zuschlag erlischt bei Geboten bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments, soweit die Anlagen nicht innerhalb von 24 Monaten in Betrieb genommen worden sind oder soweit die Zahlungsberechtigung nach § 38 nicht spätestens 26 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags (materielle Ausschlussfrist) zulässig und begründet beantragt worden ist.
–(+++ § 37e (früher 37d): Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++)
(+++ § 37e (früher 37d): Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 37e (früher 37d): Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++)
(+++ §§ 37 bis 38b: zur Anwendung vgl. § 3 Satz 2 GemAV +++)
(1) Die Bundesnetzagentur stellt auf Antrag eines Bieters, dem mindestens ein Zuschlag bei einer Ausschreibung für Solaranlagen des ersten Segments erteilt worden ist, eine Zahlungsberechtigung für Solaranlagen aus.
(2) 1Der Antrag nach Absatz 1 muss die folgenden Angaben enthalten:
2
(+++ § 38 in der am 15.5.2024 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 29 +++)
(+++ § 38 Abs. 2 Nr. 7: Zur Nichtanwendung vgl. § 100 Abs. 41 Satz 1 +++)
(+++ § 38: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++)
(+++ § 38: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 38: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++)
(+++ §§ 37 bis 38b: zur Anwendung vgl. § 3 Satz 2 GemAV +++)
(1) Die Zahlungsberechtigung für Solaranlagen nach § 38 darf nur ausgestellt werden,
(2) 1Die Bundesnetzagentur teilt dem Netzbetreiber, in dessen Netz der in den Solaranlagen erzeugte Strom eingespeist werden soll, die Ausstellung der Zahlungsberechtigung einschließlich der Nummern, unter denen die Anlage in dem Register eingetragen ist, unverzüglich nach der Ausstellung der Zahlungsberechtigung mit.
2Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 besteht rückwirkend bis zum Tag der Inbetriebnahme, wenn die Zahlungsberechtigung aufgrund eines Antrags ausgestellt wird, der spätestens drei Wochen nach der Inbetriebnahme der Anlage gestellt wurde.
(3) 1Der Netzbetreiber muss die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 4 bis 7 sowie § 38 Absatz 2 Nummer 2 und 5 prüfen.
2Er kann hierfür die Vorlage entsprechender Nachweise verlangen.
3Soweit die Bundesnetzagentur eine Festlegung nach § 85 getroffen hat, muss der Netzbetreiber entsprechende Nachweise verlangen und diese der Bundesnetzagentur auf Anforderung vorlegen.
4Der Netzbetreiber muss der Bundesnetzagentur das Ergebnis der Prüfung und die installierte Leistung der Solaranlagen innerhalb eines Monats nach der Mitteilung nach Absatz 2 mitteilen.
5Wählt der Anlagenbetreiber die Kriterien aus § 37 Absatz 1a Nummer 2 oder Nummer 5, muss er gegenüber dem Netzbetreiber die Einhaltung dieser Kriterien auch zum Ablauf jedes fünften Jahres nach der Ausstellung der Zahlungsberechtigung nachweisen.
(4) 1Ausgestellte Zahlungsberechtigungen stehen unter der auflösenden Bedingung der Prüfung nach Absatz 3 und der Prüfung nach § 13 Absatz 1 Satz 2 der Marktstammdatenregisterverordnung.
2Sie sind den Solaranlagen verbindlich und dauerhaft zugeordnet.
3Sie dürfen nicht auf andere Anlagen übertragen werden.
(+++ § 38a in der am 15.5.2024 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 29 +++)
(+++ § 38a Abs. 1 Nr. 3 in der am 15.5.2024 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 28 Satz 1 +++)
(+++ § 38a Abs. 1 Nr. 5: Zur Anwendung vgl. § 101 Abs. 1 Satz 1 +++)
(+++ § 38a Abs. 1 Nr. 5 in der am 15.5.2024 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 101 Abs. 1 Satz 2 +++)
(+++ § 38a Abs. 1 Nr. 7: Zur Nichtanwendung vgl. § 100 Abs. 41 Satz 1 +++)
(+++ § 38a: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++)
(+++ § 38a: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 38a Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 24 Abs. 3 Satz 1 GEEV 2017 +++)
(+++ § 38a: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++)
(+++ §§ 37 bis 38b: zur Anwendung vgl. § 3 Satz 2 GemAV +++)
(1) Die Höhe des anzulegenden Werts bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments entspricht dem Zuschlagswert des bezuschlagten Gebots, dessen Gebotsmenge der Solaranlage zugeteilt worden ist.
(2) 1Solaranlagen, die Solaranlagen an demselben Standort ersetzen, sind abweichend von § 3 Nummer 30 bis zur Höhe der vor der Ersetzung an demselben Standort installierten Leistung von Solaranlagen als zu dem Zeitpunkt in Betrieb genommen anzusehen, zu dem die ersetzten Anlagen in Betrieb genommen worden sind.
2Die Zahlungsberechtigung verliert im Zeitpunkt der Ersetzung ihre Wirksamkeit für die ersetzte Anlage und erfasst stattdessen die ersetzende Anlage.
3Bei einer Erhöhung der Leistung durch die Ersetzung nach Satz 1 wird der Teil des eingespeisten Stroms nach § 19 vergütet, dessen Anteil am eingespeisten Strom dem Anteil der ersetzten Solaranlagen zur Leistung der ersetzenden Solaranlagen entspricht; für den darüber hinausgehenden Anteil besteht kein Zahlungsanspruch nach § 19.
(+++ § 38b in der am 15.5.2024 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 28 Satz 1 +++)
(+++ § 38b Abs. 1 Satz 2 u. 3 in der am 15.5.2024 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 101 Abs. 1 Satz 2 +++)
(+++ § 38b Abs. 2 Satz 1: Zur Anwendung vgl. § 48 Abs. 4 Satz 2 +++)
(+++ § 38b: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++)
(+++ § 38b: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 38b Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 24 Abs. 4 Satz 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 38b: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++)
(+++ §§ 37 bis 38b: zur Anwendung vgl. § 3 Satz 2 GemAV +++)
(+++ § 38b: Zur Anwendung vgl. § 3 Abs. 3 InnAusV +++)
(1) Gebote bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments dürfen nur für Anlagen abgegeben werden, die auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand errichtet werden sollen.
(2) Geboten bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments muss in Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 eine Eigenerklärung des Bieters beigefügt werden, dass er Eigentümer der Fläche ist, auf der die Solaranlagen errichtet werden sollen, oder dass er das Gebot mit Zustimmung des Eigentümers dieser Fläche abgibt.
(3) In Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 darf die Gebotsmenge bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments pro Gebot eine zu installierende Leistung von 20 Megawatt nicht überschreiten.
(+++ §§ 37 bis 38i in der am 26.7.2021 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 105 Abs. 3 Satz 2 +++)
(+++ § 38c: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++)
(+++ § 38c: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 38c: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++)
(1) 1Bieter müssen für ihre Gebote einen Projektsicherungsbeitrag leisten.
2Die Höhe des Projektsicherungsbeitrags bestimmt sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 35 Euro je Kilowatt zu installierender Leistung.
(2) Der Projektsicherungsbeitrag ist als Geldbetrag auf ein nach § 31 Absatz 5 eingerichtetes Verwahrkonto der Bundesnetzagentur bei Gebotsabgabe zu entrichten.
(3) Bieter müssen bei der Zahlung des Projektsicherungsbeitrags das Gebot, auf das sich der Projektsicherungsbeitrag bezieht, eindeutig bezeichnen.
(4) Die Bundesnetzagentur gibt dem Bieter unverzüglich den Projektsicherungsbeitrag zurück, wenn der Bieter für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 32 erhalten oder das Gebot nach § 30a Absatz 2 zurückgenommen hat.
(5) Die Bundesnetzagentur überweist nach Zuschlagserteilung die Projektsicherungsbeiträge der bezuschlagten Gebote auf ein Geldkonto des jeweils regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers.
(6) Der Netzbetreiber erstattet innerhalb von drei Monaten nach der Inbetriebnahme einer Anlage den von dem Anlagenbetreiber geleisteten Projektsicherungsbeitrag in Höhe von 35 Euro je Kilowatt installierter und bezuschlagter Gebotsmenge.
(+++ § 38d: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++)
(+++ § 38d: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 38d: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++)
(1) Der Höchstwert bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments beträgt 9 Cent pro Kilowattstunde.
(2) 1Der Höchstwert verringert sich ab dem 1. Januar 2024 um 1 Prozent pro Kalenderjahr gegenüber dem im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geltenden Höchstwert und wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
2Für die Berechnung der Höhe des Höchstwerts aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 ist der nicht gerundete Wert zugrunde zu legen.
(+++ §§ 37 bis 38i in der am 26.7.2021 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 105 Abs. 3 Satz 2 +++)
(+++ § 38e: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++)
(+++ § 38e: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 38e: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++)
1Zuschläge für Solaranlagen des zweiten Segments sind dem Standort, auf den sich das Gebot bezieht, verbindlich und dauerhaft zugeordnet.
2Sie dürfen nicht ganz oder teilweise auf andere Standorte übertragen werden.
(+++ §§ 37 bis 38i in der am 26.7.2021 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 105 Abs. 3 Satz 2 +++)
(+++ § 38f: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++)
(+++ § 38f: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 38f: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++)
Abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 1 endet der Zeitraum mit dem Ablauf des 252. auf die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags folgenden Kalendermonats.
–(+++ §§ 37 bis 38i in der am 26.7.2021 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 105 Abs. 3 Satz 2 +++)
(+++ § 38g: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++)
(+++ § 38g: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 38g: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++)
1§ 38b ist bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments entsprechend anzuwenden.
2Abweichend von § 38b Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt bei einer Erhöhung der Leistung durch die Ersetzung, dass
(+++ § 38h Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 101 Abs. 1 Satz 1 +++)
(+++ § 38h Satz 2 Nr. 2: Zur Anwendung vgl. § 48 Abs. 4 Satz 2 +++)
(1) 1In Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 müssen Biomasseanlagen, für die Gebote abgegeben werden, folgende Anforderungen erfüllen:
2
(2) 1Bieter müssen ihren Geboten in Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 folgende Angaben beifügen:
2
(3) 1Bieter müssen ihren Geboten in Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 folgende Nachweise beifügen:
2
(4) 1In Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 dürfen Anlagen, für die ein Gebot abgegeben wird, eine zu installierende Leistung von 20 Megawatt nicht überschreiten.
2§ 24 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.
(+++ Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 5 außer § 39 Abs. 3 Nr. 5, §§ 39b, 39d, 39g u. 39i Abs. 1a bis 5: Zur Anwendung vgl. § 39j +++)
(+++ §§ 39 bis 39f: Zur Anwendung vgl. § 39g Abs. 5 Eingangssatz +++)
(+++ § 39: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 39: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
Die Höhe der Sicherheit nach § 31 für Biomasseanlagen bestimmt sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 60 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung.
–(+++ Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 5: Zur Anwendung außer § 39 Abs. 3 Nr. 5, §§ 39b, 39d, 39g u. 39i Abs. 2 bis 5 vgl. § 39j +++)
(+++ §§ 39 bis 39f: Zur Anwendung vgl. § 39g Abs. 5 Eingangssatz +++)
(+++ §§ 39a bis 39i: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 18 Satz 4 +++)
(+++ § 39a: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 39a: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(1) Der Höchstwert für Strom aus Biomasseanlagen beträgt im Jahr 2023 16,07 Cent pro Kilowattstunde.
(2) 1Der Höchstwert verringert sich ab dem 1. Januar 2024 um 1 Prozent pro Jahr gegenüber dem im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geltenden Höchstwert und wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
2Für die Berechnung der Höhe des Höchstwerts aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 ist der nicht gerundete Wert zugrunde zu legen.
(+++ §§ 39 bis 39f: Zur Anwendung vgl. § 39g Abs. 5 Eingangssatz +++)
(+++ §§ 39a bis 39i: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 18 Satz 4 +++)
(+++ § 39b: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 39b: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
Die Bundesnetzagentur schließt Gebote für Biomasseanlagen von dem Zuschlagsverfahren aus, wenn sie für eine in dem Gebot angegebene Biomasseanlage bereits einen Zuschlag nach diesem Gesetz oder der KWK-Ausschreibungsverordnung erteilt hat, der zum Gebotstermin nicht entwertet worden ist.
–(+++ Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 5: Zur Anwendung außer § 39 Abs. 3 Nr. 5, §§ 39b, 39d, 39g u. 39i Abs. 2 bis 5 vgl. § 39j +++)
(+++ §§ 39 bis 39f: Zur Anwendung vgl. § 39g Abs. 5 Eingangssatz +++)
(+++ §§ 39a bis 39i: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 18 Satz 4 +++)
(+++ § 39c: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 39c: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(1) 1Abweichend von § 32 Absatz 1 führt die Bundesnetzagentur folgendes Zuschlagsverfahren für Biomasseanlagen durch, sofern die insgesamt eingereichte Gebotsmenge der zugelassenen Gebote unter der ausgeschriebenen Menge des Gebotstermins liegt.
2Sie separiert die Gebote, die für Neuanlagen abgegeben wurden, von denen, die für bestehende Biomasseanlagen im Sinn des § 39g abgegeben wurden.
3Die Bundesnetzagentur prüft die Zulässigkeit aller Gebote nach den §§ 33 und 34. Die Bundesnetzagentur sortiert die Gebote für Neuanlagen und für bestehende Biomasseanlagen jeweils nach § 32 Absatz 1 Satz 3. Sie erteilt der Reihenfolge nach jeweils allen zulässigen Geboten für Neuanlagen einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis 80 Prozent der eingereichten Gebotsmenge der zugelassenen Gebote für Neuanlagen erreicht oder erstmalig durch ein Gebot überschritten sind, und allen zulässigen Geboten für bestehende Biomasseanlagen einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis 80 Prozent der eingereichten Gebotsmenge der zugelassenen Gebote für bestehende Biomasseanlagen erreicht oder erstmalig durch ein Gebot überschritten sind (Zuschlagsbegrenzung).
4Geboten oberhalb der Zuschlagsbegrenzung wird kein Zuschlag erteilt; das Gebot, durch das die Zuschlagsbegrenzung erreicht oder überschritten wird, erhält den Zuschlag in dem Umfang, für den das Gebot abgegeben worden ist.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 und § 32 Absatz 1 führt die Bundesnetzagentur ab dem 25. Februar 2025 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 folgendes Zuschlagsverfahren für Biomasseanlagen durch, sofern die insgesamt eingereichte Gebotsmenge der zugelassenen Gebote mindestens der ausgeschriebenen Menge des Gebotstermins entspricht.
2Sie öffnet die fristgerecht eingegangenen Gebote nach dem Gebotstermin.
3Sie prüft die Zulässigkeit der Gebote nach den §§ 33 und 34. Sie separiert die Gebote für bestehende Biomasseanlagen, die bereits am 1. Januar 2024 an eine Wärmeversorgungseinrichtung angeschlossen waren und zum Zeitpunkt der Gebotsabgabe noch immer an diese angeschlossen sind (bestehende Biomasseanlagen mit Anschluss an eine Wärmeversorgungseinrichtung) und deren bisherige Förderung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vor dem 1. Januar 2029 endet.
4Die Bundesnetzagentur sortiert die nach Satz 4 separierten Gebote entsprechend § 32 Absatz 1 Satz 3. Sodann erteilt die Bundesnetzagentur allen nach Satz 5 sortierten Geboten einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis eine Zuschlagsmenge von 50 Prozent des an diesem Gebotstermin zu vergebenden Ausschreibungsvolumens durch einen Zuschlag erreicht oder erstmalig überschritten ist (Zuschlagsgrenze).
5Die Bundesnetzagentur separiert die Gebote für bestehende Biomasseanlagen mit Anschluss an eine Wärmeversorgungseinrichtung, deren bisherige Förderung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vor dem 1. Januar 2031 endet.
6Die Bundesnetzagentur sortiert die nach Satz 7 separierten Gebote nach § 32 Absatz 1 Satz 3. Sodann erteilt die Bundesnetzagentur allen nach Satz 8 sortierten Geboten einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis eine Zuschlagsmenge von insgesamt 70 Prozent des an diesem Gebotstermin zu vergebenden Ausschreibungsvolumens, einschließlich des nach Satz 6 bezuschlagten Ausschreibungsvolumens, erreicht oder erstmalig überschritten ist (Zuschlagsgrenze).
7Schließlich sortiert die Bundesnetzagentur sämtliche zugelassenen Gebote, die nicht bereits nach Satz 6 oder Satz 9 einen Zuschlag erhalten haben, entsprechend § 32 Absatz 1 Satz 3 und erteilt allen Geboten einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis das gesamte Ausschreibungsvolumen, einschließlich der nach den Sätzen 6 und 9 bezuschlagten Gebotsmenge, durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder erstmalig überschritten ist (Zuschlagsgrenze).
8Geboten oberhalb der Zuschlagsgrenze wird kein Zuschlag erteilt; das Gebot, durch das die jeweilige Zuschlagsgrenze erreicht oder überschritten wird, erhält den Zuschlag in dem Umfang, für den das Gebot abgegeben worden ist.
(3) 1Abweichend von Absatz 1 und § 32 Absatz 1 führt die Bundesnetzagentur ab dem 25. Februar 2025 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 folgendes Zuschlagsverfahren für Biomasseanlagen durch, sofern die insgesamt eingereichte Gebotsmenge der zugelassenen Gebote unter der ausgeschriebenen Menge des Gebotstermins liegt.
2Sie öffnet die fristgerecht eingegangenen Gebote nach dem Gebotstermin.
3Sie prüft die Zulässigkeit der Gebote nach den §§ 33 und 34. Sie separiert die Gebote für bestehende Biomasseanlagen mit Anschluss an eine Wärmeversorgungseinrichtung, deren bisherige Förderung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vor dem 1. Januar 2029 endet.
4Die Bundesnetzagentur sortiert die nach Satz 4 separierten Gebote entsprechend § 32 Absatz 1 Satz 3. Sodann erteilt die Bundesnetzagentur allen nach Satz 5 sortierten Geboten einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis eine Zuschlagsmenge von 40 Prozent der an diesem Gebotstermin eingereichten Gebotsmenge der zugelassenen Gebote durch einen Zuschlag erreicht oder erstmalig überschritten ist (Zuschlagsbegrenzung).
5Die Bundesnetzagentur separiert die Gebote für bestehende Biomasseanlagen mit Anschluss an eine Wärmeversorgungseinrichtung, deren bisherige Förderung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vor dem 1. Januar 2031 endet.
6Die Bundesnetzagentur sortiert die nach Satz 7 separierten Gebote entsprechend § 32 Absatz 1 Satz 3. Sodann erteilt die Bundesnetzagentur allen nach Satz 8 sortierten Geboten einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis eine Zuschlagsmenge von insgesamt 60 Prozent, einschließlich der nach Satz 6 bezuschlagten Gebotsmenge, der an diesem Gebotstermin eingereichten Gebotsmenge der zugelassenen Gebote durch einen Zuschlag erreicht oder erstmalig überschritten ist (Zuschlagsbegrenzung).
7Schließlich sortiert die Bundesnetzagentur sämtliche zugelassenen Gebote, die nicht bereits nach Satz 6 oder Satz 9 einen Zuschlag erhalten haben, entsprechend § 32 Absatz 1 Satz 3 und erteilt allen Geboten einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis eine Zuschlagsmenge von insgesamt 80 Prozent, einschließlich der nach den Sätzen 6 und 9 bezuschlagten Gebotsmenge, der an diesem Gebotstermin eingereichten Gebotsmenge der zugelassenen Gebote durch einen Zuschlag erreicht oder erstmalig überschritten ist (Zuschlagsbegrenzung).
8Geboten oberhalb der Zuschlagsbegrenzung wird kein Zuschlag erteilt; das Gebot, durch das die jeweilige Zuschlagsbegrenzung erreicht oder überschritten wird, erhält den Zuschlag in dem Umfang, für den das Gebot abgegeben worden ist.
(+++ §§ 39 bis 39f: Zur Anwendung vgl. § 39g Abs. 5 Eingangssatz +++)
(+++ §§ 39a bis 39i: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 18 Satz 4 +++)
(+++ § 39d: Zur Anwendung vgl. § 101 Abs. 2 Satz 1 +++)
(+++ § 39d in der am 24.2.2025 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 101 Abs. 2 Satz 2 +++)
(+++ § 39d Abs. 2 u. 3: Zur Nichtanwendung vgl. § 100 Abs. 37 +++)
(+++ § 39d: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 39d: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(1) Der Zuschlag erlischt bei Geboten für Biomasseanlagen 36 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags, soweit die Anlage nicht bis zu diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen worden ist.
(2) Auf Antrag, den der Bieter vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 gestellt hat, verlängert die Bundesnetzagentur die Frist, nach der der Zuschlag erlischt, wenn
(+++ Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 5 außer § 39 Abs. 3 Nr. 5, §§ 39b, 39d, 39g u. 39i Abs. 2 bis 5: Zur Anwendung vgl. § 39j +++)
(+++ §§ 39 bis 39f: Zur Anwendung vgl. § 39g Abs. 5 Eingangssatz +++)
(+++ §§ 39a bis 39i: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 18 Satz 4 +++)
(+++ § 39e Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 39j Abs. 2 +++)
(+++ § 39e: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 39e: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(1) 1Zuschläge sind den Biomasseanlagen, auf die sich die in dem Gebot angegebene Genehmigung bezieht, verbindlich und dauerhaft zugeordnet.
2Sie dürfen nicht auf andere Anlagen oder andere Genehmigungen übertragen werden.
(2) 1Wird die Genehmigung nach Erteilung des Zuschlags geändert, bleibt der Zuschlag auf die geänderte Genehmigung bezogen.
2Der Umfang des Zuschlags verändert sich dadurch nicht.
(+++ Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 5 außer § 39 Abs. 3 Nr. 5, §§ 39b, 39d, 39g u. 39i Abs. 2 bis 5: Zur Anwendung vgl. § 39j +++)
(+++ §§ 39 bis 39f: Zur Anwendung vgl. § 39g Abs. 5 Eingangssatz +++)
(+++ §§ 39a bis 39i: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 18 Satz 4 +++)
(+++ § 39f: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 39f: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(1) 1Abweichend von § 39 Absatz 1 Nummer 1 können für Biomasseanlagen, die erstmals vor dem 1. Januar 2017 ausschließlich mit Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung in der für die Inbetriebnahme maßgeblichen Fassung in Betrieb genommen worden sind (bestehende Biomasseanlagen), Gebote abgegeben werden, wenn der bisherige Zahlungsanspruch für Strom aus dieser Anlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der für die Anlage maßgeblichen Fassung zum Zeitpunkt der Ausschreibung nur noch für höchstens fünf Jahre besteht.
2Abweichend von § 22 Absatz 4 Satz 2 können auch bestehende Biomasseanlagen mit einer installierten Leistung von 150 Kilowatt oder weniger Gebote abgeben.
3Der Zuschlagswert ist für alle bezuschlagten Gebote von Anlagen nach Satz 2 abweichend von § 3 Nummer 51 der Gebotswert des höchsten noch bezuschlagten Gebots desselben Gebotstermins.
(2) 1Erteilt die Bundesnetzagentur nach Absatz 1 einer bestehenden Biomasseanlage einen Zuschlag, tritt der Anspruch nach § 19 Absatz 1 ab dem ersten Tag eines durch den Anlagenbetreiber zu bestimmenden Kalendermonats für die Zukunft an die Stelle aller bisherigen Ansprüche nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der für die Anlage maßgeblichen Fassung.
2Der Anlagenbetreiber muss dem Netzbetreiber einen Kalendermonat mitteilen, der nicht vor dem dritten und nicht nach dem 42. Kalendermonat liegt, der auf die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags folgt.
3Die Mitteilung hat vor Beginn des Kalendermonats zu erfolgen, der dem nach Satz 2 mitzuteilenden Kalendermonat vorangeht.
4Wenn der Anlagenbetreiber keine Mitteilung nach Satz 2 macht, tritt der neue Anspruch am ersten Tag des 43. Kalendermonats, der auf die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags folgt, an die Stelle der bisherigen Ansprüche.
5Der Netzbetreiber muss der Bundesnetzagentur den Tag nach Satz 1 mitteilen, sobald dieser ihm bekannt ist.
(3) 1Die Anlage gilt als an dem Tag nach Absatz 2 neu in Betrieb genommen.
2Ab diesem Tag sind für diese Anlagen alle Rechte und Pflichten verbindlich, die zum Zeitpunkt des Gebotstermins gelten, in dem das Angebot für die Anlage abgegeben wurde, und es ist die Biomasseverordnung in der zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Ausschreibung geltenden Fassung verbindlich.
(4) 1Der neue Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 besteht nur, wenn ein Umweltgutachter mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien bescheinigt hat, dass die Anlage für einen bedarfsorientierten Betrieb technisch geeignet ist und der Anlagenbetreiber diese Bescheinigung dem Netzbetreiber vorgelegt hat.
2Maßgeblich für einen bedarfsorientierten Betrieb sind
(5) Die §§ 39 bis 39f sind mit den Maßgaben anzuwenden, dass
(6) 1Wenn eine bestehende Biomasseanlage einen Zuschlag erhält, ist ihr anzulegender Wert unabhängig von ihrem Zuschlagswert der Höhe nach begrenzt auf die durchschnittliche Höhe des anzulegenden Werts für den in der jeweiligen Anlage erzeugten Strom in Cent pro Kilowattstunde nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der für die Anlage bisher maßgeblichen Fassung, wobei der Durchschnitt der drei dem Gebotstermin vorangegangenen Kalenderjahre maßgeblich ist.
2Für die Ermittlung des Durchschnitts sind für jedes der drei Jahre der Quotient aus allen für die Anlage geleisteten Zahlungen, die aufgrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung geleistet wurden, und der im jeweiligen Jahr insgesamt vergüteten Strommenge zugrunde zu legen, sodann ist die Summe der nach dem vorstehenden Halbsatz ermittelten anzulegenden Werte durch drei zu teilen.
(+++ §§ 39a bis 39i: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 18 Satz 4 +++)
(+++ § 39g Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und 4, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 und Abs. 5 Nummer 1 und 2: Zur Anwendung vgl. § 101 Abs. 2 Satz 1 +++)
(+++ § 39g Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und 4, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4, Abs. 5 Nr. 1 u. 2 in der am 24.2.2025 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 101 Abs. 2 Satz 2 +++)
(+++ § 39g Abs. 1 Satz 3 in der am 15.5.2024 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 28 Satz 1 +++)
(+++ § 39g: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 39g: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(1) Abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 3 beginnt der Zeitraum nach § 25 Absatz 1 Satz 1 für bestehende Biomasseanlagen nach § 39g Absatz 1 mit dem Tag nach § 39g Absatz 2 und für sonstige Biomasseanlagen spätestens 36 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags.
(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn
(3) 1Abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 1 beträgt der Zahlungszeitraum für bestehende Biomasseanlagen zwölf Jahre.
2Dieser Zeitraum kann nicht erneut nach § 39g verlängert werden.
(+++ Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 5 außer § 39 Abs. 3 Nr. 5, §§ 39b, 39d, 39g u. 39i Abs. 2 bis 5: Zur Anwendung vgl. § 39j +++)
(+++ §§ 39a bis 39i: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 18 Satz 4 +++)
(+++ § 39h Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 39j Abs. 3 +++)
(+++ § 39h Abs. 3 Satz 1 in der am 24.2.2025 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 37 Satz 1 u. § 101 Abs. 2 Satz 2 +++)
(+++ § 39h Abs. 3 Satz 1: Zur Anwendung vgl. § 101 Abs. 2 Satz 1 +++)
(+++ § 39h: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 39h: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(1) Ein durch einen Zuschlag erworbener Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biogas besteht nur, wenn der zur Erzeugung des Biogases eingesetzte Anteil von Getreidekorn und Mais bei Anlagen, die
(1a) Ein durch einen Zuschlag erworbener Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biogas besteht nur, wenn in der Anlage kein Biomethan eingesetzt wird.
(2) 1Für Strom aus Biomasseanlagen, die feste Biomasse einsetzen, verringert sich der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für jede Kilowattstunde, um die in einem Kalenderjahr die Höchstbemessungsleistung der Anlage überschritten wird, in der Veräußerungsform der Marktprämie auf null und in den Veräußerungsformen einer Einspeisevergütung auf den Marktwert.
2Höchstbemessungsleistung im Sinn des Satzes 1 ist der um 25 Prozent verringerte Wert der bezuschlagten Gebotsmenge.
3Wird der Zuschlag nach § 35a teilweise entwertet, ist bei der Bestimmung der Höchstbemessungsleistung nach Satz 2 die bezuschlagte Gebotsmenge entsprechend zu verringern.
(2a) 1Für Strom aus Biogasanlagen, deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren ermittelt worden ist, besteht der Anspruch nach § 19 Absatz 1 nur für die Kilowattstunden, die in den 11 680 Betriebsviertelstunden eines Kalenderjahres eingespeist werden, in denen die Anlage die höchsten Strommengen je Betriebsviertelstunde eingespeist hat (förderfähige Betriebsviertelstunden).
2Im ersten Jahr der Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 reduziert sich die Anzahl der förderfähigen Betriebsviertelstunden nach Satz 1 anteilig im Verhältnis der vollen Kalendermonate, in denen der Anspruch nach Satz 1 geltend gemacht wird, zu zwölf Kalendermonaten.
3Die Zahl der förderfähigen Betriebsviertelstunden nach Satz 1 oder Satz 5 reduziert sich jeweils um 500 Betriebsviertelstunden
(3) 1Soweit in Biomasseanlagen Biogas eingesetzt wird, das in dem jeweiligen Kalenderjahr durch anaerobe Vergärung von Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung mit einem Anteil von getrennt erfassten Bioabfällen im Sinn der Abfallschlüssel Nummer 20 02 01, 20 03 01 und 20 03 02 der Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs 1 der Bioabfallverordnung gewonnen worden ist, ist der anzulegende Wert für den aus diesen Bioabfällen erzeugten Strom unabhängig von ihrem Zuschlagswert der Höhe nach begrenzt
(4) Im Übrigen sind die §§ 44b und 44c entsprechend anzuwenden, wobei die Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 3 in entsprechender Anwendung des § 44c Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 jährlich durch Vorlage einer Kopie eines Einsatzstoff-Tagebuchs nachzuweisen ist.
(5) Der anzulegende Wert ist für alle bezuschlagten Gebote in den Ausschreibungen in den Kalenderjahren 2024 und 2025 für Biomasseanlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 500 Kilowatt der jeweilige Zuschlagswert zuzüglich 0,5 Cent pro Kilowattstunde.
(+++ Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 5 außer § 39 Abs. 3 Nr. 5, Abs. 4, §§ 39b, 39d, 39g u. 39i Abs. 1a bis 5: Zur Anwendung vgl. § 39j Abs. 1 +++)
(+++ §§ 39a bis 39i: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 18 Satz 4 +++)
(+++ § 39i Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 u. 2 in der am 24.2.2025 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 37 Satz 1 +++)
(+++ § 39i Abs. 2 Satz 1 u. 2 in der am 24.2.2025 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 101 Abs. 2 Satz 2 +++)
(+++ § 39i Abs. 2 Satz 1 u. 2 u. Abs. 2a: Zur Anwendung vgl. § 101 Abs. 2 Satz 1 +++)
(+++ § 39i Abs. 2a: Zur Nichtanwendung vgl. § 100 Abs. 37 Satz 2 +++)
(+++ § 39i Abs. 5 in der am 15.5.2024 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 28 Satz 1 +++)
(+++ § 39i (früher § 39h): Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 39i (früher § 39h): Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(1) Für die Ausschreibungen für Biomethananlagen sind die Bestimmungen des Unterabschnitts 5 mit Ausnahme des § 39 Absatz 3 Nummer 5, Absatz 4, der §§ 39b, 39d, 39g und 39i Absatz 1a bis 5 anzuwenden, sofern in diesem Unterabschnitt nicht etwas Abweichendes geregelt ist.
(2) § 39e Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zuschlag bei Geboten für Biomethananlagen 42 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags erlischt, soweit die Anlage nicht bis zu diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen worden ist.
(3) § 39h Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 3 der Zeitraum nach § 25 Absatz 1 Satz 1 für Biomethananlagen spätestens 42 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags beginnt.
(+++ § 39j: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 36 Satz 1 +++)
(+++ § 39j in der am 15.5.2024 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 36 Satz 2 +++)
(+++ § 39j: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 39j: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(1) An den Ausschreibungen dürfen nur Anlagen teilnehmen, die nach Zuschlagserteilung erstmals in Betrieb gesetzt werden.
(2) In Ergänzung zu den Anforderungen nach den §§ 30 und 39 müssen Bieter ihren Geboten für Biomethananlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 10 Megawatt, die nach dem 30. Juni 2023 nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt worden sind, den Nachweis beifügen, dass die Anlagen ab dem 1. Januar 2028 mit höchstens 10 Prozent der Kosten, die eine mögliche Neuerrichtung einer Biomethananlage mit gleicher Leistung nach dem aktuellen Stand der Technik betragen würde, so umgestellt werden können, dass sie ihren Strom ausschließlich auf Basis von Wasserstoff gewinnen können.
(3) (weggefallen)
(4) 1In den Fällen des § 28d Absatz 6 korrigiert die Bundesnetzagentur das nach § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bekanntgemachte Ausschreibungsvolumen bis spätestens zwei Wochen vor dem Gebotstermin.
2§ 29 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(+++ § 39k Abs. 3: Zur Nichtanwendung vgl. § 100 Abs. 37 +++)
(+++ § 39k: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 39k: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(1) Der Höchstwert für Biomethananlagen beträgt 19,31 Cent pro Kilowattstunde.
(2) 1Der Höchstwert verringert sich ab dem 1. Januar 2024 um 1 Prozent pro Kalenderjahr gegenüber dem im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geltenden Höchstwert und wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
2Für die Berechnung der Höhe des Höchstwerts aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 ist der nicht gerundete Wert zugrunde zu legen.
(+++ § 39l: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 39l: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(1) In den Biomethananlagen darf ausschließlich Biomethan zur Erzeugung des Stroms eingesetzt werden.
(2) 1Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biogas besteht für Strom, der in Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt erzeugt wird, nur für den Anteil der in einem Kalenderjahr erzeugten Strommenge, der einer Bemessungsleistung der Anlage von 10 Prozent des Wertes der installierten Leistung entspricht.
2Für den darüberhinausgehenden Anteil der in dem Kalenderjahr erzeugten Strommenge verringert sich der anzulegende Wert auf null.
(3) 1§ 44b Absatz 4 und 5 sowie § 44c Absatz 1 bis 4 und 6 bis 9 sind entsprechend für das Biomethan anzuwenden, das in den Biomethananlagen eingesetzt wird.
2Die Erfüllung der Anforderungen nach § 39i Absatz 1 ist in entsprechender Anwendung des § 44c Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 jährlich durch Vorlage einer Kopie eines Einsatzstoff-Tagebuchs nachzuweisen.
(+++ § 39m: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 39m: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(1) 1Die Bundesnetzagentur führt Innovationsausschreibungen für erneuerbare Energien durch.
2Die Teilnahme an diesen Ausschreibungen ist nicht auf einzelne erneuerbare Energien beschränkt.
3Auch können Gebote für Kombinationen oder Zusammenschlüsse verschiedener erneuerbarer Energien abgegeben werden.
(2) (weggefallen)
(3) 1Die Einzelheiten der Innovationsausschreibungen werden in einer Rechtsverordnung nach § 88d näher bestimmt.
2Dabei soll sichergestellt werden, dass besonders netz- oder systemdienliche technische Lösungen gefördert werden, die sich im technologieneutralen wettbewerblichen Verfahren als effizient erweisen.
(4) (weggefallen)
(+++ § 39n: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 39n: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(1) 1Die Bundesnetzagentur führt nach Maßgabe von Absatz 2 Ausschreibungen für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung durch, um Anlagenkombinationen aus Windenergieanlagen an Land oder Solaranlagen mit einem chemischen Stromspeicher mit Wasserstoff als Speichergas zu fördern.
2Dabei können nach Maßgabe der Verordnung nach § 88e auch Gebote für Anlagenkombinationen abgegeben werden, die mehrere Anlagen verschiedener erneuerbarer Energien umfassen.
(2) 1Die Einzelheiten der Ausschreibungen für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung werden in einer Rechtsverordnung nach § 88e näher bestimmt.
2Dabei soll sichergestellt werden, dass eine Anlagenkombination aus Windenergieanlagen an Land oder Solaranlagen und einem chemischen Stromspeicher mit Wasserstoff als Speichergas besteht und diese Anlagenkombination über einen gemeinsamen Netzverknüpfungspunkt Strom einspeist, wobei
(1) Die Bundesnetzagentur führt nach Maßgabe von Absatz 2 Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff durch.
(2) Die Einzelheiten der Ausschreibungen werden in einer Rechtsverordnung nach § 88f näher bestimmt.
(3) In der langfristigen Wasserstoff-Netzentwicklungsplanung sollen die Standorte der bezuschlagten Anlagen erschlossen werden, soweit die Erschließung des Standorts beiträgt zu einer möglichst sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, Gas und Wasserstoff, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht.
1Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Grünem Wasserstoff besteht nur für den Anteil der in einem Kalenderjahr erzeugten Strommenge, der einer Bemessungsleistung der Anlage von höchstens zehn Prozent des Wertes der installierten Leistung entspricht.
2Für den darüberhinausgehenden Anteil der in dem Kalenderjahr erzeugten Strommenge verringert sich der anzulegende Wert auf null.
(1) Für Strom aus Wasserkraft beträgt der anzulegende Wert
(2) 1Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 besteht auch für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind, wenn nach dem 31. Dezember 2016 durch eine wasserrechtlich zugelassene Ertüchtigungsmaßnahme das Leistungsvermögen der Anlage erhöht wurde.
2Satz 1 ist auf nicht zulassungspflichtige Ertüchtigungsmaßnahmen anzuwenden, wenn das Leistungsvermögen um mindestens 10 Prozent erhöht wurde.
3Anlagen nach den Sätzen 1 oder 2 gelten mit dem Abschluss der Ertüchtigungsmaßnahme als neu in Betrieb genommen.
(3) 1Für Strom aus Wasserkraft, der in Anlagen nach Absatz 2 mit einer installierten Leistung von mehr als 5 Megawatt erzeugt wird, besteht ein Anspruch nach § 19 Absatz 1 nur für den Strom, der der Leistungserhöhung nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 zuzurechnen ist.
2Wenn die Anlage vor dem 1. Januar 2017 eine installierte Leistung bis einschließlich 5 Megawatt aufwies, besteht für den Strom, der diesem Leistungsanteil entspricht, der Anspruch nach der bislang für die Anlage maßgeblichen Bestimmung.
(4) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1 besteht nur, wenn die Anlage errichtet worden ist
(5) 1Die anzulegenden Werte nach Absatz 1 verringern sich ab dem 1. Januar 2024 jährlich jeweils für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen oder ertüchtigten Anlagen um 0,5 Prozent gegenüber den im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geltenden anzulegenden Werten und werden auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
2Für die Berechnung der Höhe der anzulegenden Werte aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 sind die ungerundeten Werte zugrunde zu legen.
(+++ § 40: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 40: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(1) Für Strom aus Deponiegas beträgt der anzulegende Wert
(2) Für Strom aus Klärgas beträgt der anzulegende Wert
(3) Für Strom aus Grubengas beträgt der anzulegende Wert
(4) 1Die anzulegenden Werte nach den Absätzen 1 bis 3 verringern sich ab dem 1. Januar 2024 jährlich jeweils für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen Anlagen um 1,5 Prozent gegenüber den im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geltenden anzulegenden Werten und werden auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
2Für die Berechnung der Höhe der anzulegenden Werte aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 sind die ungerundeten Werte zugrunde zu legen.
(+++ § 41: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 41: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
1Für Strom aus Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung, für den der anzulegende Wert gesetzlich bestimmt wird, beträgt dieser bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 150 Kilowatt 12,67 Cent pro Kilowattstunde.
2Satz 1 ist nicht für Strom aus Biomethan anzuwenden.
(+++ § 42: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 42: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(1) Für Strom aus Anlagen, in denen Biogas eingesetzt wird, das durch anaerobe Vergärung von Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung mit einem Anteil von getrennt erfassten Bioabfällen im Sinn der Abfallschlüssel Nummer 20 02 01, 20 03 01 und 20 03 02 der Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs 1 der Bioabfallverordnung in dem jeweiligen Kalenderjahr von durchschnittlich mindestens 90 Masseprozent gewonnen worden ist, beträgt der anzulegende Wert, wenn er gesetzlich bestimmt wird,
(2) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1 besteht nur, wenn die Einrichtungen zur anaeroben Vergärung der Bioabfälle unmittelbar mit einer Einrichtung zur Nachrotte der festen Gärrückstände verbunden sind und die nachgerotteten Gärrückstände stofflich verwertet werden.
(+++ § 43: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 43: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(1) Für Strom aus Anlagen, in denen Biogas eingesetzt wird, das durch anaerobe Vergärung von Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung gewonnen worden ist, beträgt der anzulegende Wert
(2) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1 besteht nur, wenn
(3) 1Wurde ein Anlagenbetreiber aufgrund einer Sperre im Sinn von § 6 Absatz 1 Nummer 18 des Tiergesundheitsgesetzes im Einsatz von Gülle beeinträchtigt und konnte er deshalb den vorgesehenen Güllemindestanteil nach Absatz 2 Nummer 3 nicht einhalten, ist der Zeitraum der Sperre zuzüglich 30 Kalendertagen bei der Berechnung des durchschnittlichen Gülleanteils nach Absatz 2 Nummer 3 nicht zu berücksichtigen.
2In diesem Fall entfällt der Vergütungsanspruch für den nicht berücksichtigten Zeitraum.
(+++ § 44 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 38 Satz 5 +++)
(+++ § 44: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 44: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
1Die anzulegenden Werte nach den §§ 42 bis 44 verringern sich erstmals ab dem 1. Juli 2024 und sodann jährlich ab dem 1. Juli eines Kalenderjahres für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen Anlagen um 0,5 Prozent gegenüber den in dem jeweils vorangegangenen Zeitraum geltenden anzulegenden Werten und werden auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
2Für die Berechnung der Höhe der anzulegenden Werte aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 sind die ungerundeten Werte zugrunde zu legen.
(+++ § 44a: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 44a: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(1) 1Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biogas besteht für Strom, der in Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt erzeugt wird, nur für den Anteil der in einem Kalenderjahr erzeugten Strommenge, der einer Bemessungsleistung der Anlage von 45 Prozent des Wertes der installierten Leistung entspricht.
2Für den darüber hinausgehenden Anteil der in dem Kalenderjahr erzeugten Strommenge verringert sich der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in der Veräußerungsform der Marktprämie auf null und in den Veräußerungsformen einer Einspeisevergütung auf den Marktwert.
3Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden für Strom
(2) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biomasse nach § 42 oder § 43 besteht ferner nur, soweit bei Anlagen, in denen Biomethan eingesetzt wird, der Strom in einer hocheffizienten KWK-Anlage erzeugt wird.
(3) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biomasse nach § 43 oder § 44 kann nicht mit dem Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit § 39 oder § 42 kombiniert werden.
(4) Aus einem Erdgasnetz entnommenes Gas ist jeweils als Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomethan oder Speichergas anzusehen,
(5) 1Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biomethan nach § 42 oder § 43 besteht auch, wenn das Biomethan vor seiner Entnahme aus dem Erdgasnetz anhand der Energieerträge der zur Biomethanerzeugung eingesetzten Einsatzstoffe bilanziell in einsatzstoffbezogene Teilmengen geteilt wird.
2Die bilanzielle Teilung in einsatzstoffbezogene Teilmengen einschließlich der Zuordnung der eingesetzten Einsatzstoffe zu der jeweiligen Teilmenge ist im Rahmen der Massenbilanzierung nach Absatz 4 Nummer 2 zu dokumentieren.
(+++ § 44b: Zur Anwendung vgl. § 39i Abs. 4 +++)
(+++ § 44b Abs. 1 Satz 3 in der am 24.2.2025 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 37 Satz 1 u. § 101 Abs. 2 Satz 2 +++)
(+++ § 44b Abs. 1 Satz 3: Zur Anwendung vgl. § 101 Abs. 2 Satz 1 +++)
(+++ § 44b Abs. 4 u. 5: Zur Anwendung vgl. § 39m Abs. 3 Satz 1 +++)
(+++ § 44b: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 44b: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 44b Abs. 4: Zur Anwendung vgl. § 2 Nr. 12 Buchst. c KWKAusV +++)
(1) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biomasse besteht unbeschadet des § 44b nur,
(2) Für den Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biomasse nach § 42, § 43 oder § 44 ist ab dem ersten Kalenderjahr, das auf seine erstmalige Inanspruchnahme folgt, der Stromanteil aus flüssiger Biomasse nach Absatz 1 Nummer 2 durch Vorlage einer Kopie eines Einsatzstoff-Tagebuchs jährlich bis zum 28. Februar eines Jahres jeweils für das vorangegangene Kalenderjahr nachzuweisen.
(3) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biomasse besteht für Biomasseanlagen, die nicht gleichzeitig KWK-Anlagen sind, nur, wenn der Anlagenbetreiber vor der Inbetriebnahme dem Netzbetreiber nachweist, dass für die Anlage keine kosteneffiziente Möglichkeit zur Nutzung als hocheffiziente KWK-Anlage besteht.
(4) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biomasse besteht bei Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von mehr als 50 Megawatt nur, wenn die Anlage
(5) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biogas, der in einer KWK-Anlage erzeugt wird, besteht nur, wenn es sich um eine hocheffiziente KWK-Anlage handelt.
(6) 1Für den Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biomasse ist ab dem ersten Kalenderjahr, das auf seine erstmalige Inanspruchnahme folgt, jährlich bis zum 28. Februar eines Jahres jeweils für das vorangegangene Kalenderjahr die Erfüllung der Voraussetzung nach § 44b Absatz 2, § 44c Absatz 4 oder Absatz 5 durch ein nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstelltes Gutachten eines Umweltgutachters mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien oder für den Bereich Wärmeversorgung nachzuweisen.
2Bei der erstmaligen Geltendmachung des Anspruchs ist ferner die Eignung der Anlage zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Satz 1 durch ein Gutachten eines Umweltgutachters mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien oder für den Bereich Wärmeversorgung nachzuweisen.
(7) Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nach Absatz 6 Satz 1 wird vermutet, wenn das Sachverständigengutachten
(8) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biomasse verringert sich in dem jeweiligen Kalenderjahr insgesamt auf den Marktwert, wenn die Nachweisführung nicht in der nach den Absätzen 2 und 6 vorgeschriebenen Weise erfolgt ist.
(9) Soweit nach den Absätzen 1 oder 2 der Nachweis durch eine Kopie eines Einsatzstoff-Tagebuchs zu führen ist, sind die für den Nachweis nicht erforderlichen personenbezogenen Angaben im Einsatzstoff-Tagebuch von dem Anlagenbetreiber zu schwärzen.
(+++ § 44c: Zur Anwendung vgl. § 39i Abs. 4 +++)
(+++ § 44c Abs. 1 bis 4 u. 6 bis 9: Zur Anwendung vgl. § 39m Abs. 3 Satz 1 +++)
(+++ § 44c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 39m Abs. 3 Satz 2 +++)
(+++ § 44c: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 44c: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(1) Für Strom aus Geothermie beträgt der anzulegende Wert 25,20 Cent pro Kilowattstunde.
(2) 1Der anzulegende Wert nach Absatz 1 verringert sich ab dem 1. Januar 2024 jährlich jeweils für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen Anlagen um 0,5 Prozent gegenüber dem im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geltenden anzulegenden Wert und wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
2Wenn die Summe der installierten Leistung aller Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Geothermie, die an das Register als in Betrieb genommen gemeldet worden sind, bis zum 15. Dezember eines Jahres erstmals 120 Megawatt überschritten hat, erhöht sich die Verringerung des anzulegenden Werts nach Satz 1 ab dem 1. Januar des Folgejahres auf 2 Prozent jährlich.
3Für die Berechnung der Höhe des anzulegenden Werts aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 oder 2 ist der ungerundete Wert zugrunde zu legen.
(3) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht jährlich unverzüglich nach dem 15. Dezember die Summe der installierten Leistung aller Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Geothermie, die an das Register als in Betrieb genommen gemeldet worden sind.
(+++ § 45: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 45: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(1) 1Für Strom aus Windenergieanlagen an Land, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, berechnet der Netzbetreiber den anzulegenden Wert nach § 36h Absatz 1; dabei ist der Zuschlagswert durch den Durchschnitt aus den Gebotswerten des jeweils höchsten noch bezuschlagten Gebots der Gebotstermine für Windenergieanlagen an Land im Vorvorjahr zu ersetzen.
2§ 36h Absatz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht den Durchschnitt aus den Gebotswerten für das jeweils höchste noch bezuschlagte Gebot aller Ausschreibungsrunden eines Kalenderjahres jeweils bis zum 31. Januar des darauf folgenden Kalenderjahres.
(3) 1Für Anlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 50 Kilowatt und für Flugwindenergieanlagen an Land wird für die Berechnung des anzulegenden Werts angenommen, dass ihr Ertrag 50 Prozent des Referenzertrags beträgt; dieser Gütefaktor ist auch außerhalb der Südregion anzuwenden.
2Für Flugwindenergieanlagen an Land ist Satz 1 erst anzuwenden, sobald der Betreiber der Flugwindenergieanlage an Land der Bundesnetzagentur nach der Inbetriebnahme der Anlage unter Angabe der Registernummer mitgeteilt hat, dass die Anlage eine Flugwindenergieanlage an Land ist.
(4) (weggefallen)
(+++ § 46 Abs. 3 in der am 15.5.2024 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 101 Abs. 1 Satz 2 +++)
(+++ § 46 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 101 Abs. 1 Satz 1 +++)
(+++ § 46 Abs. 3: Zur Nichtanwendung vgl. § 100 Abs. 33 Satz 1 u. Satz 2 Nr. 1 +++)
(+++ § 46: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 46: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(1) 1Für Strom aus Solaranlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, beträgt dieser vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze 7 Cent pro Kilowattstunde, wenn die Anlage
(1a) 1Für Strom aus Solaranlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 1 Megawatt, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, beträgt dieser den Durchschnitt aus den Gebotswerten des jeweils höchsten noch bezuschlagten Gebots der Gebotstermine für Solaranlagen des ersten Segments in dem der Inbetriebnahme vorangegangenen Kalenderjahr.
2Für Strom aus Solaranlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 1 Megawatt, die auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand errichtet werden und deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, beträgt dieser abweichend von Satz 1 den Durchschnitt aus den Gebotswerten des jeweils höchsten noch bezuschlagten Gebots der Gebotstermine für Solaranlagen des zweiten Segments in dem der Inbetriebnahme vorangegangenen Kalenderjahr.
3Die Bundesnetzagentur veröffentlicht den Durchschnitt aus den Gebotswerten für das jeweils höchste noch bezuschlagte Gebot aller Ausschreibungsrunden eines Kalenderjahres jeweils bis zum 31. Januar des darauf folgenden Kalenderjahres.
(1b) Der anzulegende Wert nach den Absätzen 1 und 1a erhöht sich für besondere Solaranlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c, die bei ausschließlich senkrecht ausgerichteten Solaranlagen insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 0,80 Metern und sonst insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 2,10 Metern aufgeständert sind, und für besondere Solaranlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe d bis f um die Differenz zwischen dem jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr im Untersegment für besondere Solaranlagen nach § 37b Absatz 2 geltenden Höchstwert und dem anzulegenden Wert nach Absatz 1. Im Kalenderjahr 2024 erhöht sich der anzulegende Wert nach den Absätzen 1 und 1a abweichend von Satz 1 um 2,5 Cent pro Kilowattstunde.
(2) Für Strom aus Solaranlagen, die ausschließlich auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind, beträgt der anzulegende Wert
(2a) Wenn der Anlagenbetreiber den gesamten in einem Kalenderjahr in der Anlage erzeugten Strom mit Ausnahme des Stroms, der in der Solaranlage oder in deren Neben- und Hilfsanlagen zur Erzeugung von Strom im technischen Sinn verbraucht wird, in das Netz eingespeist und dies dem Netzbetreiber im Jahr der Inbetriebnahme der Anlage vor der Inbetriebnahme und im Übrigen vor dem 1. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres in Textform mitgeteilt hat, erhöht sich der anzulegende Wert nach Absatz 2
(3) Für Solaranlagen, die ausschließlich auf, an oder in einem Gebäude angebracht sind, das kein Wohngebäude ist und das im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuchs errichtet worden ist, ist Absatz 2 nur anzuwenden, wenn
(4) 1Für Solaranlagen nach Absatz 1 ist § 38b Absatz 2 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
2Für Solaranlagen nach Absatz 2 sind § 38b Absatz 2 Satz 1 und § 38h Satz 2 Nummer 2 entsprechend anzuwenden.
3Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 entfällt in den Fällen der Sätze 1 und 2 für die ersetzten Anlagen endgültig.
(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 1b beträgt der anzulegende Wert für Freiflächenanlagen, die auf landwirtschaftlich genutzten Flächen errichtet werden, null, wenn die Bundesnetzagentur in der letzten mindestens einen Monat vor der Inbetriebnahme liegenden Bekanntmachung nach § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4a angegeben hat, dass nach § 37 Absatz 4 keine Gebote für Freiflächenanlagen abgegeben werden dürfen, die auf landwirtschaftlich genutzten Flächen errichtet werden sollen.
(6) 1Betreiber von Solaranlagen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und Nummer 6 müssen sicherstellen, dass die Anlagen mindestens drei der folgenden Kriterien erfüllen:
2
(+++ § 48 Abs. 1 Satz 1 in der am 15.5.2024 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 28 Satz 1 +++)
(+++ § 48 Abs. 1b: Zur Nichtanwendung vgl. § 100 Abs. 28 Satz 2 +++)
(+++ § 48 Abs. 1b, Abs. 2, Abs. 4 Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 101 Abs. 1 Satz 1 +++)
(+++ § 48 Abs. 2 in der am 15.5.2024 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 40 Satz 1 +++)
(+++ § 48 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 2 in der am 15.5.2024 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 101 Abs. 1 Satz 2 +++)
(+++ § 48 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 in der am 15.5.2024 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 25 +++)
(+++ § 48 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 u. Satz 3: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 1a Nr. 3 +++)
(+++ § 48 Abs. 3 in der am 15.5.2024 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 26 +++)
(+++ § 48 Abs. 4 in der am 15.5.2024 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 27 +++)
(+++ § 48 Abs. 6: Zur Nichtanwendung vgl. § 100 Abs. 41 Satz 2 +++)
(+++ § 48: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 48: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
Der anzulegende Wert für den Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 ist jeweils der Betrag in Cent pro Kilowattstunde, den die Bundesnetzagentur nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b der Marktstammdatenregisterverordnung in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung für Inbetriebnahmen ab dem 1. Januar 2023 auf ihrer Internetseite veröffentlicht hat für Solaranlagen
(+++ § 48a: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 48a: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
1Die anzulegenden Werte nach § 48 Absatz 1, 2 und 2a und § 48a verringern sich ab dem 1. Februar 2024 und sodann alle sechs Monate für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen Anlagen um 1 Prozent gegenüber den in dem jeweils vorangegangenen Zeitraum geltenden anzulegenden Werten und werden auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
2Für die Berechnung der Höhe der anzulegenden Werte aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 sind die ungerundeten Werte zugrunde zu legen.
(+++ § 49: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 40 Satz 2 +++)
(+++ § 49: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 49: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(1) Anlagenbetreiber haben gegen den Netzbetreiber einen Zahlungsanspruch nach Maßgabe des § 50a oder § 50b für die Bereitstellung installierter Leistung, wenn für den in der Anlage erzeugten Strom dem Grunde nach auch ein Anspruch auf Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes besteht; dieser Anspruch bleibt unberührt.
(2) § 24 Absatz 1, § 26 und § 27 sind entsprechend anzuwenden.
(3) 1Der Zahlungsanspruch nach Absatz 1 besteht unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur, wenn in der Anlage in dem jeweiligen Kalenderjahr
(+++ § 50 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 2 Nr. 11 u. 12 +++)
(+++ § 50: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 50: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(1) Der Anspruch nach § 50 beträgt für die Bereitstellung flexibler installierter Leistung 100 Euro pro Kilowatt installierter Leistung und Jahr (Flexibilitätszuschlag) in
(2) Der Anspruch auf den Flexibilitätszuschlag besteht nur, wenn der Anlagenbetreiber für den in § 44b Absatz 1 bestimmten Anteil der in einem Kalenderjahr erzeugten Strommenge oder für die in den nach § 39i Absatz 2a festgelegten Betriebsviertelstunden erzeugten Strommenge einen Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit § 39, § 42 oder § 43 in Anspruch nimmt und dieser Anspruch nicht nach § 52 verringert ist.
(3) Der Flexibilitätszuschlag kann für die gesamte Dauer des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 verlangt werden.
(+++ § 50a Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 2 in der am 24.2.2025 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 101 Abs. 2 Satz 2 +++)
(+++ § 50a Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 101 Abs. 2 Satz 1 +++)
(+++ § 50a: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 50a: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 50a: Zur Anwendung vgl. § 3 Abs. 3 InnAusV +++)
1Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas, die nach dem am 31. Juli 2014 geltenden Inbetriebnahmebegriff vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, können ergänzend zu einer Veräußerung des Stroms in den Veräußerungsformen einer Direktvermarktung von dem Netzbetreiber eine Prämie für die Bereitstellung zusätzlich installierter Leistung für eine bedarfsorientierte Stromerzeugung (Flexibilitätsprämie) verlangen.
2Der Anspruch nach Satz 1 beträgt 130 Euro pro Kilowatt flexibel bereitgestellter zusätzlich installierter Leistung und Jahr, wenn die Voraussetzungen nach Anlage 3 Nummer I erfüllt sind.
3Die Höhe der Flexibilitätsprämie bestimmt sich nach Anlage 3 Nummer II.
(+++ § 50b: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 2 Nr. 12 +++
(+++ § 50b: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 50b: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(1) Für Zeiträume, in denen der Spotmarktpreis negativ ist, verringert sich der anzulegende Wert auf null.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf
(3) Wenn der Strom in einem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 mindestens einmal erfüllt sind, in der Ausfallvergütung veräußert wird, muss der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber bei der Datenübermittlung nach § 71 Absatz 1 Nummer 1 die Strommenge mitteilen, die er in dem Zeitraum eingespeist hat, in dem der Spotmarktpreis ohne Unterbrechung negativ gewesen ist; anderenfalls verringert sich der Anspruch in diesem Kalendermonat um 5 Prozent pro Kalendertag, in dem dieser Zeitraum ganz oder teilweise liegt.
(+++ § 51: Zur Nichtanwendung vgl. § 51b Satz 2 +++)
(+++ § 51: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 47 Satz 1 +++)
(+++ § 51: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 51: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(1) 1Für Strom aus Anlagen, für den sich der anzulegende Wert nach Maßgabe des § 51 verringert, verlängert sich der Vergütungszeitraum um die Anzahl der Viertelstunden, in denen sich der anzulegende Wert nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 im Jahr der Inbetriebnahme und in den darauffolgenden 19 Kalenderjahren auf null verringert hat.
2Die nach Satz 1 ermittelte Anzahl an Viertelstunden wird aufgerundet auf den nächsten vollen Kalendertag.
(2) 1Für Strom aus Solaranlagen, für den sich der anzulegende Wert nach Maßgabe des § 51 verringert, wird die Anzahl der Viertelstunden, um die sich der Vergütungszeitraum nach Absatz 1 Satz 1 verlängern würde, mit dem Faktor 0,5 multipliziert und das Ergebnis wird auf die nächste volle Viertelstunde aufgerundet (Volllastviertelstunden).
2Die Anzahl der Volllastviertelstunden entspricht einem Zeitkontingent, um das der Vergütungszeitraum verlängert wird.
3Dabei entsprechen die Monate des Jahres jeweils der folgenden Anzahl an Volllastviertelstunden:
4
(3) Die Strombörsen müssen den Übertragungsnetzbetreibern jeweils bis zum 15. Januar eines Kalenderjahres die Anzahl der Viertelstunden und Stunden, in denen sich der anzulegende Wert jeweils im Vorjahr auf null verringert hat,
(4) 1Die Übertragungsnetzbetreiber müssen jeweils bis zum 31. Januar eines Kalenderjahres auf einer gemeinsamen Internetseite folgende Informationen veröffentlichen:
2
(+++ § 51a: Zur Nichtanwendung vgl. § 51b Satz 2 +++)
(+++ § 51a: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 47 Satz 1 +++)
(+++ § 51a Satz 2: Zur Nichtanwendung vgl. § 100 Abs. 46 Satz 2 +++)
1Für Anlagen, die Biogas mit Ausnahme von Biomethan einsetzen und deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren ermittelt worden ist, verringert sich der anzulegende Wert auf null für Zeiträume, in denen der Spotmarktpreis 2 Cent pro Kilowattstunde oder weniger beträgt.
2Die §§ 51 und 51a sind auf diese Anlagen nicht anzuwenden.
(+++ § 51b: Zur Nichtanwendung vgl. § 100 Abs. 37 Satz 2 +++)
(+++ § 51b: Zur Anwendung vgl. § 101 Abs. 2 Satz 1 +++)
(1) Anlagenbetreiber müssen an den Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, eine Zahlung leisten, wenn sie
(1a) Die unmittelbar an den Übertragungsnetzbetreiber geleistete oder von dem Verteilernetzbetreiber an diesen nach § 14 Satz 1 Nummer 3 des Energiefinanzierungsgesetzes weitergeleitete Zahlung nach Absatz 1 ist eine Einnahme zugunsten des EEG-Kontos nach Nummer 4.9 der Anlage 1 des Energiefinanzierungsgesetzes und dient der Senkung des EEG-Finanzierungsbedarfs im Sinn des § 2 Nummer 2 des Energiefinanzierungsgesetzes.
(1b) 1Absatz 1 Nummer 4 und 5 ist nicht anzuwenden auf Anlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 500 Kilowatt, wenn der Betreiber vor dem 1. Juli 2024 gegen § 10b verstößt oder die Ausfallvergütung in Anspruch nimmt und dabei eine der Höchstdauern nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 erster Halbsatz überschreitet.
2In den Fällen des Satz 1 sind § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
(2) Die zu leistende Zahlung beträgt 10 Euro pro Kilowatt installierter Leistung der Anlage und Kalendermonat, in dem ganz oder zeitweise ein Pflichtverstoß nach Absatz 1 vorliegt oder andauert.
(3) Die zu leistende Zahlung verringert sich auf 2 Euro pro Kilowatt installierter Leistung der Anlage und Kalendermonat
(4) Die Zahlung ist zu leisten
(5) Wenn in demselben Kalendermonat Zahlungen aufgrund von mehreren Pflichtverstößen nach Absatz 1 geleistet werden müssen, sind die Zahlungen nach den Absätzen 2 bis 4 insgesamt auf 10 Euro pro Kilowatt installierter Leistung der Anlage und Kalendermonat begrenzt.
(6) 1Die Zahlungen werden zum 15. Kalendertag des Kalendermonats fällig, der auf den nach den Absätzen 2 und 4 jeweils maßgeblichen Kalendermonat folgt.
2Soweit Zahlungsansprüche des Anlagenbetreibers gegen den Netzbetreiber nach § 19 Absatz 1 bestehen, können die Ansprüche auf Zahlungen nach Absatz 1 abweichend von § 27 Absatz 1 mit diesen Ansprüchen und den entsprechenden Abschlagszahlungen aufgerechnet werden.
3Der Anspruch auf die Zahlung verjährt mit Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf den Pflichtverstoß nach Absatz 1 folgt.
(7) Bei Pflichtverstößen nach Absatz 1 verlieren die Anlagenbetreiber zusätzlich für das gesamte Kalenderjahr den Anspruch auf ein Entgelt für dezentrale Einspeisung nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung.
(8) Bei einem Pflichtverstoß nach Absatz 1 Nummer 1 durch Betreiber von KWK-Anlagen sind die Absätze 2, 3, 6 und 7 entsprechend anzuwenden.
(+++ § 52: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 9 Satz 1 u. 5 +++)
(+++ § 52 Abs. 1 Nr. 4 u. 5: Zur Nichtanwendung vgl. § 100 Abs. 9 Satz 2 +++)
(+++ § 52: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 52: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(1) Der Netzbetreiber, an dessen Netz eine Anlage angeschlossen ist, muss die Anlage vorbehaltlich der Androhung nach Absatz 2 vom Netz trennen oder deren Einspeisung durch andere Maßnahmen unterbinden, wenn der Anlagenbetreiber hinsichtlich dieser Anlage in einem Zeitraum von zwölf Monaten in insgesamt mindestens sechs Monaten jeweils mindestens einmal gegen § 9 Absatz 1 oder Absatz 2 oder gegen § 10b Absatz 1 oder Absatz 2 verstoßen hat und der Anlagenbetreiber die Anlage nicht bereits nachweislich außer Betrieb genommen hat.
(2) 1Bevor der Netzbetreiber eine Anlage nach Absatz 1 vom Netz trennt oder deren Einspeisung durch andere Maßnahmen unterbindet, hat er dem Anlagenbetreiber unter Benennung der konkreten Pflichtverletzung in Textform eine Frist von einem Monat zur Behebung zu setzen und auf die Rechtsfolgen nach Absatz 1 bei fehlender Behebung hinzuweisen.
2Der Netzbetreiber kann die Frist nach Satz 1 einmalig um bis zu einen Monat verlängern.
(3) 1Bei Trennung einer Anlage vom Netz oder Unterbindung der Einspeisung durch andere Maßnahmen nach Absatz 1 ist eine Wiederzuschaltung durch den Anlagenbetreiber zu verhindern.
2Dies wird in der Regel dadurch bewirkt, dass bei ausschließlich manuell zu bedienenden Schalteinrichtungen die Anlage vom Netzanschluss in einem plombierten Bereich dauerhaft getrennt wird, oder durch Rückbau wesentlicher Teile der Anlage.
(4) Soweit dies für die Trennung der Anlage vom Netz oder für die Unterbindung der Einspeisung durch andere Maßnahmen erforderlich ist, darf der Netzbetreiber durch von ihm beschäftigte oder beauftragte Personen
(5) Der Anlagenbetreiber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Anlage für die Trennung der Anlage vom Netz oder die Unterbindung der Einspeisung durch andere Maßnahmen nach Absatz 1 zugänglich ist, und dem Netzbetreiber auf Anforderung alle für die Netztrennung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(6) Eine Anlage, die nach Absatz 1 vom Netz getrennt wurde, wird nach Maßgabe des § 8 unter Rückbau der Maßnahmen nach den Absätzen 3 und 4 Satz 1 Nummer 2 wieder an das Netz angeschlossen, sobald der Anlagenbetreiber die Behebung der nach Absatz 2 benannten Pflichtverletzung vollständig nachgewiesen hat.
(7) Der Anlagenbetreiber hat dem Netzbetreiber die Kosten der Netztrennung oder der Unterbindung der Einspeisung durch andere Maßnahmen, einschließlich der Kosten von Maßnahmen zur Verhinderung der Wiederzuschaltung nach Absatz 3, und die Kosten der etwaigen Wiederherstellung des Anschlusses zu erstatten.
(+++ § 52a: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 9 Satz 6 +++)
(1) Die Höhe des Anspruchs auf die Einspeisevergütung berechnet sich aus den anzulegenden Werten, wobei von den anzulegenden Werten
(2) Abweichend von Absatz 1 verringert sich der Anspruch nicht, solange die unentgeltliche Abnahme in Anspruch genommen wird.
(3) Abweichend von Absatz 1 verringert sich der anzulegende Wert um 20 Prozent, wobei das Ergebnis auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet wird, solange die Ausfallvergütung in Anspruch genommen wird.
(4) 1Für Strom aus ausgeförderten Anlagen, für die ein Anspruch auf Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 geltend gemacht wird, ist abweichend von Absatz 1 von dem anzulegenden Wert der Wert abzuziehen, den die Übertragungsnetzbetreiber nach § 51 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Energiefinanzierungsgesetzes auf ihrer Internetseite veröffentlicht haben.
2Der Wert nach Satz 1 verringert sich um die Hälfte für Strom aus ausgeförderten Anlagen, die mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet sind.
(5) 1Wenn für besondere Solaranlagen nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a der Nachweis über den gleichzeitigen Nutzpflanzenanbau gemäß den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85c Absatz 1 Satz 4 nicht erbracht wird, verringert sich der anzulegende Wert um 2,5 Cent pro Kilowattstunde.
2Die Rechtsfolge nach Satz 1 entfällt für die Zukunft, wenn im darauffolgenden Jahr der erforderliche Nachweis für das jeweils zurückliegende Jahr erbracht wird.
3Die Rechtsfolge nach Satz 1 entfällt außerdem für die Zeiträume, für die der erforderliche Nachweis nachträglich erbracht wird.
4Die Sätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn für besondere Solaranlagen nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b und c der Nachweis über die gleichzeitige landwirtschaftliche Nutzung gemäß den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85c Absatz 1 Satz 4 nicht erbracht wird.
(+++ § 53 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 1a Nr. 2 +++)
(+++ § 53 Abs. 5: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 30 +++)
(+++ § 53: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 53: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
Der anzulegende Wert für Strom, für den dem Anlagenbetreiber ein Regionalnachweis ausgestellt worden ist, verringert sich bei Anlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt ist, um 0,1 Cent pro Kilowattstunde.
–(+++ § 53b: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 53b: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 53b: Zur Anwendung vgl. § 3 Abs. 3 InnAusV +++)
Der anzulegende Wert verringert sich für Strom, der durch ein Netz durchgeleitet wird und der von der Stromsteuer nach dem Stromsteuergesetz befreit ist, um die Höhe der pro Kilowattstunde gewährten Stromsteuerbefreiung.
–(+++ § 53c: Zur Anwendung vgl. § 104 Abs. 5 +++)
(+++ § 53c: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 53c: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 53c: Zur Anwendung vgl. § 3 Abs. 3 InnAusV +++)
(1) 1Der durch Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments ermittelte anzulegende Wert verringert sich bei Solaranlagen um 0,3 Cent pro Kilowattstunde, soweit die Ausstellung der Zahlungsberechtigung für die Gebotsmenge, die der Solaranlage zugeteilt worden ist, erst nach Ablauf des 18. Kalendermonats beantragt worden ist, der auf die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags folgt.
2Werden einer Solaranlage Gebotsmengen von mehreren bezuschlagten Geboten zugeordnet, ist Satz 1 nur für den Zuschlagswert der bezuschlagten Gebote anzuwenden, deren Zuteilung zur Solaranlage erst nach Ablauf des 18. Kalendermonats beantragt worden ist.
(2) 1Wenn der Standort der Solaranlage nicht zumindest teilweise mit den im Gebot angegebenen Flurstücken übereinstimmt, verringert sich der anzulegende Wert nach § 38b ebenfalls um 0,3 Cent pro Kilowattstunde.
2Werden einer Solaranlage Gebotsmengen von mehreren bezuschlagten Geboten zugeordnet, verringert sich jeweils der Zuschlagswert der bezuschlagten Gebote, bei denen keine Übereinstimmung nach Satz 1 besteht, um 0,3 Cent pro Kilowattstunde.
(3) 1Wenn für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a der Nachweis über den gleichzeitigen Nutzpflanzenanbau gemäß den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85c Absatz 1 Satz 4 nicht erbracht wird, verringert sich der anzulegende Wert um 2,5 Cent pro Kilowattstunde.
2Die Rechtsfolge nach Satz 1 entfällt für die Zukunft, wenn im darauffolgenden Jahr der erforderliche Nachweis für das jeweils zurückliegende Jahr erbracht wird.
3Die Rechtsfolge nach Satz 1 entfällt außerdem für die Zeiträume, für die der erforderliche Nachweis nachträglich erbracht wird.
4Die Sätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b und c der Nachweis über die gleichzeitige landwirtschaftliche Nutzung gemäß den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85c Absatz 1 Satz 4 nicht erbracht wird.
(4) Soweit Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h und i, deren Berücksichtigung im Zuschlagsverfahren nach § 37c Absatz 1 von der Einhaltung einer Verordnung abhängt, die die jeweilige Landesregierung nach § 37c Absatz 2 erlassen hat, die Vorgaben dieser Verordnung nicht erfüllen, verringert sich der anzulegende Wert auf null.
(+++ § 54 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 30 +++)
(+++ § 54: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++
(+++ § 54: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(1) 1Bei Geboten für Windenergieanlagen an Land nach § 36 und für Zusatzgebote nach § 36j müssen Bieter an den regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten,
(2) 1Bei Geboten für Solaranlagen des ersten Segments müssen Bieter an den regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten, soweit mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots für eine Solaranlage nach § 35a entwertet werden.
2Die Höhe der Pönale nach Satz 1 berechnet sich aus der entwerteten Gebotsmenge multipliziert mit 50 Euro pro Kilowatt.
3Die Pönale verringert sich für Bieter, deren Sicherheit nach § 37a Satz 2 verringert ist, auf 25 Euro pro Kilowatt.
(3) (weggefallen)
(4) 1Bei Geboten für Biomasseanlagen, die keine bestehenden Biomasseanlagen nach § 39g sind, müssen Bieter an den verantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten,
(4a) 1Bei Geboten für Biomethananlagen nach Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 6 müssen Bieter an den verantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten,
(5) Bei Geboten für bestehende Biomasseanlagen nach § 39g müssen Bieter an den verantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten,
(5a) Im Fall einer Zuschlagsverlängerung nach § 36e Absatz 2 oder Absatz 3 oder nach § 39e Absatz 2 verlängern sich die Fristen der Absätze 1, 4, 4a und 5 um die Dauer der Zuschlagsverlängerung.
(6) 1Die Forderung nach den Absätzen 1 bis 5 muss durch Überweisung eines entsprechenden Geldbetrags auf ein Geldkonto des Übertragungsnetzbetreibers erfüllt werden.
2Dabei ist die Zuschlagsnummer des Gebots zu übermitteln, für das die Pönale geleistet wird.
(7) Der regelverantwortliche Übertragungsnetzbetreiber darf sich hinsichtlich der Forderungen nach den Absätzen 1 bis 5 aus der jeweils für das Gebot hinterlegten Sicherheit befriedigen, wenn der Bieter die Forderung nicht vor Ablauf des zweiten Kalendermonats erfüllt hat, der auf die Entwertung der Gebotsmenge oder die Feststellung der Pönale folgt.
(8) 1Die Bundesnetzagentur teilt dem Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich folgende für die Inanspruchnahme der Pönalen erforderliche Angaben mit:
2
(+++ § 55 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 19 +++)
(+++ § 55 Abs. 4, 4a u. 5a: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 36 Satz 1 +++)
(+++ § 55 Abs. 4 u. 5a in der am 15.5.2024 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 36 Satz 2 +++)
(+++ § 55: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 55: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 55 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 30 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 55: Zur Anwendung vgl. § 15 WindSeeG +++)
(+++ § 55: Zur Anwendung vgl. § 3 Abs. 2 InnAusV +++)
(+++ § 55 Abs. 6 bis 8: Zur Geltung vgl. § 13 Abs. 3 Satz 3 InnAusV +++)
(1) Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinterlegten Sicherheiten für ein bestimmtes Gebot zurück, wenn der Bieter
(2) Die Bundesnetzagentur erstattet die hinterlegten Sicherheiten für ein bestimmtes Gebot auch, soweit der Netzbetreiber
(+++ § 55a: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 55a: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 55a: Zur Anwendung vgl. § 15 WindSeeG +++)
(+++ § 55a: Zur Anwendung vgl. § 3 Abs. 2 InnAusV +++)
1Zahlt ein Netzbetreiber einem Anlagenbetreiber mehr als in Teil 3 vorgeschrieben, muss er den Mehrbetrag zurückfordern.
2Ist die Zahlung in Übereinstimmung mit dem Ergebnis eines Verfahrens der Clearingstelle nach § 81 Absatz 5 erfolgt und beruht die Rückforderung auf der Anwendung einer nach der Zahlung in anderer Sache ergangenen höchstrichterlichen Entscheidung, ist der Anlagenbetreiber berechtigt, insoweit die Einrede der Übereinstimmung der Berechnung der Zahlung mit einer Entscheidung der Clearingstelle für Zahlungen zu erheben, die bis zum Tag der höchstrichterlichen Entscheidung geleistet worden sind.
3Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf des zweiten auf die Einspeisung folgenden Kalenderjahres; die Pflicht nach Satz 1 erlischt insoweit.
4§ 27 Absatz 1 ist nicht anzuwenden.
1Netzbetreiber müssen unverzüglich an den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber weiterleiten:
2
(+++ § 56: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 56: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 56 bis 70: Zur Nichtanwendung vgl. § 32 Abs. 1 GEEV +++)
(+++ § 56 bis 69a: Zur Nichtanwendung vgl. § 42 Abs. 3 GEEV +++)
Die Übertragungsnetzbetreiber müssen selbst oder gemeinsam den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 vergüteten oder nach § 13a Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell ausgeglichenen Strom diskriminierungsfrei, transparent und unter Beachtung der Vorgaben der Erneuerbare-Energien-Verordnung vermarkten.
–(+++ § 57: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 57: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(1) Die Finanzierung der Ausgaben der Netzbetreiber nach diesem Gesetz bestimmt sich nach dem Energiefinanzierungsgesetz.
(2) Die den Übertragungsnetzbetreibern nach § 20 Nummer 2 eingeräumten oder nach § 56 Nummer 2 weitergeleiteten Rechte, den vergüteten Strom als „Strom aus erneuerbaren Energien, gefördert nach dem EEG“ zu kennzeichnen, erlöschen; die §§ 42 und 42a des Energiewirtschaftsgesetzes bleiben unberührt.
(+++ § 58: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 58: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
1Anlagenbetreiber, Betreiber von Stromerzeugungsanlagen und Netzbetreiber müssen einander die für den bundesweiten Ausgleich nach § 11 Absatz 1 Satz 2 und den §§ 56 bis 62 jeweils erforderlichen Daten, insbesondere die in den §§ 71 bis 74a genannten Daten, unverzüglich zur Verfügung stellen.
2§ 62 ist entsprechend anzuwenden.
(+++ § 70: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 70: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(1) Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber
(2) 1Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen bis zum 31. Dezember eines Jahres zu Anlagenbetreibern, die im vorangegangenen Kalenderjahr kumulativ für Anlagen Zahlungen nach § 19 Absatz 1 oder § 50 in einem Umfang von insgesamt mehr als 100 000 Euro erhalten haben, insbesondere die folgenden Angaben durch Einstellung in die Transparenzdatenbank der Europäischen Kommission:
2
(3) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln die Angaben zur Veröffentlichung nach Absatz 2 aus den Endabrechnungen der Netzbetreiber unter Verwendung der veröffentlichten Daten des Registers.
(4) Anlagenbetreiber nach Absatz 2, deren Daten nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Marktstammdatenregisterverordnung nicht veröffentlicht werden oder bei denen die Angaben nach Absatz 2 im Register nicht vollständig sind, müssen die Angaben nach Absatz 2 zum Zweck der Veröffentlichung sowie ihre Anschrift und ihre Nummer im Register bis zum 31. Juli des jeweiligen Folgejahres den Übertragungsnetzbetreibern mitteilen.
(5) Wenn Anlagenbetreiber Anlagen in verschiedenen Regelzonen betreiben, teilen die Übertragungsnetzbetreiber erforderliche Angaben und Daten nach den Absätzen 3 und 4 zum Zweck der Veröffentlichung nach Absatz 2 unverzüglich den anderen Übertragungsnetzbetreibern im Bundesgebiet mit.
(6) Wenn die Übertragungsnetzbetreiber ein abweichendes Verfahren zur Ermittlung der Angaben nach Absatz 2 vorsehen und Formularvorlagen zu Form und Inhalt der Mitteilung der Angaben nach den Absätzen 2 und 4 bereitstellen, müssen die Angaben unter Verwendung dieser Formularvorlagen nach dem vorgegebenen Verfahren übermittelt werden.
(7) Anlagenbetreiber müssen den Übertragungsnetzbetreibern auf Verlangen geeignete Nachweise zur Überprüfung der Angaben vorlegen.
(+++ § 71: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 71: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(1) 1Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetzbetreiber sind, müssen ihrem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber im Rahmen der Mitteilung nach § 50 Nummer 1 des Energiefinanzierungsgesetzes die folgenden Angaben unverzüglich, nachdem sie verfügbar sind, zusammengefasst übermitteln:
2
(2) Für die Ermittlung der auszugleichenden Energiemengen nach Absatz 1 sind insbesondere erforderlich
(+++ § 72: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 72: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 72 Abs. 1 Nr. 2: Zur Anwendung vgl. § 9 Abs. 4 Nr. 3 AusglMechV 2015 +++)
(1) Übertragungsnetzbetreiber müssen unbeschadet des § 77 Absatz 4 für Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar an ihr Netz angeschlossen sind, die Angaben nach § 72 Absatz 1 auf ihrer Internetseite veröffentlichen.
(2) 1Übertragungsnetzbetreiber müssen die Informationen über den unterschiedlichen Umfang und den zeitlichen Verlauf der Strommengen, für die sie Zahlungen nach § 19 Absatz 1 leisten oder Rückzahlungen nach § 26 Absatz 1 Satz 3, § 36h Absatz 2 und § 46 Absatz 1 erhalten, speichern.
2Bei der Speicherung sind die Saldierungen auf Grund des § 12 Absatz 3 des Energiefinanzierungsgesetzes zugrunde zu legen.
(3) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen weiterhin die Daten für die Berechnung der Marktprämie nach Maßgabe der Anlage 1 Nummer 5 zu diesem Gesetz in nicht personenbezogener Form veröffentlichen.
(4) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen für die vollständig automatisierte elektronische Übermittlung von Strommengen bundesweit einheitliche Verfahren zur Verfügung stellen.
(+++ § 73 Abs. 5: Zur Anwendung vgl. § 72 Abs. 3 +++)
(+++ § 73 Abs. 7 u. 8: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 5 Satz 1 +++)
(+++ § 73: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 73: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(1) 1Die Übertragungsnetzbetreiber müssen bis zum 25. Oktober eines Kalenderjahres eine Vorausschau für die Entwicklung des Ausbaus der erneuerbaren Energien in den folgenden fünf Kalenderjahren erstellen und veröffentlichen.
2Diese Vorausschau muss mindestens eine Prognose der Entwicklung
(2) 1Die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 müssen für die folgenden Energieträger getrennt veröffentlicht werden:
2
(3) 1Die Prognose nach Absatz 1 muss nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erstellt werden.
2Die Datengrundlagen und Annahmen, die in die Prognose eingeflossen sind, müssen angegeben werden.
(+++ § 74: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 74: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(1) 1Übertragungsnetzbetreiber müssen im Rahmen der Vorlage nach § 59 Absatz 4 des Energiefinanzierungsgesetzes die Angaben, die sie nach § 71 Absatz 1 erhalten, einschließlich der zu ihrer Überprüfung erforderlichen Daten bis zum 15. September eines Kalenderjahres der Bundesnetzagentur in elektronischer Form vorlegen.
2Auf Verlangen der Bundesnetzagentur müssen in elektronischer Form vorlegen:
3
(2) 1Soweit die Bundesnetzagentur Formularvorlagen zu Form und Inhalt bereitstellt, müssen die Daten unter Verwendung dieser übermittelt werden.
2Die Daten nach Absatz 1 werden dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz von der Bundesnetzagentur für statistische Zwecke sowie die Evaluation des Gesetzes und die Berichterstattungen nach den §§ 98 und 99 zur Verfügung gestellt.
(+++ § 76: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 76: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(1) 1Übertragungsnetzbetreiber müssen im Rahmen der Veröffentlichung nach § 51 Absatz 1 des Energiefinanzierungsgesetzes auf ihren Internetseiten veröffentlichen:
2
(2) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die vermarkteten Strommengen nach § 59 sowie die Angaben nach § 72 Absatz 1 Nummer 2 nach Maßgabe der Erneuerbare-Energien-Verordnung auf einer gemeinsamen Internetseite in nicht personenbezogener Form veröffentlichen.
(3) Die Angaben und der Bericht müssen eine sachkundige dritte Person in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Zahlungen und die kaufmännisch abgenommenen Energiemengen vollständig nachvollziehen zu können.
(4) 1Angaben, die in dem Register im Internet veröffentlicht werden, müssen von den Netzbetreibern nicht veröffentlicht werden, wenn die Veröffentlichung nach Absatz 1 unter Angabe der eindeutigen Nummer des Registers erfolgt.
2Die verbleibenden anlagenbezogenen Angaben müssen in Verbindung mit der Nummer des Registers veröffentlicht werden.
(5) Die nach den Absätzen 1 und 2 veröffentlichten Angaben dürfen zu kommerziellen und nichtkommerziellen Zwecken verwendet werden.
(+++ § 77: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 77: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(1) Das Umweltbundesamt
(2) 1Ausstellung, Übertragung und Entwertung erfolgen elektronisch und nach Maßgabe der Norm DIN-EN 16325
2Das Umweltbundesamt ergreift geeignete Maßnahmen, um die Herkunftsnachweise vor Missbrauch zu schützen.
(3) 1Für Strom aus erneuerbaren Energien, der außerhalb des Bundesgebiets erzeugt worden ist, erkennt das Umweltbundesamt auf Antrag nach Maßgabe der Erneuerbare-Energien-Verordnung ausländische Herkunftsnachweise an.
2Ausländische Herkunftsnachweise können nur anerkannt werden, wenn sie mindestens die Vorgaben des Artikels 15 Absatz 6 und 9 der Richtlinie 2009/28/EG erfüllen.
3In diesem Umfang obliegt dem Umweltbundesamt auch der Verkehr mit den zuständigen Ministerien und Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und von Drittstaaten sowie mit Organen der Europäischen Union.
4Strom, für den ein Herkunftsnachweis nach Satz 1 anerkannt worden ist, gilt als Strom, der nach § 21a auf sonstige Weise direkt vermarktet wird.
(4) Das Umweltbundesamt betreibt eine elektronische Datenbank, in der die Ausstellung, Anerkennung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen registriert werden (Herkunftsnachweisregister).
(5) 1Herkunftsnachweise werden jeweils für eine erzeugte und an Letztverbraucher gelieferte Strommenge von einer Megawattstunde ausgestellt.
2Für jede erzeugte und an Letztverbraucher gelieferte Megawattstunde Strom wird nicht mehr als ein Herkunftsnachweis ausgestellt.
(6) 1Das Umweltbundesamt kann von Personen, die das Herkunftsnachweisregister nutzen, die Übermittlung insbesondere folgender Angaben an das Herkunftsnachweisregister verlangen:
2
(7) Herkunftsnachweise sind keine Finanzinstrumente im Sinn des § 1 Absatz 11 des Kreditwesengesetzes oder des § 2 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes.
(8) In Bezug auf Verwaltungsakte des Umweltbundesamtes, die nach Maßgabe einer auf der Grundlage des § 92 erlassenen Rechtsverordnung ergehen, findet ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht statt.
(+++ § 79 Abs. 6: Zur Anwendung vgl. § 79a Abs. 9 +++)
(+++ § 79 Abs. 7: Zur Anwendung vgl. § 79a Abs. 10 +++)
(+++ § 79: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 79: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(1) Das Umweltbundesamt
(2) 1Ausstellung, Übertragung und Entwertung erfolgen elektronisch und nach Maßgabe der Erneuerbare-Energien-Verordnung.
2Das Umweltbundesamt ergreift geeignete Maßnahmen, um die Regionalnachweise vor Missbrauch zu schützen.
(3) Für Strom aus Anlagen außerhalb des Bundesgebiets, die einen Zuschlag in einer Ausschreibung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 erhalten haben, kann das Umweltbundesamt Regionalnachweise nach Absatz 1 Nummer 1 ausstellen, sofern der Strom an einen Letztverbraucher im Bundesgebiet geliefert wird.
(4) 1Das Umweltbundesamt richtet eine elektronische Datenbank ein, in der die Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Regionalnachweisen registriert werden (Regionalnachweisregister).
2Das Umweltbundesamt darf das Regionalnachweisregister gemeinsam mit dem Herkunftsnachweisregister in einer elektronischen Datenbank betreiben.
(5) 1Regionalnachweise werden jeweils für eine erzeugte und an Letztverbraucher gelieferte Strommenge von einer Kilowattstunde ausgestellt.
2Für jede erzeugte und an Letztverbraucher gelieferte Kilowattstunde Strom wird nicht mehr als ein Regionalnachweis ausgestellt.
3Regionalnachweise dürfen nur entlang der vertraglichen Lieferkette des Stroms, für den sie ausgestellt worden sind, übertragen werden.
(6) 1Das Umweltbundesamt entwertet auf Antrag einen Regionalnachweis, wenn er für Strom aus einer Anlage ausgestellt worden ist, die sich in der Region des belieferten Letztverbrauchers befindet.
2Die Region des belieferten Letztverbrauchers umfasst alle Postleitzahlengebiete, die sich ganz oder teilweise im Umkreis von 50 Kilometern um das Postleitzahlengebiet befinden, in dem der Letztverbraucher den Strom verbraucht.
3Das Umweltbundesamt bestimmt und veröffentlicht für jedes Postleitzahlengebiet, in dem Strom verbraucht wird, welche weiteren Postleitzahlengebiete zu der Region gehören.
4Dabei soll das Umweltbundesamt abweichend von Satz 2 auch auf die gesamte Gemeinde, in der der Letztverbraucher den Strom verbraucht, abstellen, wenn die Gemeinde mehrere Postleitzahlengebiete umfasst.
(7) 1Ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen meldet für jede Region, für die es Regionalnachweise nutzen will, an das Umweltbundesamt:
2
(8) 1In dem Umfang, in dem ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen Regionalnachweise nach Absatz 7 Nummer 2 entwerten lässt, darf es in der Stromkennzeichnung nach § 42 des Energiewirtschaftsgesetzes gegenüber Letztverbrauchern ausweisen, zu welchen Anteilen der Strom, den das Unternehmen nach § 42 des Energiewirtschaftsgesetzes als „Erneuerbare Energien, gefördert nach dem EEG“ kennzeichnen muss, in regionalem Zusammenhang zum Stromverbrauch erzeugt worden ist.
2Wenn ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen mehr Regionalnachweise entwerten lässt, als es der Strommenge aus „Erneuerbaren Energien, gefördert nach dem EEG“ entspricht, die es an Letztverbraucher in der betreffenden Region geliefert hat, kann es die darüber hinausgehenden Regionalnachweise nicht zur Stromkennzeichnung nutzen.
(9) 1§ 79 Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
2In Ergänzung zu Satz 1 kann
(10) § 79 Absatz 7 ist entsprechend anzuwenden.
(11) In Bezug auf Verwaltungsakte des Umweltbundesamtes, die nach Maßgabe einer auf der Grundlage des § 92 erlassenen Rechtsverordnung ergehen, findet ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht statt.
(+++ § 79a: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 79a: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(1) 1Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas sowie in ein Gasnetz eingespeistes Deponie- oder Klärgas und Gas aus Biomasse dürfen nicht mehrfach verkauft, anderweitig überlassen oder entgegen § 56 an eine dritte Person veräußert werden.
2Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas darf insbesondere nicht in mehreren Veräußerungsformen nach § 21b Absatz 1 oder mehrfach in derselben Form nach § 21b Absatz 1 veräußert werden.
3Solange Anlagenbetreiber Strom aus ihrer Anlage in einer Veräußerungsform nach § 21b Absatz 1 veräußern, bestehen keine Ansprüche aus einer anderen Veräußerungsform nach § 21b Absatz 1. Die Vermarktung als Regelenergie ist im Rahmen der Direktvermarktung nicht als mehrfacher Verkauf oder anderweitige Überlassung von Strom anzusehen.
(2) 1Anlagenbetreiber, die eine Zahlung nach § 19 oder § 50 für Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas erhalten, dürfen Herkunftsnachweise oder sonstige Nachweise, die die Herkunft des Stroms belegen, für diesen Strom nicht weitergeben.
2Gibt ein Anlagenbetreiber einen Herkunftsnachweis oder sonstigen Nachweis, der die Herkunft des Stroms belegt, für Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas weiter, darf für diesen Strom keine Zahlung nach § 19 oder § 50 in Anspruch genommen werden.
3Die Sätze 1 und 2 sind nicht auf Regionalnachweise nach § 79a anzuwenden.
(3) Solange im Rahmen einer gemeinsamen Projektumsetzung nach dem Projekt-Mechanismen-Gesetz für die Emissionsminderungen der Anlage Emissionsreduktionseinheiten erzeugt werden können, darf für den Strom aus der betreffenden Anlage der Anspruch nach § 19 nicht geltend gemacht werden.
(+++ § 80: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 80: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 80: Zur Anwendung vgl. § 3 Abs. 5 InnAusV +++)
1Investitionszuschüsse durch den Bund, das Land oder ein Kreditinstitut, an dem der Bund oder das Land beteiligt sind, dürfen neben einer Zahlung nach diesem Gesetz nur gewährt werden, soweit die kumulierten Zahlungen zuzüglich der Erlöse aus der Veräußerung der in der Anlage erzeugten Energie die Erzeugungskosten dieser Energie nicht überschreiten.
2Die Inanspruchnahme der unentgeltlichen Abnahme steht einer Zahlung im Sinne des Satzes 1 nicht gleich.
(+++ § 80a Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 1a Nr. 2 +++)
(+++ § 80a: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 80a: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(1) 1Zur Vermeidung und Beilegung von Streitigkeiten wird eine Clearingstelle eingerichtet.
2Der Betrieb erfolgt im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz durch eine juristische Person des Privatrechts.
(2) 1Die Clearingstelle und die Behörden, die für Aufgaben nach diesem Gesetz zuständig sind, wirken im Interesse einer einheitlichen Anwendung dieses Gesetzes und einer schnellen Herstellung von Rechtssicherheit konstruktiv zusammen.
2Eine Zusammenarbeit erfolgt nicht, soweit diese mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Paragrafen unvereinbar ist.
(3) Die Clearingstelle kann Streitigkeiten vermeiden oder beilegen
(4) 1Die Clearingstelle kann zur Vermeidung oder Beilegung von Streitigkeiten nach Absatz 3 zwischen Verfahrensparteien
(5) 1Die Clearingstelle kann zur Vermeidung von Streitigkeiten nach Absatz 3 Nummer 1, Nummer 2 oder Nummer 4 Verfahren zur Klärung von Fragen über den Einzelfall hinaus durchführen, wenn dies erforderlich ist, um eine Vielzahl von einzelnen Verfahren nach Absatz 4 zu vermeiden, und ein öffentliches Interesse an der Klärung dieser Fragen besteht.
2Verbände, deren satzungsgemäßer Aufgabenbereich von den Fragen betroffen ist, sind zu beteiligen.
(6) 1Die Clearingstelle muss bei Verfahren nach den Absätzen 4 und 5 berücksichtigen:
2
(7) 1Die Clearingstelle muss die Verfahren nach den Absätzen 4 und 5 beschleunigt durchführen.
2Die Durchführung erfolgt nach Maßgabe der Verfahrensvorschriften, die die Clearingstelle verabschiedet.
3Die Verfahrensvorschriften müssen Regelungen enthalten, die es der Clearingstelle ermöglichen,
(8) 1Die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Paragrafen ist keine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Absatz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes.
2Eine Haftung der Betreiberin der Clearingstelle für Vermögensschäden, die aus der Wahrnehmung der Aufgaben entstehen, wird ausgeschlossen; dies gilt nicht für Vorsatz.
(9) Die Clearingstelle muss jährlich einen Tätigkeitsbericht über die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Paragrafen auf ihrer Internetseite in nicht personenbezogener Form veröffentlichen.
(10) 1Die Clearingstelle kann nach Maßgabe ihrer Verfahrensvorschriften Entgelte zur Deckung des Aufwands für Handlungen nach Absatz 4 von den Verfahrensparteien erheben.
2Verfahren nach Absatz 5 sind unentgeltlich durchzuführen.
3Für sonstige Handlungen, die im Zusammenhang mit der Vermeidung oder Beilegung von Streitigkeiten stehen, kann die Clearingstelle zur Deckung des Aufwands Entgelte erheben.
(+++ § 81: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 81: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
Die §§ 8 bis 14 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gelten für Verstöße gegen die §§ 19 bis 55a entsprechend.
–(+++ § 82: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 82: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 82 bis 84: Zur Nichtanwendung vgl. § 32 Abs. 1 GEEV +++)
(1) Auf Antrag des Anlagenbetreibers kann das für die Hauptsache zuständige Gericht bereits vor Errichtung der Anlage unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles durch einstweilige Verfügung regeln, dass der Schuldner der in den §§ 8, 11, 12, 19 und 50 bezeichneten Ansprüche Auskunft erteilen, die Anlage vorläufig anschließen, sein Netz unverzüglich optimieren, verstärken oder ausbauen, den Strom abnehmen und einen als billig und gerecht zu erachtenden Betrag als Abschlagszahlung auf den Anspruch nach § 19 Absatz 1 oder § 50 leisten muss.
(2) Die einstweilige Verfügung kann erlassen werden, auch wenn die in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen.
(+++ § 83 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 11a Abs. 5 Satz 1 u. § 11b Abs. 3 Satz 1 +++)
(+++ § 83: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 83: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(1) 1Gerichtliche Rechtsbehelfe, die sich unmittelbar gegen eine Ausschreibung oder unmittelbar gegen einen erteilten Zuschlag richten, sind nur mit dem Ziel zulässig, die Bundesnetzagentur zur Erteilung eines Zuschlags zu verpflichten.
2Rechtsbehelfe nach Satz 1 sind begründet, soweit der Beschwerdeführer im Zuschlagsverfahren nach § 32 ohne den Rechtsverstoß einen Zuschlag erhalten hätte.
3Die Bundesnetzagentur erteilt bei einem Rechtsbehelf nach Satz 1 über das nach diesem Gesetz bestimmte Ausschreibungsvolumen hinaus einen entsprechenden Zuschlag, soweit das Begehren des Rechtsbehelfsführers Erfolg hat und sobald die gerichtliche Entscheidung formell rechtskräftig ist.
4Im Übrigen bleibt der gerichtliche Rechtsschutz unberührt.
(2) 1Die Erteilung eines Zuschlags oder die Ausstellung einer Zahlungsberechtigung haben unabhängig von einem Rechtsschutzverfahren Dritter nach Absatz 1 Bestand.
2Die Anfechtung eines Zuschlags oder einer Zahlungsberechtigung durch Dritte ist nicht zulässig.
(+++ § 83a: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 83a: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 83a: Zur Anwendung vgl. § 72 WindSeeG +++)
Solange Anlagenbetreiber eine Zahlung nach § 19 erhalten, können sie die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone oder das Küstenmeer unentgeltlich für den Betrieb der Anlagen nutzen.
–(+++ § 84: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 84: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(1) Die Bundesnetzagentur hat vorbehaltlich weiterer Aufgaben, die ihr durch Rechtsverordnung aufgrund dieses Gesetzes übertragen werden, die Aufgaben,
(2) Die Bundesnetzagentur kann unter Berücksichtigung des Ziels nach § 1 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen
(3) 1Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen sind die Bestimmungen des Teils 8 des Energiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme des § 69 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 10, des § 74 Satz 1 und 2, der §§ 91 und 95 bis 101 sowie des Abschnitts 6 entsprechend anzuwenden.
2Die Befugnisse nach Satz 1 gelten gegenüber Personen, die keine Unternehmen sind, entsprechend.
(+++ § 85: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 85: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(1) 1Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 des Energiewirtschaftsgesetzes die Höchstwerte nach § 36b, § 37b oder § 38e, § 39b, § 39l dieses Gesetzes oder § 10 der Innovationsausschreibungsverordnung für die Ausschreibungen mit einem Gebotstermin in den jeweils darauffolgenden zwölf Kalendermonaten neu bestimmen, wenn sich bei den letzten drei vor Einleitung des Festlegungsverfahrens durchgeführten Ausschreibungen gemeinsam oder jeweils für sich betrachtet Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass der Höchstwert unter Berücksichtigung des § 1 zu hoch oder zu niedrig ist.
2Dabei darf der neue Höchstwert um nicht mehr als 15 Prozent von dem zum Zeitpunkt der Neufestlegung geltenden Höchstwert abweichen.
(2) 1Ein Höchstwert soll nach Absatz 1 gesenkt werden, wenn die durchschnittlichen Erzeugungskosten deutlich unter dem Höchstwert liegen.
2Ein Höchstwert soll nach Absatz 1 erhöht werden, wenn in den letzten drei Ausschreibungen mit den zulässigen Geboten das Ausschreibungsvolumen nicht gedeckt werden konnte und die durchschnittlichen Erzeugungskosten über dem Höchstwert liegen.
(2a) 1Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 des Energiewirtschaftsgesetzes den Höchstwert nach § 36b dieses Gesetzes für Ausschreibungen mit einem Gebotstermin im jeweils darauffolgenden Kalenderjahr neu bestimmen, wenn die Preise für Rohstoffe, die bei der Errichtung von Windenergieanlagen an Land eingesetzt werden, im Vorjahr insgesamt um mehr als 15 Prozent gestiegen sind.
2Dabei darf der neue Höchstwert um nicht mehr als 10 Prozent von dem zum Zeitpunkt der Neufestlegung geltenden Höchstwert abweichen.
3Eine weitere Erhöhung des Höchstwerts in diesem Kalenderjahr nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht zulässig.
(3) 1Die Bundesnetzagentur soll vor ihrer Entscheidung nach Absatz 1 oder 2a von einer Einholung von Stellungnahmen nach § 67 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes absehen; eine mündliche Verhandlung findet nicht statt.
2Die Bundesnetzagentur macht Entscheidungen nach Absatz 1 oder 2a unter Angabe der tragenden Gründe in ihrem Amtsblatt und auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt.
(+++ § 85a Abs. 1 Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 101 Abs. 1 Satz 1 +++)
(+++ § 85a Abs. 1 Satz 2 in der am 15.5.2024 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 101 Abs. 1 Satz 2 +++)
(+++ § 85a: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § § 85a: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(1) Die Bundesnetzagentur ist bei Vorliegen von Anhaltspunkten für Falschangaben eines Bieters in einem Ausschreibungsverfahren und zum Zweck von Stichprobenkontrollen der Richtigkeit der Angaben von Bietern in einem Ausschreibungsverfahren berechtigt, von den für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren zuständigen Behörden unter den im Gebot angegebenen Aktenzeichen Auskünfte darüber zu verlangen,
(2) 1Die für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren zuständigen Behörden sind zur Erteilung der Auskünfte im Sinn des Absatzes 1 verpflichtet.
2Die nach § 28 des Umweltauditgesetzes mit den Aufgaben der Zulassungsstelle für Umweltgutachter beliehene Stelle darf dem Netzbetreiber, dem Anlagenbetreiber und der Bundesnetzagentur Informationen über Zulassungs- oder Aufsichtsmaßnahmen, die sie gegenüber einem Umweltgutachter ergriffen hat und die sich auf die Eignung erstatteter Gutachten, Bestätigungen oder Bescheinigungen nach diesem Gesetz auswirken können, übermitteln.
(+++ § 85b: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 85b: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(1) 1Die Bundesnetzagentur bestimmt durch Festlegung nach § 29 des Energiewirtschaftsgesetzes die Anforderungen, die an die besonderen Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis e und § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis e zu stellen sind.
2Eine Festlegung nach Satz 1 kann zum 1. Oktober eines Jahres mit Wirkung zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres erlassen werden.
3Bei der Festlegung der Anforderungen für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e und § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe e kann die zusätzliche landwirtschaftliche Nutzung der Flächen (Paludikultur) geregelt werden.
4Die Bundesnetzagentur trifft zudem Festlegungen nach § 29 des Energiewirtschaftsgesetzes zu den Anforderungen für den fortlaufenden Nachweis des gleichzeitigen landwirtschaftlichen Nutzpflanzenanbaus nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a sowie für den fortlaufenden Nachweis der gleichzeitigen landwirtschaftlichen Nutzung nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, c und, soweit hierzu eine Regelung nach Satz 3 getroffen wurde, nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e sowie nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b, c und, soweit hierzu eine Regelung nach Satz 3 getroffen wurde, nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e.
(2) Für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, b und d und § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b und d ist die Festlegung der Bundesnetzagentur vom 1. Oktober 2021 auf Grund des § 15 der Innovationsausschreibungsverordnung in der am 1. Januar 2021 geltenden Fassung als Festlegung im Sinn des Absatzes 1 anzuwenden, bis eine abweichende Festlegung nach Absatz 1 zu diesen besonderen Solaranlagen ergeht.
(3) Für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c und e und § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c und e legt die Bundesnetzagentur zum 1. Juli 2023 erstmalig die Anforderungen mit sofortiger Wirkung fest.
Die Bundesnetzagentur kann unter Beachtung der Schutzprofile und Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik nach dem Messstellenbetriebsgesetz und im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 Buchstabe a und c mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
(+++ § 86 Abs. 1 Nr. 1a: Zur Anwendung vgl. § 104 Abs. 5 +++)
(+++ § 86: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 86: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(1) 1Der Bundesgerichtshof muss die Bundesnetzagentur über alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, unterrichten.
2Er muss der Bundesnetzagentur auf Verlangen Abschriften von allen Schriftsätzen, Protokollen, Verfügungen und Entscheidungen übersenden.
(2) 1Der Präsident oder die Präsidentin der Bundesnetzagentur kann, wenn er oder sie es zur Wahrung des öffentlichen Interesses als angemessen erachtet, aus den Mitgliedern der Regulierungsbehörde eine Vertretung bestellen, die befugt ist, dem Bundesgerichtshof schriftliche Erklärungen abzugeben, auf Tatsachen und Beweismittel hinzuweisen, den Terminen beizuwohnen, in ihnen Ausführungen zu machen und Fragen an Parteien, Zeugen und Sachverständige zu richten.
2Schriftliche Erklärungen der vertretenden Personen sind den Parteien von dem Bundesgerichtshof mitzuteilen.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abweichend von den §§ 3, 22, 24, 25, 28c bis 30, 39 bis 39n, 44b, 44c, 50, 50a, 52 und 55 für Biomasseanlagen Regelungen vorzusehen
(+++ § 88: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 88: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, unter den in § 5 genannten Voraussetzungen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Regelungen zu Ausschreibungen zu treffen, die Anlagen im Bundesgebiet und in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union offenstehen, insbesondere
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für Anlagenbetreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, die im Bundesgebiet errichtet worden sind und einen Anspruch auf Zahlung nach einem Fördersystem eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union haben,
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung nach den Absätzen 1 und 2 unterschiedliche Varianten zu regeln und im Rahmen von völkerrechtlichen Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(+++ § 88a: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 88a: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abweichend von den §§ 39g und 44 eine Anschlussförderung einzuführen für Anlagen,
(+++ § 88b: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 88b: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
Soweit das Monitoring zur Zielerreichung nach § 98 ergibt, dass die erneuerbaren Energien nicht in der für die Erreichung des Ziels nach § 1 Absatz 2 erforderlichen Geschwindigkeit ausgebaut werden, wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
(+++ § 88c: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 88c: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Innovationsausschreibungen nach § 39n einzuführen; hierfür kann sie Regelungen treffen
(+++ § 88d: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 88d: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu den Ausschreibungen für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung nach § 39o nähere Bestimmungen erlassen
1Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu den Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff nach § 39p nähere Bestimmungen erlassen:
2
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Anwendungsbereich der §§ 42 bis 44 zu regeln,
(2) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Anwendungsbereich des § 44b Absatz 4 Nummer 2 Anforderungen an ein Massenbilanzsystem zur Rückverfolgung von aus einem Erdgasnetz entnommenem Gas zu regeln.
(+++ § 89: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 89: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
(+++ § 90: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 90: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln,
(+++ § 91: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 91: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
(+++ § 92: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 92: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(1) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen an die Herstellung von Grünem Wasserstoff zu bestimmen, um sicherzustellen, dass nur Wasserstoff als Grüner Wasserstoff gilt, der ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt wurde und der mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung der Energieversorgung vereinbar ist.
2Hierbei ist vorzusehen, dass für die Herstellung des Wasserstoffs nur Strom aus erneuerbaren Energien verbraucht werden darf, der keine finanzielle Förderung nach diesem Gesetz in Anspruch genommen hat.
3Darüber hinaus können insbesondere nähere Bestimmungen erlassen werden:
4
(2) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Verordnung nach Absatz 1 auch Anforderungen an die Nachweisführung für die Anforderungen nach Absatz 1 zu bestimmen.
2Hierbei können insbesondere nähere Anforderungen daran gestellt werden, wie vertragliche Beziehungen, die Stromlieferungen zur Herstellung von Grünem Wasserstoff zugrunde liegen, die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 nachweisen können.
(3) Im Anwendungsbereich der Absätze 1 und 2 wird die Bundesregierung auch ermächtigt, Grünen Wasserstoff durch einen Verweis auf die Verordnung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu bestimmen.
(+++ § 93: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 93: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, zur Sicherstellung eines netz- und systemdienlichen Betriebs von Anlagen, soweit sie der Einspeisevergütung zugeordnet sind, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln,
Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
(+++ § 95: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 95: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(1) Die Rechtsverordnungen auf Grund der §§ 88, 88b, 88c, 88d, 88e, 88f, 89, 91, 92 und 93 bedürfen der Zustimmung des Bundestages.
(2) 1Wenn Rechtsverordnungen nach Absatz 1 der Zustimmung des Bundestages bedürfen, kann diese Zustimmung davon abhängig gemacht werden, dass dessen Änderungswünsche übernommen werden.
2Übernimmt der Verordnungsgeber die Änderungen, ist eine erneute Beschlussfassung durch den Bundestag nicht erforderlich.
3Hat sich der Bundestag nach Ablauf von sechs Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.
(3) 1Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen aufgrund der §§ 91 und 92 können durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, aber mit Zustimmung des Bundestages auf eine Bundesoberbehörde übertragen werden.
2Die Rechtsverordnungen, die auf dieser Grundlage von der Bundesoberbehörde erlassen werden, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates oder des Bundestages.
(4) (weggefallen)
(+++ § 96: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 96: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 96 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 HkNRG +++)
(1) 1Die zuständigen Staatssekretärinnen und Staatssekretäre der Länder und des Bundes bilden einen Kooperationsausschuss.
2Der Kooperationsausschuss koordiniert die Erfassung
(2) Der Kooperationsausschuss wird vom zuständigen Staatssekretär des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz geleitet.
(3) 1Der Kooperationsausschuss tagt mindestens zweimal im Jahr.
2Die Mitglieder des Kooperationsausschusses können sich vertreten lassen.
(4) Der Kooperationsausschuss wird von einem beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz einzurichtenden Sekretariat unterstützt.
(5) Für die Sitzungen des Kooperationsausschusses müssen laufend die erforderlichen Daten beschafft und analysiert werden, insbesondere
(6) 1Der Kooperationsausschuss kann sich bei der Aufgabe nach Absatz 5 unterstützen lassen.
2Zu diesem Zweck kann das Sekretariat des Kooperationsausschusses
(+++ § 97: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 97: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(1) 1Die Länder berichten dem Sekretariat des Kooperationsausschusses jährlich spätestens bis zum 31. Mai über den Stand des Ausbaus der erneuerbaren Energien und den Stand der Ausweisung von Flächen nach den Vorschriften des Windenergieflächenbedarfsgesetzes, insbesondere über
(2) Der Kooperationsausschuss wertet die Berichte der Länder nach Absatz 1 aus und legt jährlich spätestens bis zum 31. Oktober der Bundesregierung einen Bericht vor.
(3) 1Die Bundesregierung berichtet jedes Jahr spätestens bis zum 31. Dezember, ob die erneuerbaren Energien in der für die Erreichung des Ziels nach § 1 Absatz 2 erforderlichen Geschwindigkeit ausgebaut werden.
2Zu diesem Zweck betrachtet sie, ob in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr der Richtwert für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien nach § 4a erreicht worden ist, und bewertet die Ausbaugeschwindigkeit insbesondere unter Berücksichtigung
(4) Ab dem 1. Januar 2024 umfasst der Bericht nach Absatz 3 zusätzlich eine Bewertung zum Stand der Umsetzung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und enthält insbesondere Angaben über
(5) 1Die Berichterstattung nach den Absätzen 3 und 4 erfolgt mit der Unterstützung des Umweltbundesamtes und auf der Grundlage der nach § 97 Absatz 5 beschafften und der nach § 98 Absatz 1 zu übermittelnden Daten.
2Die Berichterstattung nach Satz 1 darf keine personenbezogenen Daten enthalten.
(+++ § 98: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 98: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(1) 1Die Bundesregierung evaluiert dieses Gesetz und das Windenergie-auf-See-Gesetz und legt dem Bundestag bis zum 31. Dezember 2023 und dann alle vier Jahre einen Erfahrungsbericht vor.
2Der Bericht enthält insbesondere Angabe über
(2) 1Die Bundesnetzagentur, das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und das Umweltbundesamt unterstützen das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bei der Erstellung des Erfahrungsberichts.
2Zur Unterstützung bei der Erstellung des Erfahrungsberichts soll das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz außerdem wissenschaftliche Gutachten in Auftrag geben.
(+++ § 99: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 99: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
1Die Bundesregierung legt dem Bundestag jährlich bis zum 31. Dezember einen Bericht vor zu den aktuellen Nutzungskonkurrenzen beim Ausbau der Windenergie mit
Die Bundesnetzagentur berichtet der Bundesregierung bis zum 31. Dezember 2024 und dann jährlich über Erfahrungen mit den Bestimmungen dieses Gesetzes zur Sicherung der Bürgerenergie und der Bürgerbeteiligung.
(1) Soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen nichts anderes ergibt, sind die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden
(1a) Für Strom aus Anlagen nach Absatz 1 gilt abweichend von Absatz 1, dass
(2) 1Für Anlagen nach Absatz 1, die nach dem 31. Dezember 2020 in Betrieb genommen worden sind, deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins nach dem 31. Dezember 2020 ermittelt worden ist oder die nach dem 31. Dezember 2020 als Pilotwindenergieanlage an Land im Sinn des § 3 Nummer 37 Buchstabe b durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz festgestellt worden sind, ist § 6 dieses Gesetzes anstelle des § 6 in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden mit der Maßgabe, dass auch Windenergieanlagen an Land mit einer installierten Leistung von mehr als 750 Kilowatt bis einschließlich 1 000 Kilowatt den Gemeinden Beträge durch einseitige Zuwendungen ohne Gegenleistung anbieten dürfen.
2Für Windenergieanlagen an Land und Freiflächenanlagen nach Absatz 1, die vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden sind, deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins vor dem 1. Januar 2021 ermittelt worden ist oder die vor dem 1. Januar 2021 als Pilotwindenergieanlage an Land im Sinn des § 3 Nummer 37 Buchstabe b durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz festgestellt worden sind, ist § 6 dieses Gesetzes anzuwenden.
3Auf Vereinbarungen, die vor dem 16. Mai 2024 geschlossen wurden, ist § 6 Absatz 4 Satz 1 in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) 1§ 9 Absatz 1 ist anstelle der technischen Vorgaben nach der für eine Anlage oder eine KWK-Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden bei
(3a) 1Soweit die Aufhebung der Begrenzung vor dem Ablauf des 25. Februar 2025 erfolgt, entfällt für Betreiber von Solaranlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 7 Kilowatt ab dem 1. Januar 2023 die Pflicht nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung oder nach einer entsprechenden Bestimmung einer früheren Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, nach der
(3b) § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 ist nicht anzuwenden auf Anlagen, die nach dem Ablauf des 31. Dezember 2022 und vor dem 25. Februar 2025 in Betrieb genommen wurden.
(4) (weggefallen)
(5) Zur Bestimmung der Größe einer Anlage nach den Absätzen 3 und 3a ist § 9 Absatz 3 Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(6) 1§ 9 Absatz 8 dieses Gesetzes ist für Anlagen nach Absatz 1 anstelle von § 9 Absatz 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden, wobei die Pflichten nach § 9 Absatz 8 nur von Anlagen erfüllt werden müssen, die nach dem 31. Dezember 2005 in Betrieb genommen worden sind.
2Dabei ist § 9 Absatz 8 Satz 4 erst ab dem 9. Februar 2024 anzuwenden.
(7) § 19 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, Absatz 2, die §§ 21b, 21c Absatz 1 Satz 4 und 5, die §§ 23b, 25 Absatz 2 und § 53 Absatz 4 sind auch für ausgeförderte Anlagen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden sind und am 31. Dezember 2020 einen Anspruch auf Einspeisevergütung hatten.
(8) 1Für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2017 in Betrieb genommen worden sind und Ablaugen der Zellstoffherstellung einsetzen, ist auch nach dem 1. Januar 2017 die Biomasseverordnung anzuwenden, die für die jeweilige Anlage am 31. Dezember 2016 anzuwenden war.
2Anlagen nach Satz 1 dürfen nicht an Ausschreibungen teilnehmen.
(9) 1§ 52 ist auf Anlagen nach Absatz 1 und KWK-Anlagen anzuwenden, wenn der Betreiber ab dem 1. Januar 2023 gegen eine Pflicht verstößt, die einer der in § 52 Absatz 1 genannten Pflichten in der für die Anlage oder KWK-Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entspricht.
2Abweichend von Satz 1 ist § 52 Absatz 1 Nummer 4 und 5 auf Anlagen nach Absatz 1 mit einer installierten Leistung bis einschließlich 500 Kilowatt nicht anzuwenden, wenn der Betreiber vor dem 1. Juli 2024 gegen eine Pflicht verstößt, die einer der in § 52 Absatz 1 Nummer 4 und 5 genannten Pflichten in der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entspricht.
3§ 52 tritt insofern an die Stelle der Sanktionsbewehrung dieser Pflicht nach der für die Anlage oder KWK-Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.
4Im Übrigen bestimmen sich die Sanktionsbewehrungen nach der für die Anlage oder KWK-Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.
5Abweichend von Satz 4 ist bei einem Verstoß gegen eine Registrierungspflicht ab dem 1. Januar 2023 ausschließlich § 52 dieses Gesetzes anzuwenden.
6§ 52a ist auf Anlagen nach Absatz 1 und KWK-Anlagen anzuwenden, wenn der Betreiber ab dem 25. Februar 2025 gegen eine Pflicht verstößt, die einer der in § 52a Absatz 1 genannten Pflichten in der für die Anlage oder KWK-Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entspricht.
(10) 1§ 71 Absatz 2 bis 6 ist auch für Zahlungen an die Betreiber von Anlagen nach Absatz 1 anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2014 in Betrieb genommen wurden.
2Wenn Anlagenbetreiber nach Satz 1 keine Anlage nach dem 31. Dezember 2022 in Betrieb genommen haben, für die sie Zahlungen nach § 19 Absatz 1 oder § 50 in Anspruch nehmen, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass abweichend von § 71 Absatz 2 der maßgebliche Schwellenwert 500 000 Euro beträgt.
(11) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen, die vor dem Inkrafttreten der auf Grundlage des § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erlassenen Gebührenverordnung am 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurden, ist das bis einschließlich zum 30. September 2021 geltende Recht in der jeweils geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(12) Auf die Ersetzung von Anlagen nach Absatz 1 ab dem 1. Januar 2023 sind § 38b Absatz 2 und § 48 Absatz 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Zahlungsanspruch, der auf die ersetzende Anlage übergeht, nach der für diese Anlage geltenden Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bestimmt.
(13) 1Bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments mit einem Gebotstermin im Jahr 2023 darf die Gebotsmenge pro Gebot abweichend von § 37 Absatz 3 eine zu installierende Leistung von 100 Megawatt nicht überschreiten.
2Zahlungsberechtigungen dürfen abweichend von § 38a Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a auch für Freiflächenanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 20 Megawatt ausgestellt werden, soweit dieser Zahlungsberechtigung bezuschlagte Gebote aus einem Gebotstermin des Jahres 2023 oder eines vorhergehenden Jahres zugeordnet worden sind und die installierte Leistung von 100 Megawatt nicht überschritten wird.
(14) § 8 Absatz 5 Satz 3 ist auf Netzanschlussbegehren, die ab dem 3. August 2023 und vor dem 1. Juli 2024 für eine oder mehrere Solaranlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt höchstens 50 Kilowatt gestellt werden, entsprechend anzuwenden, wenn sich die Solaranlagen auf einem Grundstück mit bereits bestehendem Netzanschluss befinden und die insgesamt installierte Leistung an diesem Verknüpfungspunkt die Kapazität des bestehenden Netzanschlusses nicht übersteigt.
(15) 1Für Strom aus Anlagen, die Biogas mit Ausnahme von Biomethan einsetzen, besteht der Anspruch auf Einspeisevergütung oder Marktprämie nach § 19 Absatz 1 oder nach der entsprechenden Bestimmung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die Anlage maßgeblichen Fassung in den Kalenderjahren 2023 und 2024 jeweils für die gesamte Bemessungsleistung der Anlage in dem jeweiligen Kalenderjahr.
2Bei Anlagen, die einen Anspruch auf Flexibilitätszuschlag nach § 50 Absatz 1 in Verbindung mit § 50a oder nach der entsprechenden Bestimmung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die Anlage maßgeblichen Fassung haben, werden Mehrerlöse, die in dem jeweiligen Kalenderjahr durch die Erhöhung der für die Anlage maßgeblichen Bemessungsleistung nach Satz 1 erzielt werden, auf den Anspruch auf Flexibilitätszuschlag angerechnet.
3Als Mehrerlöse im Sinne des Satzes 2 gelten nur Einnahmen, die für den zusätzlich erzeugten Strom erzielt werden und die den anzulegenden Wert für den in der Anlage erzeugten Strom um mehr als 1 Cent pro Kilowattstunde übersteigen.
(16) 1Für Strom aus Anlagen, die nach dem am 31. Dezember 2011 geltenden Inbetriebnahmebegriff vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, entfällt der Anspruch auf Erhöhung des Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen nach § 27 Absatz 4 Nummer 2 in Verbindung mit Anlage 2 Nummer VI.2.b und VII.2 zu dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung nicht endgültig, wenn der für die Anlage vorgeschriebene Mindestanteil von Gülle im Zeitraum vom 1. Mai 2023 bis einschließlich zum 30. April 2024 nicht jederzeit eingehalten wurde.
2In diesem Zeitraum entfällt der Anspruch nur für die Kalendertage, in denen der Mindestanteil an Gülle nicht eingehalten wurde.
(17) 1Für Strom aus Anlagen, die nach dem am 31. Dezember 2011 geltenden Inbetriebnahmebegriff vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, entfällt der Anspruch auf den Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen nach § 27 Absatz 4 Nummer 2 in Verbindung mit Anlage 2 Nummer VI.2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung oder nach einer entsprechenden Bestimmung einer früheren Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes abweichend von Anlage 2 Nummer VII.2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung oder nach einer entsprechenden Bestimmung einer früheren Fassung nicht endgültig, wenn die in der Anlage eingesetzten nachwachsenden Rohstoffe oder die Anlage im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis einschließlich 31. Dezember 2025 die Anforderungen der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung nicht erfüllen.
2§ 19 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Nummer 2 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung bleibt unberührt.
(18) 1Abweichend von § 39c können Bieter in den Ausschreibungen für Biomasseanlagen nach den §§ 39 bis 39i in den Jahren 2024 und 2025 einmalig ein Gebot für eine bezuschlagte Biomasseanlage abgeben (Biomasse-Zusatzgebot), wenn der zuerst erteilte Zuschlag für die Biomasseanlage in einem Gebotstermin nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2024 erteilt wurde.
2In Ergänzung zu den Anforderungen an Gebote nach § 30 müssen Biomasse-Zusatzgebote folgende Anforderungen erfüllen:
3
(19) 1Für Zuschläge nach § 36 für Windenergieanlagen an Land und nach § 36j für Zusatzgebote, die vor dem 1. Januar 2023 erteilt wurden, sind § 36e Absatz 1 und § 55 Absatz 1 dieses Gesetzes anstelle des § 36e Absatz 1 und des § 55 Absatz 1 in der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anzuwenden, soweit
(20) Anlagen, die vor dem 1. Januar 2026 in Betrieb genommen werden, können abweichend von § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet werden, wenn ihre installierte Leistung weniger als 400 Kilowatt beträgt.
(21) Für Solaranlagen, die vor Inkrafttreten der auf Grundlage von § 95 Nummer 3 durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erlassenen Verordnung in Betrieb genommen werden, bleibt die Voraussetzung des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a, dass das auf dem Grundstück bestehende Wohngebäude nicht dazu geeignet ist, dass auf, an oder in ihm eine Solaranlage errichtet werden kann, unberücksichtigt.
(22) Auf Anschlussbegehren, die nach dem Ablauf des 31. Dezember 2022 und vor dem 16. Mai 2024 gestellt werden, ist § 8 in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung anzuwenden.
(23) § 9 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 10a Absatz 2 und 3 und § 24 Absatz 1 Satz 4 und 5 sind nicht anzuwenden auf Anlagen, die vor dem 16. Mai 2024 in Betrieb genommen worden sind.
(24) § 21 Absatz 3 ist nicht anzuwenden auf Strom aus Solaranlagen, die vor dem 16. Mai 2024 in Betrieb genommen worden sind und die auf, an oder in einem Gebäude, das nicht Wohngebäude ist, oder einer Nebenanlage dieses Gebäudes installiert sind.
(25) Für Anlagen, die nach dem Ablauf des 31. Dezember 2022 und vor dem 16. Mai 2024 in Betrieb genommen worden sind, ist zusätzlich § 48 Absatz 2a Satz 2 Nummer 1 in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung anwendbar.
(26) Für Anlagen, die nach dem Ablauf des 31. Dezember 2022 und vor dem 16. Mai 2024 in Betrieb genommen worden sind, ist § 48 Absatz 3 in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung anzuwenden.
(27) Für Solaranlagen, die vor dem 16. Mai 2024 Solaranlagen an demselben Standort ersetzen, ist § 38h oder § 48 Absatz 4 in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung anzuwenden.
(28) 1Für Anlagen, die nach dem Ablauf des 31. Dezember 2022 und vor dem 16. Mai 2024 in Betrieb genommen worden sind oder deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins nach dem Ablauf des 31. Dezember 2022 und vor dem 16. Mai 2024 ermittelt worden ist, sind § 30 Absatz 1 Nummer 9, § 37 Absatz 1 und 2, die §§ 37c, 38a Absatz 1 Nummer 3, die §§ 38b, 39g Absatz 1 Satz 3, § 39i Absatz 5 und § 48 Absatz 1 Satz 1 in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung anzuwenden.
2§ 48 Absatz 1b ist nicht auf Anlagen nach Satz 1 anzuwenden.
(29) Für Ausschreibungen mit einem Gebotstermin nach dem Ablauf des 31. Dezember 2022 und vor dem 16. Mai 2024 sind § 29 Absatz 1 Satz 2, die §§ 35, 37b, 38 und 38a in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung anzuwenden und ist § 37d nicht anzuwenden.
(30) § 53 Absatz 5 und § 54 Absatz 3 sind vor dem 16. Mai 2024 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der anzulegende Wert um 0 Cent verringert.
(31) 1§ 8 Absatz 6 Satz 1 ist auf Netzanschlussbegehren nach § 8 Absatz 1 Satz 2, die nach dem Ablauf des 30. Juni 2024 und vor dem 1. Januar 2025 gestellt werden, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist zur Übermittlung der in § 8 Absatz 6 Satz 1 genannten Informationen höchstens einen Monat beträgt.
2§ 8 Absatz 6 Satz 3 ist in den Fällen nach Satz 1 entsprechend mit einer Frist von einem Monat anzuwenden.
(32) (weggefallen)
(33) 1§ 36h Absatz 3 Satz 2 und 3 und § 46 Absatz 3 sind nicht anzuwenden auf Flugwindenergieanlagen an Land, die vor dem 1. Januar 2025 in Betrieb genommen worden sind oder deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins vor dem 1. Januar 2025 ermittelt worden ist.
2Wenn die Summe der installierten Leistung aller Flugwindenergieanlagen an Land, die an das Register als in Betrieb genommen gemeldet worden sind, bis zum 1. Oktober eines Jahres erstmals 50 Megawatt überschritten hat, ist
(34) 1§ 19 Absatz 3b und 3c ist erst anzuwenden, wenn und soweit jeweils konkretisierende Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85d wirksam werden.
2Für Strom aus Anlagen nach Absatz 1 sind, abweichend von Absatz 1, § 19 Absatz 3 bis 3c sowie § 20 Satz 2 dieses Gesetzes anstelle von § 19 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden; dabei greift auch insoweit die Einschränkung nach Satz 1.
(35) Abweichend von § 46 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz ist bei der Berechnung des anzulegenden Wertes für Strom aus Windenergieanlagen an Land nach § 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3, die nach dem 15. Mai 2024 und vor dem 1. Januar 2025 in Betrieb genommen worden sind, der Zuschlagswert durch den Durchschnitt aus den Gebotswerten des jeweils höchsten noch bezuschlagten Gebots der Gebotstermine für Windenergieanlagen an Land im Vorjahr zu ersetzen.
(36) Für Zuschläge nach § 39k für Biomethananlagen, die in einem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins vor dem 1. Januar 2023 erteilt wurden, sind § 39j und § 55 Absatz 4, 4a und 5a dieses Gesetzes anstelle des § 39j und des § 55 Absatz 4 und 5a in der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anzuwenden, soweit
(37) 1Für Anlagen, deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins nach dem Ablauf des 31. Dezember 2022 und vor dem 24. Februar 2025 ermittelt worden ist, sind § 28c Absatz 1, die §§ 39d, 39g Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 und 4, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 und 5 Nummer 1 und 2, § 39h Absatz 3 Satz 1, § 39i Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2, § 44b Absatz 1 Satz 3 und § 50a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 in der am 24. Februar 2025 geltenden Fassung anzuwenden.
2§ 3 Nummer 7a und 47b, § 39i Absatz 2a und § 51b sind nicht auf Anlagen nach Satz 1 anzuwenden.
(38) 1Für Biogasanlagen, in denen Biogas eingesetzt wird, das durch anaerobe Vergärung von Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung gewonnen worden ist, und deren installierte Leistung aufgrund der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes insgesamt höchstens 75 Kilowatt betragen darf, bleibt der Vergütungsanspruch nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bestehen, wenn die installierte Leistung der Anlage auf höchstens 150 Kilowatt erhöht wird.
2Der nach Satz 1 fortbestehende Vergütungsanspruch ist jährlich auf die Strommenge begrenzt, die in den drei der Leistungserhöhung vorangegangenen Kalenderjahren durchschnittlich innerhalb eines Kalenderjahres in das Netz eingespeist und vergütet wurde.
3Es besteht kein Vergütungsanspruch nach diesem Gesetz für Strommengen, die aufgrund der Leistungserhöhung nach Satz 1 erzeugt werden.
4Der Vergütungsanspruch besteht nach Satz 1 nur fort, wenn bei der Erzeugung des gesamten in der Anlage eingesetzten Biogases die Voraussetzungen von § 44 Absatz 2 Nummer 3 dieses Gesetzes erfüllt sind.
5§ 44 Absatz 3 dieses Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.
6Die aufgrund der Leistungserhöhung zusätzlich erzeugten Strommengen müssen dem Netzbetreiber nicht zur Verfügung gestellt werden.
7Eine Pflicht zur Direktvermarktung besteht auch dann nicht, wenn durch die Leistungserhöhung eine installierte Leistung von 100 Kilowatt überschritten wird.
(39) 1Für Anlagen, die nach dem Ablauf des 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Mai 2025 in Betrieb genommen werden, sind § 22 Absatz 3 Satz 2 und § 48 Absatz 1a in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung anzuwenden.
2Für Ausschreibungen zu Gebotsterminen vor dem 1. Mai 2025 ist § 30 Absatz 2 in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung anzuwenden.
(40) 1Für Anlagen, die vor dem 16. Mai 2024 in Betrieb genommen werden, ist § 48 Absatz 2 in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung anzuwenden.
2Bei der Anwendung des § 49 zum 1. August 2024 gelten die in § 48 Absatz 2 genannten Werte als im vorangegangenen Zeitraum geltende anzulegende Werte.
(41) 1§ 37 Absatz 1a und 2 Nummer 5, § 38 Absatz 2 Nummer 7 und § 38a Absatz 1 Nummer 7 sind nicht für Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins vor dem 1. August 2024 anzuwenden.
2§ 48 Absatz 6 ist nicht anzuwenden auf Anlagen, die vor dem 1. November 2025 in Betrieb genommen werden.
(42) Bei Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2023 in Betrieb genommen wurden, ist abweichend von § 38d Absatz 6 die Erstattung des Projektsicherungsbeitrags nicht vor dem 1. Juni 2024 fällig.
(43) Für Strom aus Anlagen nach Absatz 1 sind abweichend von Absatz 1 und vorbehaltlich des Absatzes 44 ab dem 1. Januar 2025 § 3 Nummer 42a und Anlage 1 dieses Gesetzes anstelle von § 3 Nummer 42a und Anlage 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden.
(44) 1Für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis einschließlich zu dem Tag, an dem die Strombörsen erstmals in der vortägigen Auktion am Day-Ahead-Markt Stromviertelstundenkontrakte der Kopplung der Orderbücher zugrunde legen, sind § 3 Nummer 42a und Anlage 1 in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung anzuwenden für
(45) 1Um die Stunden zu ermitteln, in denen der Spotmarktpreis nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 dieses Gesetzes, nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 24. Februar 2025 geltenden Fassung und nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung negativ ist, ist für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis einschließlich zu dem Tag, an dem die Strombörsen erstmals in der vortägigen Auktion am Day-Ahead-Markt Stromviertelstundenkontrakte der Kopplung der Orderbücher zugrunde legen, § 3 Nummer 42a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung anzuwenden.
2Sofern nach der jeweils anzuwendenden Fassung des § 51 Absatz 1 als maßgebliche Zeiteinheit Stunden, in denen der Spotmarktpreis negativ ist, zugrunde zu legen sind, ist ab dem Tag, an dem die Strombörsen erstmals in der vortägigen Auktion am Day-Ahead-Markt Stromviertelstundenkontrakte der Kopplung der Orderbücher zugrunde legen, eine Kalenderstunde dann zu berücksichtigen, wenn das arithmetische Mittel aus den Spotmarktpreisen der Viertelstunden dieser Kalenderstunde negativ ist.
(46) 1Für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 25. Februar 2025 in Betrieb genommen wurden oder deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 25. Februar 2025 ermittelt wurde, sind die §§ 51 und 51a Absatz 1 in der am 24. Februar 2025 geltenden Fassung anzuwenden.
2§ 51a Absatz 2 ist nicht anzuwenden auf Strom aus Solaranlagen, die vor dem 25. Februar 2025 in Betrieb genommen wurden.
(47) 1Für Anlagen, deren anzulegender Wert sich nach der für sie maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Zeiträumen, in denen der Spotmarktpreis negativ ist, nicht verringert, sind die §§ 51 und § 51a anzuwenden, wenn der Anlagenbetreiber in Textform gegenüber dem Netzbetreiber erklärt, dass diese anwendbar sein sollen.
2Die Erklärung nach Satz 1 kann nur mit Wirkung frühestens zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Anlage mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet wird, abgegeben werden.
3Nach Wirksamwerden der Erklärung nach Satz 1 erhöht sich der anzulegende Wert für die Anlage um 0,6 Cent pro Kilowattstunde.
(+++ § 100 Abs. 35 und 47: Zur Anwendung vgl. § 101 Abs. 1 Satz 1 +++)
(1) 1Die Bestimmungen von § 19 Absatz 3c, § 22 Absatz 3 Satz 2, § 28b Absatz 2, § 30 Absatz 2, § 36h Absatz 3 Satz 2 und 3, § 37 Absatz 3, § 37b Absatz 2, § 37d, § 38a Absatz 1 Nummer 5, § 38h Satz 2, § 46 Absatz 3, § 48 Absatz 1b, 2 und 4 Satz 2, § 85a Absatz 1 Satz 2 und § 100 Absatz 35 und 47 dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewandt werden.
2Bis zu dieser Genehmigung sind § 22 Absatz 3 Satz 2, § 28b Absatz 2, § 30 Absatz 2, § 37 Absatz 3, § 38a Absatz 1 Nummer 5, § 38b Absatz 1 Satz 2 und 3, § 46 Absatz 3, § 48 Absatz 2 und 4 Satz 2 sowie § 85a Absatz 1 Satz 2 in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung anzuwenden.
(2) 1Die Bestimmungen von § 28c Absatz 1, der §§ 39d, 39g Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 und 4, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 und 5 Nummer 1 und 2, von § 39h Absatz 3 Satz 1, § 39i Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 2a, § 44b Absatz 1 Satz 3, § 50a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und § 51b dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewandt werden.
2Bis zu dieser Genehmigung sind § 28c Absatz 1, die §§ 39d, 39g Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 und 4, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 und 5 Nummer 1 und 2, § 39h Absatz 3 Satz 1, § 39i Absatz 2 Satz 1 und 2, § 44b Absatz 1 Satz 3 und § 50a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 in der am 24. Februar 2025 geltenden Fassung anzuwenden.
| 1. |
|
|
| Im Sinn dieser Anlage ist | ||
| – | „MP“ die Höhe der Marktprämie nach § 23a in Cent pro Kilowattstunde, | |
| – | „AW“ der anzulegende Wert unter Berücksichtigung der §§ 19 bis 54 in Cent pro Kilowattstunde, in den Fällen des § 23c ist dies der Gesamtwert für eine Anlage, | |
| – | „MW“ der jeweilige Monatsmarktwert in Cent pro Kilowattstunde, | |
| – | „JW“ der jeweilige Jahresmarktwert in Cent pro Kilowattstunde. | |
| 2. |
|
|
| Für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen worden sind oder deren Zuschlag vor dem 1. Januar 2023 erteilt worden ist, wird die Höhe der Marktprämie nach § 23a („MP“) anhand des energieträgerspezifischen Monatsmarktwertes nach Nummer 3 berechnet. Für Strom aus anderen Anlagen wird die Höhe der Marktprämie nach § 23a („MP“) anhand des energieträgerspezifischen Jahresmarktwertes nach Nummer 4 berechnet. Für Strom aus Anlagen nach Satz 1 wird abweichend von Satz 1 die Höhe der Marktprämie nach § 23a („MP“) anhand des energieträgerspezifischen Jahresmarktwertes nach Nummer 4 berechnet, wenn der Anspruch nach der Abgrenzungs- oder der Pauschaloption nach § 19 Absatz 3b oder 3c geltend gemacht wird. | ||
| 3. |
|
|
| 3.1 | Berechnungsgrundsätze | |
| 3.1.1 | Die Höhe der Marktprämie wird kalendermonatlich berechnet. Die Berechnung erfolgt rückwirkend anhand der für den jeweiligen Kalendermonat berechneten Werte. | |
| 3.1.2 | Die Höhe der Marktprämie in Cent pro Kilowattstunde direkt vermarkteten und tatsächlich eingespeisten Stroms wir nach der folgenden Formel berechnet: | |
| MP = AW – MW | ||
| Ergibt sich bei der Berechnung ein Wert kleiner null, wird abweichend von Satz 1 der Wert „MP“ mit null festgesetzt. | ||
| 3.2 | Berechnung des Monatsmarktwerts „MW“ bei Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomasse und Geothermie | |
| Der Wert „MW“ ist bei direkt vermarktetem Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomasse und Geothermie der tatsächliche Monatsmittelwert des Spotmarktpreises. | ||
| 3.3 | Berechnung des Monatsmarktwerts „MW“ bei Strom aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie | |
| 3.3.1 | Energieträgerspezifischer Monatsmarktwert | |
| Als Wert „MW“ ist anzulegen bei direkt vermarktetem Strom aus | ||
| – | Windenergieanlagen an Land der Wert „MWWind an Land“ | |
| – | Windenergieanlagen auf See der Wert „MWWind auf See“ und | |
| – | Solaranlagen der Wert „MWSolar“ | |
| 3.3.2 | Windenergie an Land | |
| „MWWind an Land“ ist der tatsächliche Monatsmittelwert des Marktwerts von Strom aus Windenergieanlagen an Land, der sich aus dem Spotmarktpreis ergibt und wie folgt berechnet wird: | ||
| – | Für jede Viertelstunde eines Kalendermonats wird der durchschnittliche Spotmarktpreis mit der Menge des in dieser Viertelstunde nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land multipliziert. | |
| – | Die Ergebnisse für alle Viertelstunden des Kalendermonats werden summiert. | |
| – | Diese Summe wird dividiert durch die Menge des in dem gesamten Kalendermonat nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land. | |
| 3.3.3 | Windenergie auf See | |
| „MWWind auf See“ ist der tatsächliche Monatsmittelwert des Marktwerts von Strom aus Windenergieanlagen auf See, der sich aus dem Spotmarktpreis ergibt. Für die Berechnung von „MWWind auf See“ ist die Berechnungsmethode der Nummer 3.3.2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land der nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugte Strom aus Windenergieanlagen auf See zugrunde zu legen ist. | ||
| 3.3.4 | Solare Strahlungsenergie | |
| „MWSolar“ ist der tatsächliche Monatsmittelwert des Marktwerts von Strom aus Solaranlagen, der sich aus dem Spotmarktpreis ergibt. Für die Berechnung von „MWSolar“ ist die Berechnungsmethode der Nummer 3.3.2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land der nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugte Strom aus Solaranlagen zugrunde zu legen ist. | ||
| 4. |
|
|
| 4.1 | Berechnungsgrundsätze | |
| 4.1.1 | Die Höhe der Marktprämie wird jährlich berechnet. Die Berechnung erfolgt rückwirkend anhand des für das jeweilige Kalenderjahr tatsächlich berechneten Jahresmarktwerts. | |
| 4.1.2 | Die Höhe der Marktprämie in Cent pro Kilowattstunde direkt vermarkteten und tatsächlich eingespeisten Stroms wird nach der folgenden Formel berechnet: | |
| MP = AW – JW | ||
| Ergibt sich bei der Berechnung ein Wert kleiner null, wird abweichend von Satz 1 der Wert ,MP‘ mit dem Wert null festgesetzt. | ||
| 4.2 | Berechnung des Jahresmarktwerts ,JW‘ bei Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomasse und Geothermie | |
| Als Wert „JW“ ist bei direkt vermarktetem Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomasse und Geothermie der tatsächliche Jahresmittelwert des Spotmarktpreises anzulegen. | ||
| 4.3 | Berechnung des Jahresmarktwertes „JW“ bei Strom aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie | |
| 4.3.1 | Energieträgerspezifischer Jahresmarktwert | |
| Als Wert „JW“ in Cent pro Kilowattstunde ist anzulegen bei direkt vermarktetem Strom aus | ||
| – | Windenergieanlagen an Land der Wert „JWWind an Land“ | |
| – | Windenergieanlagen auf See der Wert „JWWind auf See“ und | |
| – | Solaranlagen der Wert „JWSolar“. | |
| 4.3.2 | Windenergie an Land | |
| „JWWind an Land“ ist der tatsächliche Jahresmittelwert des Marktwerts von Strom aus Windenergieanlagen an Land, der sich aus dem Spotmarktpreis ergibt und wie folgt berechnet wird: | ||
| – | Für jede Viertelstunde eines Kalenderjahres wird der durchschnittliche Spotmarktpreis mit der Menge des in dieser Viertelstunde nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land multipliziert. | |
| – | Die Ergebnisse für alle Viertelstunden des Kalenderjahres werden summiert. | |
| – | Diese Summe wird dividiert durch die Menge des in dem gesamten Kalenderjahr nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land. | |
| 4.3.3 | Windenergie auf See | |
| „JWWind auf See“ ist der tatsächliche Jahresmittelwert des Marktwerts von Strom aus Windenergieanlagen auf See, der sich aus dem Spotmarktpreis ergibt. Für die Berechnung von „JWWind auf See“ ist die Berechnungsmethode der Nummer 4.3.2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land der nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugte Strom aus Windenergieanlagen auf See zugrunde zu legen ist. | ||
| 4.3.4 | Solare Strahlungsenergie | |
| „JWSolar“ ist der tatsächliche Jahresmittelwert des Marktwerts von Strom aus Solaranlagen, der sich aus dem Spotmarktpreis ergibt. Für die Berechnung von „JWSolar“ ist die Berechnungsmethode der Nummer 4.3.2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land der nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugte Strom aus Solaranlagen zugrunde zu legen ist. | ||
| 5. |
|
|
| 5.1 | Die Übertragungsnetzbetreiber müssen jederzeit unverzüglich auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format die auf der Grundlage einer repräsentativen Anzahl von gemessenen Referenzanlagen erstellte Online-Hochrechnung der Menge des tatsächlich erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land, Windenergieanlagen auf See und Solaranlagen in ihren Regelzonen in mindestens viertelstündlicher Auflösung veröffentlichen. Für die Erstellung der Online-Hochrechnung sind Reduzierungen der Einspeiseleistung der Anlage durch den Netzbetreiber oder im Rahmen der Direktvermarktung nicht zu berücksichtigen. | |
| 5.2 | Die Übertragungsnetzbetreiber müssen ferner für jeden Kalendermonat bis zum Ablauf des zehnten Werktags des Folgemonats auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format und auf drei Stellen nach dem Komma gerundet folgende Daten in nicht personenbezogener Form veröffentlichen: | |
| a) | den Spotmarktpreis für jeden Kalendertag in viertelstündlicher Auflösung, | |
| b) | den Wert „MW“ nach der Maßgabe der Nummer 3.2, | |
| c) | den Wert „MWWind an Land“ nach der Maßgabe der Nummer 3.3.2, | |
| d) | den Wert „MWWind auf See“ nach der Maßgabe der Nummer 3.3.3 und | |
| e) | den Wert „MWSolar“ nach der Maßgabe der Nummer 3.3.4. | |
| 5.3 | Die Übertragungsnetzbetreiber müssen ferner für jedes Kalenderjahr bis zum Ablauf des zehnten Werktages des Folgejahres auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format und auf drei Stellen nach dem Komma gerundet folgende Daten in nicht personenbezogener Form veröffentlichen: | |
| a) | den Wert „JW“ nach der Maßgabe der Nummer 4.2, | |
| b) | den Wert „JWWind an Land“ nach der Maßgabe der Nummer 4.3.2, | |
| c) | den Wert „JWWind auf See“ nach der Maßgabe der Nummer 4.3.3 und | |
| d) | den Wert „JWSolar“ nach der Maßgabe der Nummer 4.3.4. | |
| 5.4 | Die Übertragungsnetzbetreiber müssen ferner im Fall einer nicht vollständigen oder nur teilweisen Kopplung der Orderbücher aller Strombörsen den von ihnen ermittelten Spotmarktpreis unverzüglich, spätestens zwei Stunden nach der Mitteilung der erforderlichen Informationen durch die Strombörsen nach Nummer 6 Buchstabe b veröffentlichen. | |
| 5.5 | Soweit Daten, die nach Nummer 5.2 oder 5.3 veröffentlicht werden müssen, nicht fristgerecht verfügbar sind, muss die Veröffentlichung unverzüglich nachgeholt werden. “ | |
| 6. |
|
|
| Die Strombörsen müssen den Übertragungsnetzbetreibern folgende Informationen mitteilen: | ||
| a) | bis zum Ablauf des zweiten Werktags des Folgemonats den von ihnen im Rahmen der Kopplung der Orderbücher aller Strombörsen ermittelten Spotmarktpreis für jeden Kalendertag in viertelstündlicher Auflösung und | |
| b) | im Fall einer nicht vollständigen oder nur teilweisen Kopplung der Orderbücher aller Strombörsen für die jeweils hiervon betroffenen Viertelstunden den an ihrer Strombörse ermittelten Preis für die Stromviertelstundenkontrakte in der vortägigen Auktion und ihr Handelsvolumen für diese Stromviertelstundenkontrakte; diese Mitteilung muss unverzüglich, spätestens zwei Stunden nach Abschluss der vortägigen Auktion erfolgen. | |
(+++ Anlage 1: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 43 u. 44 +++)
(+++ Anlage 1: Zur Anwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ Anlage 1: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
Anlage 1 Nr. 3.3 Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde das Wort "es" durch das Wort "des" ersetzt
(+++ Anlage 2: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ Anlage 2: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
3Höhe der Flexibilitätsprämie
(+++ Anlage 3: Zur Anwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ Anlage 3: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
Folgende kreisfreie Städte, Stadtkreise, Kreise und Landkreise bilden die Südregion:
3
| Baden-Württemberg |
| Landkreis Alb-Donau-Kreis |
| Stadtkreis Baden-Baden |
| Landkreis Biberach |
| Landkreis Böblingen |
| Landkreis Bodenseekreis |
| Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald |
| Landkreis Calw |
| Landkreis Emmendingen |
| Landkreis Enzkreis |
| Landkreis Esslingen |
| Stadtkreis Freiburg im Breisgau |
| Landkreis Freudenstadt |
| Landkreis Göppingen |
| Stadtkreis Heidelberg |
| Landkreis Heidenheim |
| Stadtkreis Heilbronn |
| Landkreis Heilbronn |
| Landkreis Hohenlohekreis |
| Stadtkreis Karlsruhe |
| Landkreis Karlsruhe |
| Landkreis Konstanz |
| Landkreis Lörrach |
| Landkreis Ludwigsburg |
| Landkreis Main-Tauber-Kreis |
| Stadtkreis Mannheim |
| Landkreis Neckar-Odenwald-Kreis |
| Landkreis Ortenaukreis |
| Landkreis Ostalbkreis |
| Stadtkreis Pforzheim |
| Landkreis Rastatt |
| Landkreis Ravensburg |
| Landkreis Rems-Murr-Kreis |
| Landkreis Reutlingen |
| Landkreis Rhein-Neckar-Kreis |
| Landkreis Rottweil |
| Landkreis Schwäbisch Hall |
| Landkreis Schwarzwald-Baar-Kreis |
| Landkreis Sigmaringen |
| Stadtkreis Stuttgart |
| Landkreis Tübingen |
| Landkreis Tuttlingen |
| Stadtkreis Ulm |
| Landkreis Waldshut |
| Landkreis Zollernalbkreis |
| Bayern |
| Landkreis Aichach-Friedberg |
| Landkreis Altötting |
| Kreisfreie Stadt Amberg |
| Landkreis Amberg-Sulzbach |
| Kreisfreie Stadt Ansbach |
| Landkreis Ansbach |
| Kreisfreie Stadt Aschaffenburg |
| Landkreis Aschaffenburg |
| Kreisfreie Stadt Augsburg |
| Landkreis Augsburg |
| Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen |
| Kreisfreie Stadt Bamberg |
| Landkreis Bamberg |
| Kreisfreie Stadt Bayreuth |
| Landkreis Bayreuth |
| Landkreis Berchtesgadener Land |
| Landkreis Cham |
| Landkreis Dachau |
| Landkreis Deggendorf |
| Landkreis Dillingen an der Donau |
| Landkreis Dingolfing-Landau |
| Landkreis Donau-Ries |
| Landkreis Ebersberg |
| Landkreis Eichstätt |
| Landkreis Erding |
| Kreisfreie Stadt Erlangen |
| Landkreis Erlangen-Höchstadt |
| Landkreis Forchheim |
| Landkreis Freising |
| Landkreis Freyung-Grafenau |
| Landkreis Fürstenfeldbruck |
| Kreisfreie Stadt Fürth |
| Landkreis Fürth |
| Landkreis Garmisch-Partenkirchen |
| Landkreis Günzburg |
| Landkreis Haßberge |
| Kreisfreie Stadt Ingolstadt |
| Kreisfreie Stadt Kaufbeuren |
| Landkreis Kelheim |
| Kreisfreie Stadt Kempten (Allgäu) |
| Landkreis Kitzingen |
| Landkreis Landsberg am Lech |
| Kreisfreie Stadt Landshut |
| Landkreis Landshut |
| Landkreis Lindau (Bodensee) |
| Landkreis Main-Spessart |
| Kreisfreie Stadt Memmingen |
| Landkreis Miesbach |
| Landkreis Miltenberg |
| Landkreis Mühldorf am Inn |
| Kreisfreie Stadt München |
| Landkreis München |
| Landkreis Neuburg-Schrobenhausen |
| Landkreis Neumarkt in der Oberpfalz |
| Landkreis Neustadt an der Aisch-Bad Windsheim |
| Landkreis Neustadt an der Waldnaab |
| Landkreis Neu-Ulm |
| Kreisfreie Stadt Nürnberg |
| Landkreis Nürnberger Land |
| Landkreis Oberallgäu |
| Landkreis Ostallgäu |
| Kreisfreie Stadt Passau |
| Landkreis Passau |
| Landkreis Pfaffenhofen an der Ilm |
| Landkreis Regen |
| Kreisfreie Stadt Regensburg |
| Landkreis Regensburg |
| Kreisfreie Stadt Rosenheim |
| Landkreis Rosenheim |
| Landkreis Roth |
| Landkreis Rottal-Inn |
| Kreisfreie Stadt Schwabach |
| Landkreis Schwandorf |
| Kreisfreie Stadt Schweinfurt |
| Landkreis Schweinfurt |
| Landkreis Starnberg |
| Kreisfreie Stadt Straubing |
| Landkreis Straubing-Bogen |
| Landkreis Tirschenreuth |
| Landkreis Traunstein |
| Landkreis Unterallgäu |
| Kreisfreie Stadt Weiden in der Oberpfalz |
| Landkreis Weilheim-Schongau |
| Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen |
| Kreisfreie Stadt Würzburg |
| Landkreis Würzburg |
| Hessen |
| Landkreis Bergstraße |
| Kreisfreie Stadt Darmstadt |
| Landkreis Darmstadt-Dieburg |
| Landkreis Groß-Gerau |
| Landkreis Odenwaldkreis |
| Landkreis Offenbach |
| Rheinland-Pfalz |
| Landkreis Alzey-Worms |
| Landkreis Bad Dürkheim |
| Landkreis Bad Kreuznach |
| Landkreis Bernkastel-Wittlich |
| Landkreis Birkenfeld |
| Landkreis Donnersbergkreis |
| Landkreis Eifelkreis Bitburg-Prüm |
| Kreisfreie Stadt Frankenthal (Pfalz) |
| Landkreis Germersheim |
| Kreisfreie Stadt Kaiserslautern |
| Landkreis Kaiserslautern |
| Landkreis Kusel |
| Kreisfreie Stadt Landau in der Pfalz |
| Kreisfreie Stadt Ludwigshafen am Rhein |
| Kreisfreie Stadt Mainz |
| Landkreis Mainz-Bingen |
| Kreisfreie Stadt Neustadt an der Weinstraße |
| Kreisfreie Stadt Pirmasens |
| Landkreis Rhein-Hunsrück-Kreis |
| Landkreis Rhein-Pfalz-Kreis |
| Kreisfreie Stadt Speyer |
| Landkreis Südliche Weinstraße |
| Landkreis Südwestpfalz |
| Kreisfreie Stadt Trier |
| Landkreis Trier-Saarburg |
| Kreisfreie Stadt Worms |
| Kreisfreie Stadt Zweibrücken |
| Saarland |
| Landkreis Merzig-Wadern |
| Landkreis Neunkirchen |
| Landkreis Regionalverband Saarbrücken |
| Landkreis Saarlouis |
| Landkreis Saarpfalz-Kreis |
| Landkreis St. Wendel |
(+++ Anlage 5: Zur Anwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ Anlage 5: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)