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Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG 2023

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(1) 1Anlagenbetreiber müssen jede Anlage einer der folgenden Veräußerungsformen zuordnen:

1.
der Marktprämie nach § 20,
2.
der Einspeisevergütung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3 oder Nummer 4,
3.
dem Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 oder
4.
der sonstigen Direktvermarktung nach § 21a.
1Sie dürfen mit jeder Anlage nur zum ersten Kalendertag eines Monats zwischen den Veräußerungsformen wechseln.
2Ordnet der Anlagenbetreiber die Anlage dem Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 zu, ist zugleich die Veräußerungsform für den Strom zu wählen, der aus dieser Anlage in das Netz eingespeist wird.

3Eine Anlage kann der Ausfallvergütung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nicht zugeordnet werden, wenn sie innerhalb der letzten 24 Monate zumindest zeitweise der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet war.

(1a) (weggefallen)

(2) 1Anlagenbetreiber dürfen den in ihren Anlagen erzeugten Strom prozentual auf verschiedene Veräußerungsformen nach Absatz 1 aufteilen.
2Erfolgt die prozentuale Aufteilung nicht ausschließlich auf die Veräußerungsformen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 4, müssen die Anlagenbetreiber die Prozentsätze nachweislich jederzeit einhalten.

3Die Sätze 1 und 2 sind nicht für die Ausfallvergütung, die unentgeltliche Abnahme und den Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 anzuwenden.

(3) Die Zuordnung einer Anlage oder eines prozentualen Anteils des erzeugten Stroms einer Anlage zur Veräußerungsform einer Direktvermarktung ist nur dann zulässig, wenn die gesamte Ist-Einspeisung der Anlage in viertelstündlicher Auflösung gemessen und bilanziert wird.

(4) Unbeschadet von Absatz 1 können Anlagenbetreiber

1.
jederzeit ihren Direktvermarktungsunternehmer wechseln oder
2.
Strom vollständig oder anteilig an Dritte weitergeben, sofern
a)
diese den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbrauchen,
b)
der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird und
c)
kein Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 in Form der Einspeisevergütung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 vorliegt.

(5) Für ausgeförderte Anlagen ist im Fall der Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 ausschließlich eine Zuordnung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 möglich.

(+++ § 21b Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 1a Nr. 2 +++)
(+++ § 21b Abs. 3: Zur Nichtanwendung vgl. § 10b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 +++)
(+++ § 21b: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 21b: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++)
(+++ § 21b: Zur Anwendung vgl. § 3 Abs. 3 InnAusV +++)

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 21.2.2025 I Nr. 52
Änderung durch Art. 23 G v. 18.12.2025 I Nr. 347 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26