(1) 1Zuschläge sind den Windenergieanlagen an Land, auf die sich die in dem Gebot angegebene Genehmigung bezieht, verbindlich und dauerhaft zugeordnet.
2Sie dürfen nicht auf andere Anlagen oder andere Genehmigungen übertragen werden.
(2) 1Wird die Genehmigung für das bezuschlagte Projekt nach der Erteilung des Zuschlags geändert oder neu erteilt, bleibt der Zuschlag auf die geänderte oder neu erteilte Genehmigung bezogen, wenn der Standort der Windenergieanlage um höchstens die doppelte Rotorblattlänge abweicht.
2Der Umfang des Zuschlags verändert sich dadurch nicht.
(+++ §§ 36e bis 36g: Zur Anwendung vgl. § 36j Abs. 4 +++)
(+++ § 36f: Zur Anwendung vgl. § 36g Abs. 3 Satz 6 +++)
(+++ § 36f Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 3 +++)
(+++ § 36f: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++)
(+++ § 36f: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 u. § 18 Abs. 1 GEEV 2017 +++)
(+++ § 36f: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++)