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Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien – EEG 2023

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(1) 1Die Aufrechnung von Ansprüchen des Anlagenbetreibers nach § 19 Absatz 1 mit einer Forderung des Netzbetreibers ist nur zulässig, soweit die Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
2Abweichend von Satz 1 können Netzbetreiber Ansprüche nach dem Energiefinanzierungsgesetz auf Zahlung einer Umlage gegen Umlagenschuldner, die zugleich Anlagenbetreiber sind, mit Ansprüchen dieser Anlagenbetreiber auf Zahlung nach diesem Teil aufrechnen.

(2) Das Aufrechnungsverbot des § 23 Absatz 3 der Niederspannungsanschlussverordnung ist nicht anzuwenden, wenn mit Ansprüchen aus diesem Gesetz aufgerechnet wird.

(+++ §§ 26 u. 27: Zur Anwendung vgl. § 50 Abs. 2 +++)
(+++ § 27 Abs. 1: Zur Nichtanwendung vgl. § 57 Abs. 5 Satz 5 +++)
(+++ § 27: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 27: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 21.2.2025 I Nr. 52
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25