(1) 1Die Übertragungsnetzbetreiber müssen bis zum 25. Oktober eines Kalenderjahres eine Vorausschau für die Entwicklung des Ausbaus der erneuerbaren Energien in den folgenden fünf Kalenderjahren erstellen und veröffentlichen.
2Diese Vorausschau muss mindestens eine Prognose der Entwicklung
(2) 1Die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 müssen für die folgenden Energieträger getrennt veröffentlicht werden:
2
(3) 1Die Prognose nach Absatz 1 muss nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erstellt werden.
2Die Datengrundlagen und Annahmen, die in die Prognose eingeflossen sind, müssen angegeben werden.
(+++ § 74: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 74: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)