(1) 1Die Gebote müssen jeweils die folgenden Angaben enthalten:
2
(2) 1Ein Gebot muss eine Gebotsmenge von mehr als 1 000 Kilowatt umfassen.
2Abweichend von Satz 1
(2a) Bieter müssen ihren Geboten eine Eigenerklärung beifügen, dass zum Zeitpunkt der Gebotsabgabe
(3) 1Bieter dürfen in einer Ausschreibung mehrere Gebote für unterschiedliche Anlagen abgeben.
2In diesem Fall müssen sie ihre Gebote nummerieren und eindeutig kennzeichnen, welche Nachweise zu welchem Gebot gehören.
(+++ § 30 Abs. 1 Nr. 9 in der am 15.5.2024 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 28 Satz 1 +++)
(+++ § 30 Abs. 2 in der am 15.5.2024 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 39 Satz 2 u. § 101 Abs. 1 Satz 2 +++)
(+++ § 30 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 101 Abs. 1 Satz 1 +++)
(+++ § 30: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++)
(+++ § 30: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 30: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++)
(+++ § 30: Zur Anwendung vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 WindSeeG +++)
(+++ § 30 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 31 Abs. 1 WindSeeG +++)
(+++ § 30 Abs. 1 Nr. 5: Zur Anwendung vgl. § 17 Abs. 3 WindSeeG +++)